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Um eine weitgehende Überwachung der Lebensmittelkette einschließlich der Primärproduktion sicherzustellen, hat die EU im sog. Hygienepaket eine Registrierpflicht des Lebensmittelunternehmers eingeführt.
Mit der Registrierung eines Betriebes soll lediglich erreicht werden, dass die Lebensmittelüberwachungsbehörde Kenntnis von der Existenz eines Betriebes erhält. Meist genügt hierzu die Gewerbemeldung bei der Stadt oder Gemeinde. Die Registrierung stellt einen einfachen Vorgang dar, bei dem die zuständige Behörde über Adresse und ausgeübte Tätigkeit informiert wird.
Von Bedeutung ist daher die Regelung für Lebensmittelbetriebe, die nicht als Gewerbe bei der Gemeinde angemeldet werden müssen (z.B. Primärproduktion einschließlich Landwirtschaft, Jagd und Fischerei mit jeweils bestimmten Ausnahmen). Auch Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Lebensmittel abgeben (Mensa, Kantine), sind als Lebensmittelbetriebe und somit als registrierungspflichtig zu werten.
Lebensmittelbetriebe sind nach EU-Recht verpflichtet, sich registrieren zu lassen und wesentliche Änderungen zu melden. Die Registrierung erfolgt bei den Landratsämtern und Bürgermeisterämter der Stadtkreise. Diese erfassen die Daten und erstellen mit Hilfe eines Fachprogramms eine Liste der Lebensmittelunternehmen auf der Grundlage bereits bei der Behörde vorhandener Daten und/oder der Meldungen der Lebensmittelunternehmer. Der Standard-Meldebogen kann hier heruntergeladen werden.
Registrierpflichtig sind alle Betriebe, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten oder vertreiben. Zu ihnen gehören demnach auch Gaststätten, landwirtschaftliche Betriebe und Winzer, daneben Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die sog. Tafeln, auch Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben. Registrierungspflichtig sind nur Betriebe mit einer gewissen Kontinuität und einem gewissen Organisationsgrad. Dies kann z. B. bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen oft nicht der Fall sein. In Zweifelsfällen ist dies von der örtlich zuständigen Behörde zu entscheiden. Nicht registrierungspflichtig sind Betriebe, die eine EU-Zulassung brauchen, reine Tierhaltungsbetriebe ohne Lebensmittelerzeugung (z. B. Milch, Eier, Fleisch) oder landwirtschaftliche Betriebe, soweit sie nur kleine Mengen an Lebensmitteln an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben oder soweit sie für ihren privaten häuslichen Bereich produzieren.
Zur Meldung verpflichtet ist jeder registrierungspflichtige Lebensmittelunternehmer soweit er noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst ist oder wenn sich Änderungen zu den erfassten Daten ergeben. Als Meldung gilt auch die Gewerbe-Anmeldung. Für Landwirte in Baden-Württemberg besteht die Möglichkeit im Rahmen des gemeinsamen Antrages der Landwirtschaftsverwaltung sich als Lebensmittelunternehmer registrieren zu lassen. Die Urproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft (Tierhaltung) ist dem Landratsamt aufgrund tierseuchenrechtlicher Registrierungspflichten in der Regel bereits bekannt.
Für die Meldung ist der Meldevordruck zu verwenden. Für Jäger wurde mit dem Landesjagdverband ein eigenes Formular abgestimmt. Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten, ist für jede Betriebsstätte ein eigenes Formblatt zu verwenden.
Bitte füllen Sie das Formblatt vollständig aus und schicken Sie es per Post oder Fax an den Fachbereich Veterinärangelegenheiten.
Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, Art. 31 Abs. 1 Buchst. a und b Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.
Bestimmte Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs gewinnen, herstellen oder behandeln sind darüber hinaus zulassungspflichtig.
Davon betroffen sind u. a. zahlreiche handwerkliche Metzgereien und landwirtschaftliche Direktvermarkter, insbesondere solche die selbst schlachten, und die nach vormals geltendem Fleischhygienerecht lediglich registrierungspflichtig waren.
Zulassungspflichtig sind auch Großküchen, wenn sie Lebensmittel tierischen Ursprungs be- oder verarbeiten und diese auch an andere Betriebe liefern. Ausgenommen sind Betriebe, die höchstens ein Drittel der Herstellungsmenge an Lebensmitteln tierischen Ursprungs an andere Einzelhandelsbetriebe (einschließlich Kindertagesstätten, Altenheime und Vereine) oder Betriebsteile (z.B. Filialen) liefern, die im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometer gelegen sind.