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Gaststättenrecht

Sicherheit & Ordnung

Änderung des Landesgaststättengesetzes zum 01.01.2026

Gaststätten (dauerhafter Betrieb)

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig für jedermann zugänglich Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet.

Hierfür ist erforderlich:

  • Gewerbeanmeldung mindestens 6 Wochen vor Beginn beim Rathaus des Betriebssitzes
  • Mindestangaben bei Anmeldung: Betriebsart, Außenbewirtschaftung
  • gleichzeitig Vorlage einer Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer aus Baden-Württemberg (Unterrichtungsnachweis nach neuer Regelung) bzw. alternativ Kopie eines entsprechenden Abschlusszeugnisses 
    → Ausnahme Unterrichtungspflicht nach VwV Gaststättenunterrichtung

Es besteht keine Erlaubnispflicht mehr. Rechtskräftige Erlaubnisse nach bisherigem Recht sind mit den darin enthaltenen Auflagen weiterhin gültig.

Betriebsarten

Bei der Anmeldung muss zwingend eine Betriebsart angeben werden. Beispiele hierfür sind: Schankwirtschaft (mit Alkoholausschank), Speisewirtschaft, Schank- und Speiseiwirtschaft (ohne Alkoholausschank), Schank- und Speiseeiswirtschaft (mit Alkoholausschank), Eiscafé, Shisha-Bar, usw.

Bitte beachten Sie, dass Geldspielgeräte nur in Betrieben mit Alkoholausschank zulässig sind. In Speiseeiswirtschaften oder Shisha-Bars ist der Betrieb von Geldspielgeräten nicht erlaubt (siehe Spielverordnung).

Vorübergehender Gaststättenbetrieb (ehemals Gestattungen)

Sofern aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe betrieben werden soll (z. B. Vereinsfest), ist dies spätestens zwei Wochen vor Beginn beim Rathaus der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.

Hierfür ist erforderlich:

  • Angaben des Ansprechpartners mit ladungsfähiger Anschrift
  • Angaben zu Ort und Zeit des besonderen Anlasses

Straußwirtschaften

Der Ausschank von selbsterzeugtem (Apfel-)Wein in Räumen mit nicht mehr als 40 Sitzplätzen am Ort des Erzeugerbetriebs oder am Wohnsitz des Betriebsinhabers ist für die Dauer von vier Monate im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten begrenzt. Der Ausschank darf nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet wurden.

Die Anzeige bei der Gaststättenbehörde muss mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs in Textform erfolgen.

Hierfür ist erforderlich:

  • Name Betreiber mit ladungsfähiger Anschrift
  • Ort und Zeitraum des Ausschanks
  • Angaben (Ort und Lage) des zur Herstellung verwendeten Obstes, Ort des Kelterns und Ort des Ausbaus

Weitere Informationen finden Sie im Landesgaststättengesetz vom 18.11.2025.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit für die Anzeige eines Gaststättenbetriebs richtet sich nach der baurechtlichen Zuständigkeit. Das bedeutet, dass für das Gebiet der Großen Kreisstädte einschließlich der Verwaltungsgemeinschaften sowie der Gemeinden mit eigener Baurechtszuständigkeit diese zuständig sind. Für die übrigen Gemeinden ist das Landratsamt zuständig.

Dabei sind dauerhaft oder vorübergehend betriebene Gaststätten stets bei der Gemeinde anzuzeigen, in deren Gebiet die Gaststätte betrieben werden soll. Straußwirtschaften sind direkt beim Landratsamt anzuzeigen. 

Frau Alt: Bönnigheim, Erligheim, Freudental, Kirchheim, Löchgau, Sachsenheim

Herr Münch: Asperg, Besigheim, Gemmrigheim, Hessigheim, Möglingen, Steinheim, Walheim

Frau Scheerle: Großbottwar, Markgröningen, Mundelsheim, Oberstenfeld

Frau Throm: Affalterbach, Benningen, Erdmannhausen, Hemmingen, Murr, Schwieberdingen

Kontakt

Frau Alt
Tel.: 07141 144 - 42163

Herr Münch
Tel.: 07141 144 - 43704

Frau Scheerle
Tel.: 07141 144 - 42234

Frau Throm
Tel.: 07141 144 - 43246

Telefax an den Geschäftsteil:
07141 144 - 59311

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