Sprungziele

Einbürgerungen

Sicherheit & Ordnung

ACHTUNG! Wichtige Information!

Bitte beachten Sie, dass persönliche Vorsprachen bei der Einbürgerungsbehörde weiterhin nur mit Termin möglich sind. Termine vereinbaren können Sie gerne mit dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter telefonisch direkt oder unter unserer allgemeinen E-Mail Adresse

Bitte beachten Sie, dass für die Abgabe von Unterlagen, Antragsformularen, etc. keine persönliche Vorsprache notwendig ist. Dafür steht Ihnen der Briefkasten am Haupteingang zur Verfügung.

Wichtige Information zur geplanten Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes!

Bitte beachten Sie, dass das geplante neue Staatsangehörigkeitsgesetz noch nicht in Kraft getreten ist.

Nach aktuell geltender Gesetzeslage muss grundsätzlich die Bereitschaft zur Aufgabe der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit vorliegen. Nur in Ausnahmefällen kann die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen (z.B: Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörige der Schweiz).

Der rechtmäßige und gewöhnliche Aufenthalt muss in der Regel 8 Jahre betragen; bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann sich die geforderte Aufenthaltsdauer verkürzen.

Wer dauerhaft in Deutschland lebt, kann auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben.

Antragstellung:

Das Antragsformular erhalten Sie beim Bürgermeisteramt Ihres Wohnortes, beim Landratsamt Ludwigsburg oder Sie können es hier ausdrucken. Bitte vergessen Sie auch nicht die Erklärung.

Einbürgerung

Den ausgefüllten Antrag schicken Sie zusammen mit den benötigten Unterlagen (in Kopie) auf dem Postweg an das Landratsamt Ludwigsburg.

Gebühr:

Die Einbürgerungsgebühr beträgt für jede Person 255,-- €. (Nur für miteinzubürgernde Kinder beträgt die Gebühr 51,-- €)

Einbürgerungsanspruch nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Die wichtigsten Einbürgerungsvoraussetzungen:

  • 8 Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann sich die geforderte Aufenthaltsdauer verkürzen.
    Bei miteinzubürgernden Ehegatten genügen 4 Jahre, wobei die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens seit 2 Jahren bestehen muss.
  • geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • Der Ausländer muss im Zeitpunkt der Einbürgerung eines der folgenden Aufenthaltsrechte haben:
    • unbefristetes Aufenthaltsrecht
    • freizügigkeitsberechtigter Bürger der EU
    • Blaue Karte EU
    • Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke
  • Der Lebensunterhalt muss grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von  Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestritten werden.
  • Die bisherige Staatsangehörigkeit muss aufgegeben werden, sofern diese nach dem Recht des Heimatstaates durch die Einbürgerung nicht schon automatisch verloren geht. Nur in Ausnahmefällen kann die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen (z.B: Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörige der Schweiz).
  • Keine Verurteilung wegen einer Straftat.
    Außer Betracht bleiben: Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden. Mehrere Verurteilungen zu Geld- und Freiheitsstrafen werden zusammengezählt.
    Wird wegen einer Straftat ermittelt, so wird die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückgestellt.
  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, z.B. deutscher Schulabschluss, abgeschlossene Berufsausbildung, Zertifikat Deutsch 
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland (Infoblatt Einbürgerungstest)
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

In Bezug auf Dauer, Unterbrechung und Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, Hinnahme von Mehrstaatigkeit sowie bei Straffälligkeit und im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialhilfe) gibt es eine Reihe von Sonderregelungen. Bitte informieren Sie sich zu den Einzelheiten direkt bei dem zuständigen Sachbearbeiter.

Ermessenseinbürgerungen nach §§ 8,9 StAG

Sofern kein Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG besteht, kann evtl. eine Einbürgerung im Ermessen der Behörde möglich sein.

  • Zum Teil sind hier verkürzte Aufenthaltszeiten möglich, z.B.:
    bei Ehegatten eines Deutschen: Aufenthalt von 3 Jahren ausreichend,      
    • wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 2 Jahren besteht 
    • oder bei ehemaligen Deutschen.
  • Besondere Regelungen bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Bitte informieren Sie sich zu den Einzelheiten direkt bei dem zuständigen Sachbearbeiter.

Erforderliche Unterlagen zu Ihrem Einbürgerungsantrag (Vorlage in Kopie):

  • Pass und Aufenthaltstitel
  • Lebenslauf (von Personen ab 16 Jahren)
  • 1 Lichtbild (von Personen ab 16 Jahren)
  • Nachweise über den Personenstand
    (Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde, Scheidungsurteil usw.)
  • Schulbescheinigung und letztes Schulzeugnis von miteinzubürgernden Kindern
  • Einkommensnachweis, ggf. auch vom Unterhaltspflichtigen
    (z B. Arbeitsvertrag/Arbeitgeberbescheinigung und Lohnabrechnungen der letzten drei Monate, Rentenbescheid, bei Selbstständigen: Gewerbeanmeldung, Steuerbescheide der  zwei vorausgehenden Jahre, aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung, Nachweis über Kranken- und Pflegeversicherung und Altersabsicherung)
  • Nachweis über erworbene Deutschkenntnisse
    (z. B. Schulabschluss, Ausbildungsabschluss, Zertifikat Deutsch, Deutsch-Test für Zuwanderer (B1))
  • Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (Bescheinigung über die Teilnahme am Einbürgerungstest oder Test Leben in Deutschland oder deutscher Schulabschluss)
  • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.

Telefonische Erreichbarkeit

Auskünfte zum Einbürgerungsverfahren erhalten Sie per E-Mail oder telefonisch unter der Telefonnummer 07141/144-66159 zu folgenden Sprechzeiten:

Montag bis Freitag        08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Montag bis Mittwoch    13:30 Uhr bis 15:30 Uhr

Donnerstag                   13:30 Uhr bis 18:00 Uhr