Hindenburgstraße 40
71638 Ludwigsburg
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Alle Lebensmittelunternehmen sind nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen
Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, der zuständigen Behörde durch die Lebensmittelunternehmer zwecks Eintragung zu melden.
Lebensmittelunternehmen sind gemäß Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von
Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Nicht zu den Lebensmitteln gehören z.B. lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr
hergerichtet worden sind und Pflanzen vor dem Ernten.
Außerdem zu beachten:
Bestimmte Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs gewinnen, herstellen oder behandeln sind darüber hinaus zulassungspflichtig.
Davon betroffen sind u. a. zahlreiche handwerkliche Metzgereien und landwirtschaftliche Direktvermarkter, insbesondere solche die selbst schlachten, und die nach vormals geltendem Fleischhygienerecht lediglich registrierungspflichtig waren.
Zulassungspflichtig sind auch Großküchen, wenn sie Lebensmittel tierischen Ursprungs be- oder verarbeiten und diese auch an andere Betriebe liefern. Ausgenommen sind Betriebe, die höchstens ein Drittel der Herstellungsmenge an Lebensmitteln tierischen Ursprungs an andere Einzelhandelsbetriebe (einschließlich Kindertagesstätten, Altenheime und Vereine) oder Betriebsteile (z.B. Filialen) liefern, die im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometer gelegen sind.
Wer in Deutschland kosmetische Mittel herstellt, hat gemäß §3 der deutschen Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetik-Verordnung) der für die Überwachung zuständigen Behörde vor dem Inverkehrbringen den Ort der Herstellung anzuzeigen. Werden kosmetische Mittel in die Europäische Union eingeführt, hat der für die Einfuhr Verantwortliche gemäß dieser Verordnung vor deren erstmaliger Einfuhr den Ort, an dem kosmetische Mittel von ihm in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden (Einfuhrort), der für die Überwachung zuständigen Behörde anzuzeigen.
Um Kosmetische Mittel handelt es sich bei Stoffen oder Gemischen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.
Ebenso haben Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, dies nach §2a der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen.
Um Bedarfsgegenstände handelt es sich dabei bei allen in § 2 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches aufgelisteten Materialien und Gegenstände.
Jäger, die Ihr Wild aus der Decke geschlagen und zerwirkt im Rahmen der kleinen Menge an Endverbraucher und den lokalen Einzelhandel abgeben, müssen sich und die von Ihnen genutzte Wildkammer registrieren lassen. Hierfür ist ein separater Meldebogen zu verwenden, weitere Informationen zu den verschiedenen Vermarktungswegen sind dem dort angehängten Merkblatt zu entnehmen:
§ 22 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und §31 Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) fordern, dass für den grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern (E-Liquids) an Verbraucherinnen und Verbraucher eine Registrierung bei den zuständigen Überwachungsbehörden erfolgen muss. Die Registrierung ist zum einen bei der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat vorzunehmen, in dem die Firma ansässig ist, zum anderen bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden. Auch für Unternehmen, die außerhalb der EU ansässig sind und solche Produkte in der EU in den Verkehr bringen, müssen zuvor bei den entsprechenden Mitgliedstaaten registriert sein.
Um ein Tabakerzeugnis handelt es sich bei einem Erzeugnis, das konsumiert (auch geraucht) werden kann und das, auch teilweise, aus genetisch verändertem oder genetisch nicht verändertem Tabak besteht.
Da o.g. Rechtsgrundlagen zudem das Vorliegen eines Altersüberprüfungssystems fordern, müssen bei der Registrierung umfangreichere Angaben gemacht werden, als dies bei Lebensmitteln/Bedarfsgegenständen/Kosmetika der Fall ist. Wir bitten Sie daher, für die Registrierung möglichst das vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vorgefertigte Formular ( zu finden auf der Seite BVL - Registrierung für den grenzüberschreitenden Fernabsatz an Verbraucher (bund.de)) zu verwenden und uns zukommen zu lassen.