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Landrat Allgaier begrüßt Verschärfungen des Bundeskabinetts zu illegal abgestellten Anhängern

Das Abstellen von Anhängern im öffentlichen Straßenraum und insbesondere in Wohngebieten zu Werbezwecken ist Landrat Dietmar Allgaier schon seit langem ein Ärgernis. Jetzt hat das Bundeskabinett das Straßenverkehrsgesetz geändert, sodass Bußgelder auch verhängt werden können, wenn der Verursacher der rechtswidrig abgestellten Anhänger nicht festgestellt werden kann.

Landrat Dietmar Allgaier hat sich schon vor Monaten an den Ludwigsburger Bundestagsabgeordneten und Parlamentarischen Staatssekretär im Ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Steffen Bilger gewandt, mit der Bitte, dieses Thema auf der Bundesebene aufzugreifen und über eine Änderung in der Straßenverkehrsordnung zu begegnen. „Längere Zeit abgestellte Anhänger auf öffentlichen Straßen stellen für die Anwohner oftmals ein großes Ärgernis dar. Dies insbesondere, wenn sie dazu illegal zur Werbung genutzt werden. Sie verknappen weiter den vielerorts bereits rar vorhandenen Parkraum und teilweise sogar Straßen. Bereits heute gilt, dass Anhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden dürfen“, so Allgaier.

Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Steffen Bilger teilt nun mit, dass das Bundeskabinett eine zusätzliche Maßnahme entschieden hat, um gegen illegal abgestellte Anhänger vorzugehen. Das Straßenverkehrsgesetz wird nun dahingehend geändert, dass bei diesen rechtswidrig abgestellten Anhängern ohne Kraftfahrzeug auch diese nun Bußgelder bekommen können, bei denen der Verursacher nicht ermittelt werden konnte. Das erleichtert den Behörden die Ahndung des Verstoßes ungemein.

Steffen Bilger: „Die Bundesregierung zeigt mit ihrem Beschluss, dass dieses Thema sehr ernst genommen wird und trägt damit auch dem Anliegen aus dem Landkreis Ludwigsburg zumindest in Teilen Rechnung.“ Weitere Schritte, so der Parlamentarische Staatssekretär, werden folgen. „Straßen sind kein langfristiger Abstellort für Anhänger und eine solche Tat kein Kavaliersdelikt."

Die Regelung nach § 25a Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz ist notwendig geworden, um eine effektive Ahndung der Verkehrsverstöße im ruhenden Verkehr zu gewährleisten und ergänzt damit das Verbot nach § 12 Absatz 3b Straßenverkehrsordnung. Die Ermittlung des Verursachers bei Verstößen im ruhenden Verkehr ist von hohem Maße von der Mitwirkung des Halters abhängig. Dies gilt auch für die Ermittlung, wer einen Kraftfahrzeuganhänger verbotswidrig abgestellt bzw. geparkt hat. Erschwerend kommt im Falle der Kraftfahrzeuganhänger hinzu, dass bei einem abgestellten Gerät, welches nicht an ein Kraftfahrzeug angehängt ist, es bereits problematisch ist, das jeweils verwendete Zugfahrzeug bzw. dessen Halter zu ermitteln.

Landrat Dietmar Allgaier bewertet den Beschluss aus Berlin positiv, wenngleich er sich ein generelles Parkverbot für alle Werbeanhänger in Wohngebieten gewünscht hätte. Dennoch ist er mit der jetzigen Regelung zufrieden, welche die Ahndung solcher Parkverstöße erheblich erleichtert.