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Informationen zum Thema Asbest

Neuigkeiten bei Abbrucharbeiten bei Vorhandensein von Asbest im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos 

Was hat sich geändert?

Im Umgang mit Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten sind vom Gesetzgeber Anpassungen der Gefahrstoffverordnung vorgenommen worden, die bereits 2026 in Kraft treten.

Betriebe, die Abbrucharbeiten im Bereich des niedrigen oder mittleren Asbestrisikos ausführen, benötigen bis spätestens 19. Dezember 2026 eine Genehmigung nach § 11a Abs. 4a GefStoffV. Für im Landkreis Ludwigsburg ansässige Betriebe wird die Genehmigung vom Fachbereich 24 Gewerbeaufsicht erteilt.

Die Aufnahme einer Abbruchtätigkeit ohne erteilte Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Betriebe, die bereits eine Zulassung für Tätigkeiten mit hohen Asbestrisiko besitzen (Zulassung wird von den Regierungspräsidien erteilt), benötigen auch nach der Neuregelung keine Genehmigung, da diese von der Zulassung eingeschlossen wird. 

Wie bekomme ich meine Genehmigung?

Sie müssen beim Landratsamt Ludwigsburg einen formlosen Antrag stellen:

FB 24 Gewerbeaufsicht

Postfach 760

71607 Ludwigsburg

oder E-Mail gewerbeaufsicht[at]landkreis-ludwigsburg.de

Den Antrag beim Landratsamt Ludwigsburg können nur im Landkreis ansässige Betriebe stellen. Nicht im Landkreis Ludwigsburg ansässige Betriebe müssen sich an ihren jeweiligen Land- oder Stadtkreis wenden.

Welche Unterlagen benötige ich für meinen Antrag?

  1. Name und Anschrift der Firma sowie Benennung des Unternehmers, Geschäftsführers, Komplementärs oder Vorstands.
  2. Sie müssen eine neue unternehmensbezogene Anzeige nach Anlage 1.1 TRGS 519 mit einreichen. Dies gilt auch, wenn Sie bereits früher schon einmal eine unternehmensbezogene Anzeige eingereicht haben.
  3. Sie müssen uns Ihre sachkundige und verantwortliche Person oder Personen benennen, die in Ihrem Betrieb für alle mit Asbest anfallenden Aufgaben zuständig ist.
  4. Sie müssen uns Ihren Sachkundigen benennen, der die Aufsicht vor Ort auf der Baustelle durchführt (Aufsichtsführende Person).
  5. Sie müssen uns Ihre fachkundigen Beschäftigten benennen, die mit Asbest umgehen.
  6. Der Lehrgangsnachweis und gegebenenfalls der Auffrischungsnachweis nach TRGS 519 Anlage 3, 4 und 5 für die verantwortliche und die aufsichtsführende Person (beides sind sachkundige Personen) ist beizulegen.
  7. Der Nachweis der Fachkunde bzw. der erworbenen Grundkenntnisse im Umgang mit Asbest für die Beschäftigten ist beizulegen.
  8. Ihre Betriebsanweisung, erstellt nach den Grundsätzen der TRGS 555, ist beizulegen.
  9. Ihre allgemeine Gefährdungsbeurteilung und Ihr allgemeiner Arbeitsplan sind beizulegen.
  10. Die arbeitsmedizinischen Vorsorgenachweise der Beschäftigten sind beizulegen.

Sobald Sie alle Unterlagen zusammengestellt haben, können Sie diese mit der Bitte um die Erteilung einer Genehmigung an die Gewerbeaufsicht senden.

Gibt es bei der Fach- und Sachkunde noch etwas zu beachten?

Ja, auch hier gibt es Neuerungen.

