Gewässer
Im Landkreis Ludwigsburg
Maßnahmen an Gewässern
Gewässerausbau
Wer ein Gewässer ausbauen, d.h. herstellen, wesentlich verändern oder beseitigen möchte, benötigt dafür einen Planfeststellungsbeschluss. Hierfür ist ein umfangreiches Planfeststellungsverfahren notwendig. Für kleinere Ausbaumaßnahmen ist ggf. die Durchführung eines weniger umfangreichen Plangenehmigungsverfahrens möglich.
Anlagen in, an, über und unter Gewässern
Wer Anlagen oder Bauten, z. B. Brücken oder Stege, an einem Gewässer errichten will, braucht hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Gewässerrandstreifen
Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Der gesetzlich festgelegte Gewässerrandstreifen beträgt im Innenbereich 5 m und im Außenbereich 10 m. Er bemisst sich ab der Böschungsoberkante landeinwärts oder bei dessen fehlen, ab der Linie des Mittelwasserstandes. Das Ufer zählt ebenfalls zum Gewässerrandstreifen.
In Gewässerrandstreifen sind beispielsweise verboten:
- Die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können.
- Die Errichtung von baulichen oder sonstigen Ablagerungen (z.B. Holzlager).
- Der Einsatz von Dünge und Pflanzenschutzmitteln in einem Bereich von 5 m (ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Wildbissschutzmittel).
Derzeit Wasserentnahmeverbot aus oberirdischen Gewässern im Landkreis Ludwigsburg
Aufgrund von Niedrigwasser ist eine Wasserentnahme aus den Bächen, Flüssen und Seen im Landkreis Ludwigsburg derzeit verboten. Dies gilt nicht nur für den Gemeingebrauch sondern auch für wasserrechtlich zugelassene Entnahmen. Ausgenommen von dieser Regelung sind alle Wasserkraftanlagen, Wärmepumpenanlagen und sonstige Wassernutzungsanlagen, die das entnommene Wasser nach Gebrauch wieder in das Gewässer einleiten.
Wegen eines aktuell noch ausreichenden Wasserdargebots gilt das Entnahmeverbot zudem nicht für Wasserentnahmen aus der Bundeswasserstraße Neckar einschließlich deren Kraftwerkskanäle und dem Gründelbach ab dem Zusammenfluss mit dem Altachgraben auf Höhe der Unterquerung der B27 auf den Gemarkungen Ludwigsburg sowie Heutingsheim und Beihingen (Stadt Freiberg a.N.).
Die Allgemeinverfügung gilt auch nicht für Wasserentnahmen aus dem Heiligenbergsee und dem Hohenhaslacher See, da es hier lokalspezifische Regelungen gibt. Auch der Mühlbachstausee in Bönnigheim ist von dem Entnahmeverbot ausgenommen, da er eine konstante Grundwasserzuführung hat.
In der Medieninformation und der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ludwigsburg erfahren Sie Weiteres. Allgemeine Informationen zum Thema Niedrigwasser erhalten Sie auf der Internetseite des Niedrigwasser- Informationszentrum Baden-Würtemberg (NIZ).