Ganztagesförderungsgesetz (GaFöG)
Ganztagsförderung ab dem Schuljahr 2026/2027 für Grundschulen
Betreuungsangebote für Schulkinder (Grundschulalter)
Die den Schulbetrieb ergänzenden Betreuungsangebote für Schulkinder im Grundschulalter unterscheiden sich von Schule zu Schule und richten sich nach dem bestehenden Bedarf.
Mögliche Formen sind:
- Verlässliche Grundschule
- Flexible Nachmittagsbetreuung
- Hort und Hort an der Schule
Auskünfte über das konkrete Betreuungsangebot an einer Schule und die Vertragsbedingungen erhalten Sie bei den jeweiligen Gemeinden, Städten oder Schulsekretariaten. Informieren können Sie sich auch auf der Homepage der jeweiligen Schule.
Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Gemeinde oder Stadt, ob die Grundschule Ihres Kindes die von Ihnen benötigte Betreuung anbietet.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) beschlossen, das am 12. Oktober 2021 in Kraft getreten ist. Das Gesetz beinhaltet die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung in einer Tageseinrichtung für Grundschulkinder ab dem Schuljahr 2026/2027.
Der Anspruch besteht an allen fünf Werktagen im zeitlichen Umfang von acht Stunden täglich und richtet sich gegen den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Er gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt.
Die Betreuungsangebote kommunaler oder freier Träger (beispielsweise Fördervereine oder Kirchen) für Schulkinder ergänzen den Schulbetrieb sowie die Angebote der Horte. Die Personalhoheit, Finanzierung und operative Zuständigkeit liegen beim jeweiligen Träger, während die organisatorische Anbindung an die Schule in die gemeinsame Verantwortung von Träger und Schule gestellt ist.
Laut Schulgesetz müssen Erziehungsberechtigte jährlich bis zum 15. März für das gesamte kommende Schuljahr den Betreuungsanspruch ihrer Kinder vormerken. Im Rahmen dieser Vormerkung müssen Erziehungsberechtigte entscheiden, ob und in welcher Form sie Ganztagsbetreuung über den zeitlichen Umfang des Schulunterrichts und anderer verbindlicher Schulangebote hinaus für ihr Kind benötigen.
Die Bedarfsanmeldung bzw. Vormerkung erfolgt über die jeweilige Wohnortgemeinde. Auch für Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) ist die Wohnortgemeinde bzw. der Schulträger zuständig.
Eine Bedarfsmeldung ist keine automatische Zusage des gewünschten Betreuungsbedarfes. Eine entsprechende Betreuungsvereinbarung muss vor dem Start des neuen Schuljahres abgeschlossen werden.
Die Schulkindbetreuungsangebote außerhalb der Unterrichtszeiten sind kostenpflichtig. Die jeweiligen Kostenbeiträge legen Kommunen als Schulträger selbst fest.
Erziehungsberechtigte können bei dem Geschäftsteil 408 “Finanzierung Kindertagesbetreuung” einen Antrag auf Bezuschussung der Schulkindbetreuungskosten nach dem Ganztagsförderungsgesetz stellen.