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Masernschutz

Rechtsgrundlage

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, müssen den Impfschutz nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind, sowie für in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen Tätige. Mehr Informationen zu den rechtlichen Aspekten des Masernschutzgesetztes finden Sie hier.

Informationen für nachweispflichtige Personen

Erforderlicher NachweisWas genau muss ich einreichen?Was muss ich dabei beachten?
Impfnachweis über 2 Impfungen gegen MasernBeglaubigter Nachweis (von Arzt, Amt oder Schule) über zwei Masern-ImpfungenStempel und Unterschrift der beglaubigenden Stelle auf der Kopie des Impfdokuments
ImmunitätsnachweisBeglaubigter Nachweis vom ArztStempel und Unterschrift des Arztes auf der Kopie der Immunitätsbescheinigung
Titer NachweisTiter Nachweis (Bluttest) vom LaborDurchführung entweder beim Arzt oder im Labor
KontraindikationBeglaubigtes, aktuelles Attest vom Arzt 
Bereits erfolgte Vorlage an anderer StelleBestätigung einer staatlichen Stelle oder Leitung einer EinrichtungStempel und Unterschrift der bestätigenden Stelle auf dem Dokument

Die ausgefüllten Formulare müssen uns über Service-BW Portal Gesundheit und Verbraucherschutz (datenschutzkonform nach § 2 Abs. 2 EGovG Baden-Württemberg) zugeschickt werden.

Sprechzeiten

(für Termine und telefonische Erreichbarkeit)

Montag bis Donnerstag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Montag bis Mittwoch:13:30 Uhr - 15:30 Uhr
Donnerstag: 13:30 Uhr - 18:00 Uhr

Telefon: 07141/144-69150

E-Mail: masernschutz[at]landkreis-ludwigsburg.de

Die persönliche Vorlage von Dokumenten ist zu den angegebenen Sprechzeiten nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Kontakt

Telefon: 07141/144-69150

E-Mail: masernschutz[at]landkreis-ludwigsburg.de

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Öffnungszeiten Gesundheitsamt

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