Mit der Aufhebung der Maßgaben für den Sperrbezirk gelten für das ehemalige Gebiet des Sperrbezirkes die Vorgaben des Beobachtungsgebietes. Hier sind unter anderem folgende Maßnahmen einzuhalten:
• Vorgaben zur Meldung von Geflügelhaltern an das Veterinäramt.
• Verbringungsverbote für lebendes Geflügel, Fleisch von Geflügel sowie Eier aus und in Geflügelbestände.
• Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen und seuchenhygienischen Maßnahmen, um die Einschleppung und Verschleppung des Geflügelpesterregers zu verhindern.
Somit sind für die Vermarktung von Eiern im Beobachtungsgebiet nach wie vor Vorgaben zu beachten, beispielsweise, dass diese in einer Packstelle mit einem Erzeugercode versehen und in Eierschachteln verpackt werden müssen. Das Vermarkten frischen Geflügelfleisches aus der eigenen Schlachtung aus dem Beobachtungsgebiet ist auch erst wieder nach Aufhebung des Beobachtungsgebietes möglich.
Eine ausführliche Auflistung aller Maßnahmen, welche nach wie vor im Beobachtungsgebiet zu beachten sind, können der Allgemeinverfügung vom 29. März entnommen werden. Diese ist auf der Internetseite des Landratsamtes zu finden. Für die Aufhebung des Beobachtungsgebietes müssen alle notwendigen Maßnahmen, zum Beispiel eine risikoorientierte Beprobung im Sperrbezirk abgeschlossen sein. Eine Aufhebung kann jedoch frühestens am 24. April erfolgen und dies auch nur dann, sofern alle notwendigen Maßnahmen abgeschlossen sind und es nicht zu einem erneuten Seuchenausbruch kommt.
