Umsatzsteuerbefreiung für Laientheater, Volksmusik, Musikschulen und Privatmusikerzieher
Nach § 4 Nr. 20 und Nr. 21 Umsatzsteuergesetz
Zuständige Stellen:
Zuständig sind die Großen Kreisstädte einschließlich der Verwaltungsgemeinschaften oder das Landratsamt Ludwigsburg für alle anderen Ortschaften im Landkreis Ludwigsburg.