Umsatzsteuerbefreiung für Laientheater, Volksmusik, Musikschulen und Privatmusikerzieher
Nach § 4 Nr. 20 und Nr. 21 Umsatzsteuergesetz
Laientheater, Orchester, Chöre und Solistinnen und Solisten der Volksmusik aus dem Laienmusikbereich sowie Musikschulen und Privatmusikerzieher können auf Antrag eine Bescheinigung für das Finanzamt erhalten, damit nach § 4 Nr. 20 und Nr. 21 UStG eine Befreiung von der Umsatzsteuer erfolgen kann.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Qualifikation der Musiklehrer/innen
- ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Qualifikation der Musiklehrer/innen (z.B. Studienabschlusszeugnis)
- Bestätigung von Schülern, dass sie Musikunterricht erhalten um sich auf einen musikalischen Beruf vorzubereiten
Zuständige Stellen:
Zuständig sind die Großen Kreisstädte einschließlich der Verwaltungsgemeinschaften oder das Landratsamt Ludwigsburg für alle anderen Ortschaften im Landkreis Ludwigsburg.