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Ausländerangelegenheiten

Sicherheit & Ordnung

ACHTUNG! Wichtige Information!

Bitte beachten Sie, dass persönliche Vorsprachen bei der Ausländerbehörde weiterhin nur mit Termin möglich sind. Termine vereinbaren können Sie gerne mit dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter telefonisch direkt oder hier. 

Bitte beachten Sie, dass für die Abgabe von Unterlagen, Antragsformularen, etc. keine persönliche Vorsprache notwendig ist. Dafür steht Ihnen der Briefkasten am Haupteingang zur Verfügung.

Wegen erheblich gestiegener Fallzahlen und Mehrarbeit infolge des Ukrainekonflikts sind wir Dienstags und Freitags telefonisch nicht erreichbar.  

Um mit uns zu anderen Themen in Kontakt zu treten nutzen Sie gerne weiterhin unsere allgemeine E-Mail Adresse. Den Link dazu finden Sie hier

Zu den Sommerferien erreichen uns vermehrt Anfragen zur Bearbeitung von Anträgen auf Neuausstellung von Aufenthaltstiteln nach Änderung der Reisepassnummer (Antrag auf Übertrag einer neuen Reisepassnummer).

Wir weisen darauf hin, dass die neuen elektronischen Aufenthaltstitel bei der Bundesdruckerei bestellt und dort als Plastikkarte hergestellt werden müssen. Die dortigen Bearbeitungszeiten variieren. Es ist nicht möglich, einzelne Anträge vorzuziehen. Wir bitten daher von entsprechenden Anfragen abzusehen.

Bis zur Neuausstellung des Aufenthaltstitels empfehlen wir, neben Ihrem neuen Reisepass und Ihrem Aufenthaltstitel stets auch den alten Reisepass mitzuführen, dessen Nummer auf Ihrem bisherigen Aufenthaltstitel vermerkt ist. Wichtig ist hierbei, dass das Gültigkeitsdatum Ihres Aufenthaltstitels noch nicht überschritten ist. Um Probleme bei der Aus‐/Wiedereinreise bzw. im Rahmen von Urlaubsreisen zu vermeiden, erkundigen Sie sich bitte zusätzlich vorab bei den zuständigen Grenzstellen, zum passenden Vorgehen.

Im Landkreis Ludwigsburg gibt es neben dem Landratsamt Ludwigsburg noch 6 weitere Ausländerbehörden:

die Großen Kreisstädte

  • Bietigheim-Bissingen (mit Tamm und Ingersheim)
  • Ditzingen
  • Kornwestheim
  • Ludwigsburg
  • Remseck am Neckar
  • Vaihingen/Enz (mit Eberdingen, Oberriexingen und Sersheim)

Sie sind jeweils für die Ausländer, die in diesen Städten wohnen, zuständig.

Jeder Ausländer, der in das Bundesgebiet einreist oder sich hier aufhalten möchte, benötigt einen Aufenthaltstitel. Ausgenommen davon sind Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Island, Lichtenstein, Norwegen und der Schweiz. 

Sollten Sie die Staatsangehörigkeit eines dieser Länder besitzen und Fragen zu Ihrem Aufenthaltsrecht haben, geben wir Ihnen auf Anfrage gerne Auskunft.

Bei Personen, die sich bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, können die Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels zusammen mit eventuellen Unterlagen über das Bürgermeisteramt des Wohnsitzes eingereicht werden. So können Wege- und Wartezeiten gespart werden.
Personen, die vom Ausland einreisen wollen, können sich bei den deutschen Botschaften bzw. Konsulaten im Heimatland erkundigen, ob sie zur Einreise ein Visum benötigen. Ein Antragsformular zum ausdrucken finden Sie hier.

Antragsformular zum Download

Möglichkeiten elektronischer Antragstellung

Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer aus Drittstaaten - ICT-Karte beantragen

ICT-Karte

Eine Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer aus Drittstaaten (ICT-Karte) können Sie hier beantragen

Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) beantragen

Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR)

Eine Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) können Sie hier beantragen

Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung beantragen

Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung

Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer Beschäftigung können Sie hier beantragen.

Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung beantragen

Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

Eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung können Sie hier beantragen

Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR beantragen

Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR beantragen

Eine Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR können Sie hier beantragen

Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR verlängern

Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR verlängern

Eine Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR können Sie hier verlängern

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung beantragen

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung

Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung können Sie hier beantragen

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung verlängern

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung verlängern

Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung können Sie hier verlängern

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen

Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung können Sie hier beantragen

Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte beantragen

Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte können Sie hier beantragen

Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit beantragen

Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit können Sie hier beantragen

Blaue Karte EU zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung beantragen

Blaue Karte EU zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung

Eine Blaue Karte EU zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung können Sie hier beantragen

Nachzug aus familiären Gründen (weitere Familienangehörige) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

Nachzug aus familiären Gründen (weitere Familienangehörige) - Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug aus familiären Gründen (weitere Familienangehörige) können Sie hier beantragen

Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) - Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) können Sie hier beantragen

Nachzug aus familiären Gründen (zu Deutschen) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

Nachzug aus familiären Gründen (zu Deutschen) - Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug aus familiären Gründen (zu Deutschen) können Sie hier beantragen

Niederlassungserlaubnis beantragen

Niederlassungserlaubnis

Eine Niederlassungserlaubnis können Sie hier beantragen

Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte beantragen

Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte

Eine Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte können Sie hier beantragen

Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte beantragen

Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

Eine Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte können Sie hier beantragen

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beantragen

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU können Sie hier beantragen

Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) beantragen

Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) beantragen

Eine Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) können Sie hier beantragen

Auskünfte (Nicht für Personen die in den oben genannten Städten wohnen oder in diese zuziehen wollen):

Für Auskünfte zu diesem Punkt stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörde telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung:

Auskünfte zu Einzelfällen:

Anfangsbuchstaben AnsprechpartnerTelefon: 07141/144-Zimmer
A - Bash

A - Alal

Alam - Alsam

Alsan- Ays

Ayt - Bash

 

Herr Seltenreich

N.N.

Herr Winkler

Frau Kranich

42430

N.N.

42987

42126

433

435

434

434

Basi - F

Basi - Cak

Cal - Da

Db - Em

En - F

Frau Orban

Herr Dimou

Frau Minz-Djomotschkin

Frau Erdmann

42435

42230

42137

42885

437

436

438

438

Ga - Kho

Ga - Guem

Guen - Hur

Hus - Kak

Kal - Kho

Frau Bubenova

Frau Ertan

Frau Siangproh

Frau Mikula

42141

43421

43115

42463

495

495

494

450

Khp - Ng

Khp - Ku

Kv - Mey

Mez - Ng

Frau Eichler

Frau Krauss

Frau Bihlmaier

42318

42495

42418

440

439

439

Nh - Sim

Nh - Og

Oh - Raf

Rag - Sam

San - Sim

Frau Boskovic

Frau Ernst

Herr Mikula

Frau Schmidt

42445

43055

42695

42449

449

441

449

442

Sin - Z

Sin - Ted

Tee - Var

Vas - Yilk

Yill - Z

Frau Simons

Frau Hodapp

Frau Stotz

Frau Bäuerle

42434

42402

42439

42661

497

497

496

496

Visumverfahren und Umverteilungsanträge:

AnfangsbuchstabeAnsprechpartnerTelefon:07141/144-Zimmer
A - HarFrau Kara42441493
Has - OdFrau Nardelli42266

492

Oe - ZFrau Würth42490

492

 

Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

Am 1.9.2011 wurde der elektronische Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat eingeführt. Er ersetzt das seitherige Klebeetikett im Pass und enthält einen Chip, in dem die persönlichen und biometrischen Daten gespeichert werden.

Wichtig: Der eAT ist kein Passersatz. Er ist nur zusammen mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz gültig.

Wie beantrage ich den eAT?

Die Bearbeitung und Ausstellung eines eAT ist wesentlich aufwändiger als bisher. In der Regel müssen Sie zweimal bei uns vorbeikommen. Ein Antragsformular zum ausdrucken finden Sie hier.

Antragsformular zum Download
  1. Den Antrag können Sie, wie bisher, über Ihr Bürgermeisteramt einreichen. Achten Sie unbedingt darauf, einen Verlängerungsantrag vor Ablauf der Gültigkeit des aktuellen Aufenthaltstitels zu stellen. Der Aufenthaltstitel gilt dann bis zu unserer Entscheidung fort, auch wenn der eAT bis zum Ablauf des alten Aufenthaltstitels noch nicht verlängert werden kann. Im Fall eines verspätet gestellten Antrags wäre Ihr Aufenthalt unerlaubt. Brauchen Sie einen neuen Aufenthaltstitel, weil Sie einen neuen Pass erhalten haben, senden Sie uns den alten und neuen Pass auch über Ihr Bürgermeisteramt zu. Sie vermeiden hierdurch Wartezeiten und Wegstrecken. 
  2. Nach Prüfung Ihres Antrags werden Sie von uns benachrichtigt und erhalten einen Termin  zur Erfassung Ihrer biometrischen Daten (Abgabe von Fingerabdrücken). Alle  Antragsteller ab 6 Jahren müssen hierzu bei uns vorbeikommen.
  3. Nach Erfassung der biometrischen Daten beauftragen wir die Bundesdruckerei in Berlin  mit der Produktion des eAT. Eine Ausstellung durch die Ausländerbehörde ist nicht möglich. Es dauert in der Regel maximal 4-6 Wochen, bis wir den eAT von der Bundesdruckerei erhalten.  Eine Beschleunigung des Verfahrens ist nicht möglich.
  4. Sobald uns der eAT vorliegt, werden wir Sie benachrichtigen und Ihnen einen Termin zur  Abholung mitteilen. Parallel dazu erhalten Sie einen Brief mit Ihrer persönlichen PIN- Nummer von der Bundesdruckerei. Bitte rufen Sie uns nicht an, sobald Sie diesen Brief  erhalten haben. Es ist nicht sichergestellt, dass uns zu diesem Zeitpunkt Ihr eAT bereits  vorliegt. Warten Sie bitte unsere Benachrichtigung ab.

