Hindenburgstraße 40
71638 Ludwigsburg
Tel.: 07141 144-0
Fax: 07141 144-396
Montag - Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr
Montag: 13:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 13:30 - 18:00 Uhr
Einzelne Fachbereiche bieten abweichende Sprechzeiten an. Diese finden Sie hier.
Hier geht es zur Anfahrt zum Landratsamt Ludwigsburg
Bitte beachten Sie, dass persönliche Vorsprachen bei der Einbürgerungsbehörde weiterhin nur mit Termin möglich sind. Termine vereinbaren können Sie gerne mit dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter telefonisch direkt oder unter unserer allgemeinen E-Mail Adresse.
Bitte beachten Sie, dass für die Abgabe von Unterlagen, Antragsformularen, etc. keine persönliche Vorsprache notwendig ist. Dafür steht Ihnen der Briefkasten am Haupteingang zur Verfügung.
Wichtige Information zur geplanten Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes!
Bitte beachten Sie, dass das geplante neue Staatsangehörigkeitsgesetz noch nicht in Kraft getreten ist.
Nach aktuell geltender Gesetzeslage muss grundsätzlich die Bereitschaft zur Aufgabe der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit vorliegen. Nur in Ausnahmefällen kann die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen (z.B: Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörige der Schweiz).
Der rechtmäßige und gewöhnliche Aufenthalt muss in der Regel 8 Jahre betragen; bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann sich die geforderte Aufenthaltsdauer verkürzen.
Wer dauerhaft in Deutschland lebt, kann auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben.
Das Antragsformular erhalten Sie beim Bürgermeisteramt Ihres Wohnortes, beim Landratsamt Ludwigsburg oder Sie können es hier ausdrucken. Bitte vergessen Sie auch nicht die Erklärung.
Den ausgefüllten Antrag schicken Sie zusammen mit den benötigten Unterlagen (in Kopie) auf dem Postweg an das Landratsamt Ludwigsburg.
Die Einbürgerungsgebühr beträgt für jede Person 255,-- €. (Nur für miteinzubürgernde Kinder beträgt die Gebühr 51,-- €)
Die wichtigsten Einbürgerungsvoraussetzungen:
In Bezug auf Dauer, Unterbrechung und Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, Hinnahme von Mehrstaatigkeit sowie bei Straffälligkeit und im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialhilfe) gibt es eine Reihe von Sonderregelungen. Bitte informieren Sie sich zu den Einzelheiten direkt bei dem zuständigen Sachbearbeiter.
Sofern kein Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG besteht, kann evtl. eine Einbürgerung im Ermessen der Behörde möglich sein.
Bitte informieren Sie sich zu den Einzelheiten direkt bei dem zuständigen Sachbearbeiter.
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
Auskünfte zum Einbürgerungsverfahren erhalten Sie per E-Mail oder telefonisch unter der Telefonnummer 07141/144-66159 zu folgenden Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag bis Mittwoch 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
Donnerstag 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr