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Gebühren für Selbstanlieferung auf die Abfallentsorgungsanlagen des Landkreises

(insbesondere Deponie Burghof in Horrheim)

Bei Selbstanlieferung von Abfällen betragen die Benutzungsgebühren für die vom Landkreis betriebenen Abfallentsorgungsanlagen für 2023:

Art des AbfallsBenutzungsgebühren

1. Kleinanlieferungen von Restsperrmüll

    auf den Wertstoffhöfen

  
 20262025
bei Kleinanlieferungen pro 0,25 cbm10,21 € 10,12 €
oder bei Verwiegemöglichkeit je Tonne233,44 €231,21 €
Jährlich sind zwei Anlieferungen von Restsperrmüll
aus Privathaushalten bis jeweils max. 5 cbm mit einer
gültigen Wertstoffhofkarte kostenlos möglich.
  
2. Gewerbliche Siedlungsabfälle,  
    hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungs-
    abfälle aus Haushaltungen, Abfallgemische
    sowie Baustellenabfälle
  
bei Kleinanlieferungen pro 0,25 cbm13,49  €12,09 €
oder bei Verwiegemöglichkeit je Tonne308,30 €276,36 €
3. Reifen (je Stück)  
PKW mit Felge5,56 €5,52 €
PKW ohne Felge3,04 €3,02 € 
LKW mit und ohne Felge19,12 €18,98 € 
oder bei Verwiegemöglichkeit bei Großmengen   
je Tonne289,62 €287,62 € 
4. Anlieferungen von Altholz der Kategorie A IV 
    aus Privathaushalten
  
je Tonne110,03 €73,01 € 
5. Kleinanlieferungen von Altholz der Kategorie
    A IV aus Privathaushalten
  
bei Kleinanlieferungen pro 0,25 cbm  5,78  € 3,83 € 
6. Anlieferungen von Altholz der Kategorie
    A I-III aus Privathaushalten
  
je Tonne73,85 €44,95 € 
7. Kleinanlieferungen von Altholz der 
    Kategorie A I-III aus Privathaushalten
  
bei Kleinanlieferungen pro 0,25 cbm3,88 €2,36 €
8. Für Einzelstücke (z.B. Stuhl, Sack,
    Tapetenreste, Waschbecken) kann eine
    Minipauschale von 5,00 € festgelegt werden.
  

Die Benutzungsgebühren werden bei Selbstanlieferungen von bis zu 200 kg pauschal erhoben und bei Selbstanlieferungen von über 200 kg und Verwiegemöglichkeit nach Gewicht berechnet.

  •  Für mineralische Abfälle der Schadstoffklasse II (Bauschutt, mineralische produktionsspezifische Abfälle, mineralische Schlämme) und verunreinigten Bodenaushub der Schadstoffklassen I und II erfolgt eine Annahme auf den Entsorgungseinrichtungen des Landkreises.
  • Der Verband Region Stuttgart hat seine Entsorgungsverpflichtung insoweit auf die Abfallverwertungsgesellschaft des Landkreises (AVL) übertragen. Für diese Anlieferungen erhebt die AVL privatrechtliche Entgelte.
  • Bei vermischten Anlieferungen wird der Gebührenberechnung stets die Abfallart mit der höchsten Gebühr zugrunde gelegt.
  • Für Stoffe, die nur unter erhöhtem Aufwand entsorgt werden können, wird der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt.
  • Der Ersatzanspruch entsteht mit dem Abschluss der Entsorgungsmaßnahme.
  • Für die Durchführung der Entsorgungsmaßnahme kann der Landkreis eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten erheben.
  • Die Pflicht zur Vorauszahlung entsteht spätestens bei Anlieferung des zu entsorgenden Stoffes. Die Fälligkeit richtet sich nach § 24 Abs. 5 AWS.