Sonn- und Feiertagsgesetz
Gesetzliche Feiertage nach dem FTG sind:
- Neujahr
- Erscheinungsfest (6. Januar)
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- Allerheiligen (1. November)
- Erster und Zweiter Weihnachtstag
- Tag der deutschen Einheit
Öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sind an Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen verboten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gesetzliche Ausnahmevorschriften finden sich insbesondere in der Gewerbeordnung und sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften.
Das Verbot gilt nicht
- für den Betrieb der Post, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen, sowie der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind,
- für unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
- zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum,
- zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch, zur Ernte einschließlich der Be- und Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsgüter,
- für leichte Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern selbst oder ihren Angehörigen vorgenommen werden.
Daneben untersagt das FTG an Sonntagen und bestimmten Feiertagen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden Handlungen, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Darüber hinaus verbietet das Gesetz an bestimmten Feiertagen die Durchführung von bestimmten – zumeist öffentlichen – Veranstaltungen.
Öffentliche Tanzunterhaltungen sind
- von Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr
- von Allerheiligen, wenn Allerheiligen auf die Wochentage
a) Montag bis Freitag fällt, von 3 Uhr bis 24 Uhr,
b) Samstag oder Sonntag fällt, von 5 Uhr bis 24 Uhr,
- am Allgemeinen Buß- und Bettag von 3 Uhr bis 24 Uhr sowie
- am Volkstrauertag und Totengedenktag von 5 Uhr bis 24 Uhr verboten
Öffentliche Sportveranstaltungen sind
- am Karfreitag ganztags,
- am Totengedenktag bis 13.00 Uhr,
- am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Fronleichnam und am ersten Weihnachtsfeiertag bis 11.00 Uhr verboten.
Von den dargestellten Verboten des Feiertagsgesetzes kann bei Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles eine Befreiung erteilt werden. Nach der Intention des Feiertagsgesetzes können solche Befreiungen jedoch nur in atypischen Fallgestaltungen zum Tragen kommen.