Masernschutz
Rechtsgrundlage
Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, müssen den Impfschutz nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind, sowie für in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen Tätige. Mehr Informationen zu den rechtlichen Aspekten des Masernschutzgesetztes finden Sie hier.
Informationen für nachweispflichtige Personen
Erforderlicher Nachweis | Was genau muss ich einreichen? | Was muss ich dabei beachten? |
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Impfnachweis über 2 Impfungen gegen Masern | Beglaubigter Nachweis (von Arzt, Amt oder Schule) über zwei Masern-Impfungen | Stempel und Unterschrift der beglaubigenden Stelle auf der Kopie des Impfdokuments |
Immunitätsnachweis | Beglaubigter Nachweis vom Arzt | Stempel und Unterschrift des Arztes auf der Kopie der Immunitätsbescheinigung |
Titer Nachweis | Titer Nachweis (Bluttest) vom Labor | Durchführung entweder beim Arzt oder im Labor |
Kontraindikation | Beglaubigtes, aktuelles Attest vom Arzt | |
Bereits erfolgte Vorlage an anderer Stelle | Bestätigung einer staatlichen Stelle oder Leitung einer Einrichtung | Stempel und Unterschrift der bestätigenden Stelle auf dem Dokument |
Informationen für meldepflichtige Einrichtungen
Formulare
Die ausgefüllten Formulare müssen uns über Service-BW Portal Gesundheit und Verbraucherschutz (datenschutzkonform nach § 2 Abs. 2 EGovG Baden-Württemberg) zugeschickt werden.
Sprechzeiten
(für Termine und telefonische Erreichbarkeit)
Montag bis Donnerstag: | 08:30 Uhr - 12:00 Uhr |
Montag bis Mittwoch: | 13:30 Uhr - 15:30 Uhr |
Donnerstag: | 13:30 Uhr - 18:00 Uhr |
Telefon: 07141/144-69150
E-Mail: masernschutz[at]landkreis-ludwigsburg.de
Die persönliche Vorlage von Dokumenten ist zu den angegebenen Sprechzeiten nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.