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Erdauffüllungen

Im Landkreis Ludwigsburg

Seit 2010 sind Bodenauffüllungen außerhalb von Ortschaften auf einer Fläche von mehr als 500 Quadratmetern (m²) bau- und naturschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Grundsätzlich darf eine Auffüllung nur zur Bodenverbesserung oder Bewirtschaftungserleichterung erfolgen.

In Wasserschutzgebieten Zone III sowie in Landschaftsschutzgebieten sind alle Auffüllungen, unabhängig vom Umfang der Auffüllfläche oder der -höhe, genehmigungspflichtig. Also auch Auffüllungen < 500 m² Fläche.

Grundsätzlich nicht erlaubt werden können Auffüllungen in Wasserschutzgebieten in Zone I und II, in Überschwemmungsgebieten sowie innerhalb von Gewässerrandstreifen (auf einer Breite von zehn Metern von der Böschungsoberkante aus). Und selbstverständlich darf auch in Naturschutzgebieten, im Bereich von flächenhaften Naturdenkmalen und von besonders geschützten Biotopen nicht aufgefüllt werden.

Wenn Sie eine Auffüllung planen, fragen Sie bitte rechtzeitig bei der unteren Naturschutzbehörde nach, ob eine Zulassung erforderlich ist.