Fachkundenachweis

Mit der neuen Gefahrstoffverordnung wird der Nachweis der Fachkunde (siehe TRGS 519 Nr. 2.16) für alle Beschäftigten, die mit Asbest umgehen verpflichtend. Der Nachweis kann mittels einer anerkannten Fachkundeschulung bei einem zertifizierten Lehrgangsveranstalter oder im Rahmen einer innerbetrieblichen Schulung erworben werden. Die innerbetriebliche Schulung zur Fachkunde darf nur von einer Person durchgeführt werden, die selbst eine vollwertige, behördliche Sachkunde nach TRGS 519 besitzt. Die innerbetriebliche Schulung muss inhaltlich und vom Umfang her nach den offiziellen Vorgaben für „Grundkenntnisse Asbest“ durchgeführt werden. Inhalt und Umfang der innerbetrieblichen Schulung müssen dokumentiert werden und sind Bestandteil des Nachweises.

Einige Berufsgenossenschaften bieten zum Erwerb der Fachkunde auch einen E-Learning-Kurs an. Falls E-Learning für Ihre Beschäftigten ein geeigneter Weg ist, sollten Sie bei ihrer Berufsgenossenschaft die Teilnahmebedingungen abfragen.

Für den Nachweis der Fachkunde bzw. Grundkenntnisse gibt es eine Übergangsfrist bis zum 5. Dezember 2027.

Sollten Ihre Beschäftigte noch keinen Nachweis haben, müssen Sie in Ihrem Antrag darauf hinweisen, dass Sie die Unterlagen bis zum 5.Dezember 2027 nachreichen. Sollten die Unterlagen nicht rechtzeitig nachgereicht werden, erlischt Ihre Genehmigung automatisch.

Verantwortliche Person

Relativ neu ist im Umgang mit Asbest der Begriff „verantwortliche Person“.

Die verantwortliche Person (siehe TRGS 519 Nr. 2.14) hat die Aufgabe und Befugnis, die Schutzmaßnahmen zu planen, die notwendige Ausrüstung anzuschaffen und für deren betriebsbereiten Zustand zu sorgen sowie bei der Ausführung der Tätigkeiten Anweisungen zur Umsetzung der Schutzmaßnahmen zu geben und die Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.

Die verantwortliche Person kann auch vor Ort die Aufsicht führen und darf auch die Koordination bei Zusammenarbeit mit anderen Arbeitnehmern übernehmen. Die verantwortliche Person muss bei der jeweiligen Firma angestellt sein. Die verantwortliche Person darf in Personalunion auch gleichzeitig die Aufsichtsperson sein. Die verantwortliche Person benötigt die Sachkunde nach Anlage 4 TRGS 519. 

Hier gilt eine Übergangsfrist bis zum 5. Dezember 2027.

Sollten Sie Ihre verantwortliche Person erst noch ausbilden müssen, dann weisen Sie in Ihrem Antrag darauf hin. Werden die Unterlagen nicht bis zum Ende der Übergangsfrist nachgereicht erlischt Ihre Erlaubnis automatisch.

Aufsichtsführende Person

Die aufsichtführende Person (TRGS Nr. 2.15) beaufsichtigt weisungsbefugt die Ausführung der Tätigkeiten mit Asbest vor Ort und muss während der Durchführung der Tätigkeiten ständig vor Ort anwesend sein. Diese Person muss mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut sein. Die aufsichtführende Person benötigt die Sachkunde nach Anlage 4 TRGS 519. Hier gilt der bereits erworbene Sachkundenachweis, der gemeinhin als kleiner Asbestschein bezeichnet wird, weiterhin als gültig. Die 6-jährige Nachschulungsplicht ist für alle Inhaber des kleinen Asbestscheins einzuhalten.

Nach wie vor gilt, dass keine Arbeiten mit Asbest ohne die Anwesenheit einer sachkundigen Person (Inhaber des kleiner Asbestschein) auf der Baustelle stattfinden dürfen.

Ist die Genehmigung kostenlos?

Leider nein. Für die Genehmigung benötigen wir eine Bearbeitungsgebühr, die je nach Aufwand zwischen 400 € und 600 € liegen wird.

Kontakt

Fachbereich Gewerbeaufsicht

Hindenburgstraße 46
71638 Ludwigsburg

Philipp Herczeg
Fachbereichsleiter

Sekretariat

Tel. 07141 / 144-2006
Fax. 07141 / 144-59924
Gewerbeaufsicht

Postanschrift

Landratsamt Ludwigsburg

Gewerbeaufsicht    
Postfach 760     
71607 Ludwigsburg