Hindenburgstraße 40
71638 Ludwigsburg
Tel.: 07141 144-0
Fax: 07141 144-396
Montag - Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr
Montag: 13:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 13:30 - 18:00 Uhr
Einzelne Fachbereiche bieten abweichende Sprechzeiten an. Diese finden Sie hier.
Hier geht es zur Anfahrt zum Landratsamt Ludwigsburg
Bitte beachten Sie, dass persönliche Vorsprachen bei der Ausländerbehörde weiterhin nur mit Termin möglich sind. Termine vereinbaren können Sie gerne mit dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter telefonisch oder hier. Eine Möglichkeit, einen Termin online zu buchen, finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass für die Abgabe von Unterlagen, Antragsformularen, etc. keine persönliche Vorsprache notwendig ist. Dafür steht Ihnen der Briefkasten am Haupteingang zur Verfügung.
Um mit uns zu anderen Themen in Kontakt zu treten nutzen Sie gerne weiterhin unsere allgemeine E-Mail Adresse. Den Link dazu finden Sie hier.
Wichtige Informationen für ukrainische Staatsangehörige:
Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) des Bundesinnenministeriums vom 28.11.2023 wurde die Fortgeltung der erteilten und am 01. Februar 2024 noch gültigen Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz angeordnet. Alle Aufenthaltserlaubnisse die diese Kriterien erfüllen gelten bis 04.03.2025 fort.
Eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bedarf es in diesen Fällen nicht. Auch eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich. Bescheinigungen, die diesen Sachverhalt bestätigen, können wegen der enormen Belastung der Ausländerbehörde nicht ausgestellt werden. Zusätzliche Informationen finden Sie hier.
Im Landkreis Ludwigsburg gibt es neben dem Landratsamt Ludwigsburg noch 6 weitere Ausländerbehörden:
die Großen Kreisstädte
Sie sind jeweils für die Ausländer, die in diesen Städten wohnen, zuständig.
Jeder Ausländer, der in das Bundesgebiet einreist oder sich hier aufhalten möchte, benötigt einen Aufenthaltstitel. Ausgenommen davon sind Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Island, Lichtenstein, Norwegen und der Schweiz.
Sollten Sie die Staatsangehörigkeit eines dieser Länder besitzen und Fragen zu Ihrem Aufenthaltsrecht haben, geben wir Ihnen auf Anfrage gerne Auskunft.
Bei Personen, die sich bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, können die Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels zusammen mit eventuellen Unterlagen über das Bürgermeisteramt des Wohnsitzes eingereicht werden. So können Wege- und Wartezeiten gespart werden.
Personen, die vom Ausland einreisen wollen, können sich bei den deutschen Botschaften bzw. Konsulaten im Heimatland erkundigen, ob sie zur Einreise ein Visum benötigen. Ein Antragsformular zum ausdrucken finden Sie hier.
Buchstabengruppe | Telefonnummer |
A - Bog | 07141/144-66152 |
Boh - Jat | 07141/144-66153 |
Jau - Pl | 07141/144-66155 |
Sen - Z | 07141/144-66156 |
Buchstabengruppe | Telefonnummer |
A - Z | 07141/144-66151 |
Buchstabengruppe | Telefonnummer |
A- Z | 07141/144-66150 |
Buchstabengruppe | Telefonnummer |
A - Z | 07141/144-66150 |
Am 1.9.2011 wurde der elektronische Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat eingeführt. Er ersetzt das seitherige Klebeetikett im Pass und enthält einen Chip, in dem die persönlichen und biometrischen Daten gespeichert werden.
Wichtig: Der eAT ist kein Passersatz. Er ist nur zusammen mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz gültig.
Die Bearbeitung und Ausstellung eines eAT ist wesentlich aufwändiger als bisher. In der Regel müssen Sie zweimal bei uns vorbeikommen. Ein Antragsformular zum ausdrucken finden Sie hier.
Sollten Sie den elektronischen Aufenthaltstitel für einen Familienangehörigen ab 18 Jahren abholen wollen benötigen wir eine Vollmacht von Ihnen. Einen Vordruck hierfür finden Sie hier.
Zeitlich befristete Aufenthaltstitel, die noch in Papierform ausgestellt sind, behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablauf. Hier wird in der Regel kein eAT ausgestellt. Zeitlich unbefristete Aufenthaltstitel müssen spätestens bis 30.4.2021 als eAT ausgestellt sein. Hier wird ein eAT in der Regel nur dann ausgestellt, wenn die Gültigkeit Ihres Passes erst nach diesem Datum endet.
Weitere Informationen zum eAT können Sie diesem Flyer entnehmen.
Um den Arbeitgeber zu wechseln ist eine erneute Anfrage der Ausländerbehörde bei der Agentur für Arbeit notwendig. Bitte lassen Sie uns dazu den folgenden Vordruck, von Ihrem neuen Arbeitgeber ausgefüllt zukommen. Das Formular dazu finden Sie hier.
Wollen Sie Bekannte oder Verwandte aus dem Ausland einladen? Eine Verpflichtungserklärung hierfür ist nur dann erforderlich, wenn die eingeladene Person die Lebenshaltungs- und Reisekosten nicht aus eigenem Vermögen oder Einkommen bestreiten kann. Dies wird bei Visumbeantragung durch die zuständige deutsche konsularische Vertretung geprüft. Nur sofern es diese fordert, benötigt der Visumantragsteller eine Verpflichtungserklärung. Sollte von der konsularischen Vertretung kein solches Erfordernis bestehen, entstehen für Sie nur unnötige Kosten und Zeitaufwand für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung.
Diese Verpflichtungserklärung wird bei der Ausländerbehörde abgegeben. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Wohnsitzes des Gastgebers.
Ihre Angaben werden von der Ausländerbehörde in eine amtliche Verpflichtungserklärung übertragen. Diese ist nun noch vom Gastgeber bei der Ausländerbehörde zu unterschreiben. Dies ist deshalb notwendig, da wir auch gleichzeitig die Unterschrift beglaubigen.
Mit einer Verpflichtungserklärung verpflichtet sich der Gastgeber für sämtliche Kosten, die der Gast verursacht, aufzukommen. Darin enthalten sind z. B. auch Krankenkosten.
Um das Risiko für den Gastgeber zu minimieren: Bitte prüfen Sie ob die eingeladene Person über eine Krankenversicherung verfügt, die für Leistungen in der Bundesrepublik Deutschland aufkommt.
Um die Verpflichtungserklärung ausstellen zu können, bzw. damit die zuständige deutsche konsularische Vertretung ein Visum ausstellt, benötigen wir folgende Unterlagen:
Das VIS ist ein System für den Austausch von Visa-Daten zwischen den Schengen-Staaten. Unter Umständen ist es notwendig, dass die zuständige deutsche konsularische Vertretung zur Prüfung des Visumantrags der Person(en), für die Sie die Verpflichtungserklärung abgegeben haben, Ihre persönlichen Daten im VIS erhebt und für höchstens 5 Jahre speichert (eine unmittelbare Speicherung durch die Ausländerbehörde bei Abgabe der Verpflichtungserklärung erfolgt nicht). Hierzu müssen Sie Ihr Einverständnis geben. Gleichzeitig erfolgt eine Belehrung über die Datenspeicherung und die Auskunftmöglichkeiten. Weiteres können Sie dem Informationsblatt der Europäischen Union zum VIS entnehmen.
Angaben für eine Verpflichtungserklärung können Sie hier machen.