Verbraucherinformationsgesetz
Im Landkreis Ludwigsburg
Das VIG gewährt jeder natürlichen oder juristischen Person Zugang zu Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB).
Der Antrag auf Informationszugang nach dem VIG bedarf keiner Begründung, das heißt, ein besonderes Interesse oder eine Betroffenheit des Antragstellers ist nicht erforderlich. Auch kann der Antrag unabhängig vom Wohnsitz oder der Staatsangehörigkeit des Antragstellers gestellt werden.
Wir können den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, dürfen wir nur aus wichtigen Gründen eine andere Art der Informationsgewährung wählen. Wir sind jedoch nur zur Erteilung der ihr bereits vorliegenden Informationen verpflichtet. Das VIG gewährt somit keinen Anspruch auf die Einleitung behördlicher Ermittlungen zur Erlangung (noch) nicht vorliegender Informationen.
Bei jedem Antrag ist der Name und die Anschrift des Antragstellers zu nennen. Auf Nachfrage beteiligter Dritter (z.B. Hersteller) werden diese von den Behörden gegenüber den beteiligten Dritten offengelegt. Für etwaig erforderliche Rückfragen sollte auch eine Telefonnummer angegeben sein.
Wichtig ist auch, dass sich aus Ihrem Antrag die gewünschte Auskunft/Information möglichst klar und eindeutig ergibt.
Antragsbearbeitung/Anhörung betroffener Dritter
Über Ihren Antrag entscheiden wir – sofern die gewünschte Information vorhanden ist - in der Regel innerhalb eines Monats.
Sofern Ihre Anfrage eine Materie betrifft, bei der Belange Dritter (z. B. Hersteller, Händler etc.) betroffen sein können, erhält dieser Betroffene in der Regel Gelegenheit, zu Ihrem Auskunftsbegehren Stellung zu nehmen. Dabei werden auf Nachfrage der betroffenen Dritten Ihr Name und Ihre Adresse offengelegt. Die Entscheidungsfristen für unser Amt verlängern sich in einem solchen Fall um einen weiteren Monat, so dass über Ihren Antrag in der Regel innerhalb von zwei Monaten entschieden wird.
Bei Anträgen, die komplexeren Sachverhalte und mehrere Betriebe betreffen, müssen Sie mit entsprechend längeren Bearbeitungszeiten rechnen
Entscheidung über Ihren Antrag
Im Rahmen der oben aufgeführten Fristen erhalten Sie einen Bescheid darüber, ob Sie die von Ihnen gewünschte Information erhalten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das VIG Ausschluss-, Beschränkungs- sowie Ablehnungsgründe vorsieht, bei deren Vorliegen Ihr Antrag abzulehnen ist.
Ausschluss- und Beschränkungs- und Ablehnungsgründe
Öffentliche Belange, die eine Auskunftserteilung hindern, liegen vor
- z.B. während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens/eines Gerichtsverfahrens/strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens/ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens. (Ausnahme: die Informationen betreffen nicht zulässige Abweichungen von den Vorschriften des LFGB und/oder vom angefragten Erzeugnis bzw. Verbraucherprodukt gehen Gefahren oder Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher aus. Bei einem laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder einem Verfahrens vor dem Strafgericht dürfen diese Informationen nur im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Gerichts erteilt werden;
- in der Regel bei Informationen über Abweichungen von den Vorschriften des LFGB, die vor mehr als fünf Jahre entstanden sind (Stichtag: Eingang des Antrags bei der Behörde)
Private Belange, die eine Auskunftserteilung hindern, liegen vor bei
- Personenbezogenen Daten natürlicher Personen (Ausnahme: das öffentliche Interesses an der Bekanntgabe überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Person);
- Daten, die den Schutz des geistigen Eigentums (insbesondere Patent-, Lizenz-, Warenzeichen-, Markenrecht) betreffen;
- Angaben, die der Unternehmer der Behörde auf Grund von gesetzlichen Pflichten machen musste;
- Daten, die dem Schutz von Betriebs-/Geschäftsgeheimnissen unterliegen.
Informationen über nicht zulässige Abweichungen von Vorschriften des LFGB sind kraft Gesetzes keine Betriebs-/ Geschäftsgeheimnisse. Gehen von einem Erzeugnis Gefahren oder Risiken für die Verbraucher aus, kann der Zugang zu diesen Informationen ebenfalls nicht unter Berufung auf das Betriebs- / Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Dasselbe gilt für die amtlichen Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung für alle Messergebnisse, die Grenzwerte, Höchstmengen oder Höchstgehalte betreffen. Dies gilt unabhängig davon, ob Grenzwerte überschritten sind oder nicht.
Ablehnungsgründe, die ebenfalls die Erteilung einer Auskunft hindern können, sind gegeben, wenn
- es sich bei den Informationen um Entwürfe oder
- vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen handelt;
- das vorzeitige Bekanntwerden der Informationen den Erfolg behördlicher Maßnahmen gefährden würde;
- durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde;
- bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben einschließlich der im Rahmen eines Forschungsvorhabens erhobenen und noch nicht abschließend ausgewerteter Daten, bis diese Vorhaben wissenschaftlich publiziert werden;
- es sich um eine missbräuchliche Antragstellung handelt, z. B. wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt;
- die Beschaffung der gewünschten Information aus allgemein zugänglichen Quellen möglich ist, z. B. durch aktive Information der Öffentlichkeit durch die Behörde.
Informationsgewährung
Wenn zu Ihrer Anfrage Informationen vorhanden sind und kein Ausschluss-, Beschränkungs-, oder Ablehnungsgrund vorliegt, ergeht ein Bescheid, der Ihren Auskunftsanspruch feststellt. Die gewünschte Auskunft erhalten Sie, wenn dieser Bescheid auch gegenüber betroffenen Dritten bestandskräftig geworden ist, d. h. nicht mehr durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann. Sie erhalten die Information in der nach dem Gesetz zur Verfügung stehenden Art und Weise, z. B. durch
- schriftliche Auskunft,
- durch Erteilung von Akteneinsicht oder
- auf sonstige Weise.
Kosten
Das VIG sieht vor, dass für die Amtshandlungen im Rahmen des VIG grundsätzlich kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben sind. Der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 („festgestellte, nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes“) ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 € kostenfrei. Für den Zugang zu sonstigen Informationen gilt dies bis zu einem Aufwand von 250 €. Sofern Ihr Antrag nicht kostenfrei bearbeitet werden kann, werden wir Sie über die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab informieren. Sie haben dann die Möglichkeit, Ihren Antrag einzuschränken oder zurückzunehmen. Ebenso können Sie in Ihrem Antrag eine Kostenhöchstgrenze angeben, vor deren Überschreiten Sie eine Rücksprache wünschen.