Zweitschriften für Maklererlaubnisse
Sicherheit & Ordnung
Für das Ausüben einer Maklertätigkeit oder die gewerbsmäßige Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen wird eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO) benötigt.
Hierfür ist ab 1. März 2019 die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart, Referat 44, Jägerstraße 30, in 70174 Stuttgart zuständig.
Die Zuständigkeit für die Erteilung der Zweitschriften für die vom Landratsamt Ludwigsburg erteilten Erlaubnisse verbleibt beim Landratsamt.