Sollten Sie den elektronischen Aufenthaltstitel für einen Familienangehörigen ab 18 Jahren abholen wollen benötigen wir eine Vollmacht von Ihnen. Einen Vordruck hierfür finden Sie hier.

Was passiert mit meinem bisherigen, aber noch gültigen Aufenthaltstitel?

Zeitlich befristete Aufenthaltstitel, die noch in Papierform ausgestellt sind, behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablauf. Hier wird in der Regel kein eAT ausgestellt. Zeitlich unbefristete Aufenthaltstitel müssen spätestens bis 30.4.2021 als eAT ausgestellt sein. Hier wird ein eAT in der Regel nur dann ausgestellt, wenn die Gültigkeit Ihres Passes erst nach diesem Datum endet.

Weitere Informationen zum eAT können Sie diesem Flyer entnehmen.

Wie kann ich während meines Aufenthalts zum Zweck einer Beschäftigung meinen bisherigen Arbeitgeber wechseln?

Um den Arbeitgeber zu wechseln ist eine erneute Anfrage der Ausländerbehörde bei der Agentur für Arbeit notwendig. Bitte lassen Sie uns dazu den folgenden Vordruck, von Ihrem neuen Arbeitgeber ausgefüllt zukommen. Das Formular dazu finden Sie hier.

Verpflichtungserklärungen (Einladung):

Wollen Sie Bekannte oder Verwandte aus dem Ausland einladen? Eine Verpflichtungserklärung hierfür ist nur dann erforderlich, wenn die eingeladene Person die Lebenshaltungs- und Reisekosten nicht aus eigenem Vermögen oder Einkommen bestreiten kann. Dies wird bei Visumbeantragung durch die zuständige deutsche konsularische Vertretung geprüft. Nur sofern es diese fordert, benötigt der Visumantragsteller eine Verpflichtungserklärung. Sollte von der konsularischen Vertretung kein solches Erfordernis bestehen, entstehen für Sie nur unnötige Kosten und Zeitaufwand für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung. 

Diese Verpflichtungserklärung wird bei der Ausländerbehörde abgegeben. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Wohnsitzes des Gastgebers.

Ihre Angaben werden von der Ausländerbehörde in eine amtliche Verpflichtungserklärung übertragen. Diese ist nun noch vom Gastgeber bei der Ausländerbehörde zu unterschreiben. Dies ist deshalb notwendig, da wir auch gleichzeitig die Unterschrift beglaubigen.

Mit einer Verpflichtungserklärung verpflichtet sich der Gastgeber für sämtliche Kosten, die der Gast verursacht, aufzukommen. Darin enthalten sind z. B. auch Krankenkosten.

Um das Risiko für den Gastgeber zu minimieren: Bitte prüfen Sie ob die eingeladene Person über eine Krankenversicherung verfügt, die für Leistungen in der Bundesrepublik Deutschland aufkommt.

Um die Verpflichtungserklärung ausstellen zu können, bzw. damit die zuständige deutsche konsularische Vertretung ein Visum ausstellt, benötigen wir folgende Unterlagen:

  1. Angaben zur Person, für die eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird.
  2. Umfang der Kostenhaftung,
  3. VIS-Belehrung,
  4. Einkommensbescheinigung (nur für Selbstständige)

Information zum Visa Informationssystem (VIS):

Das VIS ist ein System für den Austausch von Visa-Daten zwischen den Schengen-Staaten. Unter Umständen ist es notwendig, dass die zuständige deutsche konsularische Vertretung zur Prüfung des Visumantrags der Person(en), für die Sie die Verpflichtungserklärung abgegeben haben, Ihre persönlichen Daten im VIS erhebt und für höchstens 5 Jahre speichert (eine unmittelbare Speicherung durch die Ausländerbehörde bei Abgabe der Verpflichtungserklärung erfolgt nicht). Hierzu müssen Sie Ihr Einverständnis geben. Gleichzeitig erfolgt eine Belehrung über die Datenspeicherung und die Auskunftmöglichkeiten. Weiteres können Sie dem Informationsblatt der Europäischen Union zum VIS entnehmen.