Reisegewerbe
Sicherheit & Ordnung
Reisegewerbekarte
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig (ohne vorhergehende Bestellung durch einen Kunden) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung:
- Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft,
- Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (z.B. Händler auf Märkten, Schausteller, Betreiber von mobilen Imbisswagen)
Handelsvertreter sind keine Reisegewerbetreibende!
Im Gegensatz zum stehenden Gewerbe ist im Reisegewerbe stets eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte, erforderlich. Die Reisegewerbekarte kann befristet auf ein Jahr oder unbefristet beantragt werden.
Anträge auf Erteilung einer Reisegewerbekarte sind bei den Wohnortgemeinden erhältlich. Der Antrag ist mit den erforderlichen Unterlagen bei den Gemeinden einzureichen. Soweit das Landratsamt zuständig ist, leiten die Gemeinden die Anträge zur weiteren Bearbeitung an das Landratsamt weiter.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate) Belegart 0 mit Versand direkt an die Behörde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate) Belegart 9 mit Versand direkt an die Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt (nicht älter als drei Monate)
- Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (bei Umgang mit Lebensmitteln)
- Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung (als Schausteller)