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Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG (Aufstiegs-BAföG) im Landkreis Ludwigsburg

Soziales

Das Aufstiegs-BAföG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, kurz AFBG) fördert die Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse wie Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in, Erzieher/in oder Betriebswirt/in.

Weitergehende Informationen finden sie auf der Homepage des Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Link zur Homepage des Bundesministeriums hier

Wer sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereitet, erhält Beiträge zum Lebensunterhalt anteilig Zuschüsse zu Kosten von Lehrgängen und zinsgünstige Darlehen.

Mit dem AFBG werden Sie gefördert, wenn Sie sich auf einen Fortbildungsabschluss zum/zur Handwerks- und Industriemeister/in, Erzieher/in, Techniker/in, Fachkaufmann/frau, Betriebswirt/in oder auf eine von mehr als 700 vergleichbaren Qualifikationen vorbereiten. Eine Altersgrenze besteht für die Förderung mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht.

Um die AFBG-Förderung zu beziehen, müssen Sie die Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung oder die Zulassung für die angestrebte fachschulische Fortbildung (Vorqualifikation) erfüllen. Auch als Studienabbrecher/in oder Abiturient/in ohne Erstausbildungsabschluss, aber mit der von der Fortbildungsordnung geforderten Berufspraxis für Ihre Fortbildung, können Sie eine AFBG-Förderung erhalten. Voraussetzung ist, dass dies in der entsprechenden Prüfungsordnung so vorgesehen ist.

Auch wenn Sie bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügen, werden Sie für eine Maßnahme gefördert. Dies muss allerdings Ihr höchster Hochschulabschluss sein. Verfügen Sie bereits über einen Masterabschluss oder einen staatlichen oder staatlich anerkannten entsprechenden Hochschulabschluss, kommt auch künftig eine AFBG-Förderung nicht für Sie in Betracht.

Als Ausländer/in sind Sie förderungsberechtigt, wenn Sie Ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und über bestimmte Aufenthaltstitel bzw. über eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen oder Sie sich bereits 15 Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind. Hierzu zählt auch die Zeit Ihrer Berufsausbildung.

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

Über die Leistungen der Aufstiegsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

Die Antragsunterlagen, Erläuterungen und Hinweise können Sie vom AFBG-Server des Bundesministeriums für Bildung und Forschung downloaden www.aufstiegs-bafoeg.de.

Anlagen, die Sie zusätzlich zu den Formularen benötigen sind:

Hinweisblatt Fehlzeiten; für jeden Antrag (Vollzeit/Teilzeit) erforderlich

Zusatzblatt zur Anlage 1 zum Formblatt A; nur für Vollzeitfortbildung erforderlich

Das bislang in § 19 AFBG geregelte Schriftformerfordernisses wird durch ein Textformerfordernis ersetzt. Damit ist künftig die eigenhändige Unterschrift bei AFBG-Anträgen nicht mehr erforderlich. Die eigenhändige Unterschrift kann ersetzt werden durch bloße Namensnennung. Diese muss jedoch zur Sicherstellung der abgegebenen Erklärung erfolgen.

Ein wirksamer Antrag liegt erst dann vor, wenn die antragstellende Person seinen Namen am Schluss des Antrages angegeben hat und der Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung eingegangen ist.

Folgende Wege für die Abgabe von Erklärungen bei der Antragstellung nach dem AFBG (Aufstiegs-BAföG) sind möglich:

  1. Erklärungen mit Namensangabe, die per Post oder Fax versendet werden,
  2. Erklärungen, die digital über den AFBG e-Antrag (Online-Verfahren) gestellt werden.

    Für die Nutzung ist ein Personalausweis mit Onlinefunktion notwendig. 

     

     

    Ansonsten können Sie die AFBG-Antragsformulare über die untenstehende Verlinkung herunterladen, ausfüllen und am Ende des Vorgangs ausdrucken und per Post, per De-Mail, E-Mail, Fax oder persönlich an das Amt für Aufstiegsfortbildungsförderung weiterleiten, das für die weitere Bearbeitung zuständig ist.

  3. Erklärungen, die digital über eine herkömmliche E-Mail versendet werden, der ein handschriftlich oder elektronisch ausgefülltes Formblatt, z. B. als pdf oder als jpeg, beigefügt ist und das am Ende eine Namensnennung enthält.
  4. Über das Service-Portal Baden-Württemberg über den direkten Link: Aufstiegs-BAföG beantragen - Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw.de) bieten wir Ihnen eine weitere elektronische Kommunikationsform an, auf der Sie uns den Antrag elektronisch zusenden können. Das Behördenkonto auf Service-Portal BW ist ein elektronisches Postfach zur sicheren elektronischen Kommunikation im Sinne des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg. Nach einmaliger kostenfreier Registrierung können die Bürgerinnen und Bürger sicher elektronisch mit der Verwaltung kommunizieren. Sie haben die Möglichkeit, direkt über ein Online-Formular eine Nachricht an ihre zuständige Stelle zu versenden. Zudem können sie auch Dokumente mit ihrer Behörde austauschen oder Dokumente im Dokumentensafe für die spätere Verwendung im eigenen Konto aufbewahren.

Damit können künftig alle Erklärungen ( mit Ausnahme des Formblatts B    Bescheinigung der Fortbildungsstätte- ) bei der AFBG-Antragstellung sowohl analog als auch digital, mit Namensnennung (ohne Unterschrift) eingereicht werden. Das Formblatt B muss jedoch weiterhin von der Fortbildungsstätte mit Unterschrift und Stempel versehen werden, kann dann jedoch als Scan eingereicht werden.  

Für die Antragszusendung per herkömmlicher E-Mail verwenden Sie bitte folgende E-Mail Adresse: bafoeg(at)landkreis-ludwigsburg.de

  • Hierzu: Aus Gründen des Datenschutzes bzw. zur Wahrung des Sozialgeheimnisses nach § 35 Sozialgesetzbuch I können wir Ihnen nicht empfehlen, uns Ihren Antrag per E-Mail zuzusenden.

Per Post/Fax
Wenn Sie den Antrag per Post zusenden oder auch persönlich abgeben möchten, ist das weiterhin möglich.

Für eine Zusendung des Antrags per Fax, verwenden Sie bitte folgende Fax-Nr.: 07141 144-59414.

Der Antrag sollte rechtzeitig, ca. 3 Monate vor Beginn der Fortbildung gestellt werden. Spätestens zum Fortbildungsbeginn.

In der Regel ist der Landkreis für die Bearbeitung des Antrages zuständig, in dessen Bereich die Antagstellerin/der Antragsteller ihren/seinen Wohnsitz hat. Wenn Sie also im Landkreis Ludwigsburg wohnen, wenden Sie sich entsprechend an die zuständige Sachbearbeiterin/den zuständigen Sachbearbeiter (siehe unten).