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Baumfällungen

Im Landkreis Ludwigsburg

In der Zeit zwischen dem 01.03. und 30.09. eines jeden Jahres dürfen Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder Röhrichtbestände nicht gerodet, abgeschnitten oder auf andere Weise zerstört werden.

Naturdenkmale

Hier gilt ein generelles Fällverbot. Natürlich kann auch bei einem Naturdenkmal die Fällung erforderlich werden. In diesen Fällen wird die untere Naturschutzbehörde den Baum begutachten und dann entscheiden, ob eine Befreiung von der Naturdenkmalverordnung erteilt werden muss.

Bei Maßnahmen zur Verkehrssicherung oder Pflegemaßnahmen ist vorher die untere Naturschutzbehörde zu informieren.

In Landschaftsschutzgebieten

Alte, abgängige bzw. kranke Obstbäume dürfen vereinzelt auch außerhalb der Verbotszeit gefällt werden. Dabei sind jedoch die artenschutzrechtliche Vorschriften zu beachten. Sofern Sie ein Nest oder eine Nisthöhle im Baum feststellen, wenden Sie sich bitte an die untere Naturschutzbehörde. Dies sollten Sie auch tun, wenn Sie mehrere Bäume beseitigen wollen.

Sofern ein Obstbaumhochstamm entfernt wird, ist dieser durch eine Neupflanzung zu ersetzen.

In Siedlungsgebieten

In manchen (meist neueren) Bebauungsplänen sind einzelne Bäume oder Baumgruppen über den Bebauungsplan geschützt.

Dies bedeutet, dass diese Bäume bei der Aufstellung des Bebauungsplans als besonders erhaltenswert eingestuft wurden. Nur die Gemeinden können eine Ausnahme von solchen Einschränkungen zulassen. Bitte fragen Sie deshalb vor einer Fällung bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung nach.

Baumschutzsatzung

Manche Städte und Gemeinden im Landkreis haben eine sogenannte Baumschutzsatzung aufgestellt, so z.B. Bietigheim-Bissingen.

Hier stehen Bäume ab einem gewissen Stammdurchmesser unter Schutz.

Genauere Auskunft erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.