Großraum- und Schwertransporte
Durchführung von Großraum- und/oder Schwertransporten
Gemäß § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO ist eine Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporte im Straßenverkehr erforderlich. Durch die Erteilung von besonderen Auflagen bis hin zur Festlegung einer Fahrtstrecke soll erreicht werden, dass der Verkehrsfluss so wenig wie möglich behindert und die Verkehrsinfrastruktur vor Schäden geschützt wird.
Rechtslage
Für ein Fahrzeug / eine Fahrzeugkombination, das / die bereits für sich genommen breiter, höher, länger als die maximalen Abmessungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist beziehungsweise ein erhöhtes zulässiges Gesamtgewicht hat, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO. In Baden-Württemberg sind hierfür die Regierungspräsidien zuständig. Für den Landkreis Ludwigsburg ist das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig.
Einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.