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Gaststättenrecht

Sicherheit & Ordnung

Zuständige Stelle:

Die Zuständigkeit für die Genehmigung einer Gaststätte richtet sich nach der baurechtlichen Zuständigkeit. Das bedeutet, dass für das Gebiet der Großen Kreisstädte einschließlich der Verwaltungsgemeinschaftensowie der Gemeinden mit eigener Baurechtszuständigkeit diese zuständig sind. Für die übrigen Gemeinden ist das Landratsamt zuständig.

Frau Alt: Bönnigheim, Erligheim, Freudental, Kirchheim, Löchgau, Markgröningen, Sachsenheim

Frau Scheerle: Großbottwar, Mundelsheim, Oberstenfeld, Steinheim

Frau Stiglmeier: Asperg, Besigheim, Gemmrigheim, Hessigheim, Möglingen, Walheim

Frau Throm: Affalterbach, Benningen, Erdmannhausen, Hemmingen, Murr, Schwieberdingen

Gaststättenerlaubnis

Eine Gaststättenerlaubnis wird benötigt, wenn im stehenden Gewerbe für jedermann zugänglich

  • alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Schankwirtschaft) oder
  • zubereitete Speisen in Verbindung mit alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Speisewirtschaft).

Wenn eine Gaststätte räumlich und im Betrieb unverändert vom Vorgänger übernommen wird und diese nicht länger als ein Jahr geschlossen war, kann die Erlaubnisbehörde eine vorläufige Konzession unter vereinfachten Bedingungen erteilen.

Neue Vorschriften für Shisha-Bars

Auch in Baden-Württemberg ist es in der Vergangenheit in Shisha-Bars zu mehreren Kohlenmonoxid-Vergiftungen gekommen. Das geruchs- und farblose Gas kann zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden bis hin zum Tod führen. Daher müssen Shisha-Bars nun verschiedene Maßnahmen ergreifen, um weitere Vergiftungen zu verhindern.

Das Landratsamt Ludwigsburg hat deshalb eine Allgemeinverfügung zum Umgang mit Wasserpfeifen in bestehenden Gaststätten erlassen. Es ist demnach in jeder Gaststätte, in der Shishas geraucht, beziehungsweise zum Rauchen angeboten werden, zum Beispiel dafür zu sorgen, dass ausreichend dimensionierte Lüftungsanlagen installiert werden, mit denen das Kohlenmonoxid (CO) in der Raumluft abgeführt wird. Außerdem muss dafür gesorgt werden, dass CO-Warnmelder in ausreichender Menge in den Betriebsräumen installiert werden.

Die Allgemeinverfügung ist hier abrufbar und die Begründung finden Sie hier.

Verfahrensablauf:

Das ausgefüllte Antragsformular ist mit dem Grundrissplan und den zugehörigen Unterlagen bei den Städten und Gemeinden einzureichen, in welchen die Gaststätte betrieben werden soll.

Kontakt

Frau Alt
Tel.: 07141 144 - 42163

Frau Scheerle
Tel.: 07141 144 - 42234

Frau Stiglmeier
Tel.: 07141 144 - 42375

Frau Throm
Tel.: 07141 144 - 43246

Telefax an den Geschäftsteil:
07141 144-59311

Kreispolizeiangelegenheiten