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Einbürgerungen

Sicherheit & Ordnung

Aufgrund der Menge an eingehenden Anträgen und unterschiedlicher Rückantwortzeiten der anzufragenden Behörden haben wir aktuell eine Bearbeitungszeit von deutlich über einem Jahr.

Wir bitten Sie darum, innerhalb dieser Zeit von Fragen nach dem aktuellen Bearbeitungsstand abzusehen. Sie helfen uns hierdurch, unsere Ressourcen zur Bearbeitung der vorliegenden Anträge einzusetzen.

Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Antragstellerinnen und Antragsteller werden die Anträge grundsätzlich nach Eingangsdatum bearbeitet.

Wir weisen darauf hin, dass die Beauftragung eines Rechtsbeistands nicht zu einer schnelleren Bearbeitung eines Einbürgerungsantrags führt. Die Erhebung einer Untätigkeitsklage führt ebenfalls nicht zu einer schnelleren Bearbeitung.

Deutsche Staatsangehörige

Deutsche Staatsangehörige können eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag erwerben, ohne ihre deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Es bleiben alle melderechtlichen Pflichten bestehen (Meldung personenbezogener Änderungen, Ausweisbeschaffung, Änderungen bei den Staatsangehörigkeiten, etc.)!
Bezüglich der doppelten Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung siehe unten „Doppelte Staatsangehörigkeit".

Allgemeine Informationen

Die Einbürgerung ermöglicht es Ausländern, unter bestimmten Bedingungen die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten.

Seit dem 27. Juni 2024 gelten neue Regeln für die Einbürgerung. Unter anderem wurde die Möglichkeit der doppelten Staatsangehörigkeit erweitert und die erforderliche Aufenthaltsdauer verkürzt.

Auf dieser Homepage erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen und wie Sie die Einbürgerung beantragen können. Lesen Sie deshalb bitte alles gut durch.

Sollten Ihre Fragen auf dieser Homepage nicht beantwortet werden, schreiben Sie bitte eine E-Mail an staatsangehoerigkeitswesen[at]landkreis-ludwigsburg.de oder Informieren Sie sich beim zentralen Infotelefon der Staatsangehörigkeitsbehörde 07141/144-66159 zu folgenden Sprechzeiten:

Montag bis Freitag        08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag bis Mittwoch    13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
Donnerstag                   13:30 Uhr bis 18:00 Uhr 

Einwohner folgender Städte befinden sich im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Ludwigsburg:
Affalterbach, Asperg, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach am Neckar, Markgröningen, Möglingen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck am Neckar, Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Vaihingen an der Enz, Walheim.

Bitte beachten Sie auch, dass jede Einbürgerung eine Einzelfallprüfung darstellt. Vergleiche mit Bekannten oder Verwandten können deshalb nicht gezogen werden. Die Einzelfallentscheidung wird immer anhand der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechungen, sowie den eingereichten Unterlagen getroffen.

Wie alle Einbürgerungsbehörden, hat auch das Landratsamt Ludwigsburg seit einiger Zeit sehr hohe Antragszahlen zu verzeichnen. Aktuell liegen über 6.000 Anträge zur Bearbeitung vor. Das Landratsamt Ludwigsburg reagierte auf die enorme Antragssteigerung unter anderem mit einem Ausbau des Personalbestands. Nach der Einarbeitung der neuen Mitarbeitenden ist mittelfristig mit einer Verkürzung der Bearbeitungszeiten zu rechnen.

Diese Homepage wurde anhand der aktuell vorliegenden Informationen zum neuen Staatsangehörigkeitsgesetz erstellt. Neben den gesetzlichen Bestimmungen sind in die Entscheidung auch immer unsere Rechtsprechungen (Gerichtsurteile) miteinzubeziehen. Deshalb ist diese Homepage in ihrem Inhalt nicht abschließend. Änderungen behalten wir uns vor.

Ablauf Einbürgerungsverfahren

Ablauf Einbürgerungsverfahren

Das Einbürgerungsverfahren teilt sich in verschiedene Kategorien:

  • persönliche Vorbereitung zu Hause
  • Antragstellung
  • Prüfverfahren
  • Persönliche Vorsprache und Bekenntnis
  • Entscheidung

Mit Klick auf die nachfolgenden Kategorien öffnen sich detaillierte Erklärungen.

Ablaufplan Schritt für Schritt

Antragstellung

Antragstellung

Es gibt aktuell 2 Möglichkeiten der Antragstellung:

  • Zusendung per Post an das Landratsamt oder
  • Persönlicher Einwurf in den Briefkasten des Landratsamtes Ludwigsburg

Sollten Sie sich für die postalische Zusendung des Antrags entscheiden, verwenden Sie bitte folgende Postanschrift:
Landratsamt Ludwigsburg

Staatsangehörigkeitsbehörde

Hindenburgstraße 40

71638 Ludwigsburg

Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung (unabhängig davon wie entschieden wird) immer mit Kosten verbunden ist.

Persönliche Vorbereitung zu Hause

Persönliche Vorbereitung zu Hause

Bevor Sie die Einbürgerung beantragen, sollten Sie einige Kontrollfragen beantworten:

  • Habe ich die Homepage und die dort aufgeführten Erklärungen aufmerksam gelesen?
  • Treffen die aufgeführten Bedingungen auf mich zu?
  • Habe ich das Formular vollständig und richtig ausgefüllt und unterschrieben?
  • Habe ich alle Unterlagen, die auf dem Infoblatt Einbürgerung/erforderliche Unterlagen aufgelistet sind?
  • Habe ich das Formular Wichtige Hinweise zu Einbürgerungsantrag ausgefüllt?
  • Habe ich von den erforderlichen Unterlagen vollständige Kopien gefertigt?
  • Wenn Sie alle Fragen mit JA beantworten können, geht es weiter mit der Antragstellung.

Benötigte Unterlagen finden Sie hier

Prüfverfahren

Prüfverfahren

Nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit den wichtigsten Informationen. Die Zustellung der Eingangsbestätigung kann aufgrund der hohen Antragszahlen mehrere Wochen dauern.

Bitte reichen sie fehlende Unterlagen nur per E-Mail oder Post nach. Eine persönliche Abgabe von Unterlagen ist nicht möglich - auch nicht an der Information.

Persönliche Vorsprachen sind nur möglich, wenn wir Sie dazu einladen.

Neben der Prüfung Ihrer Unterlagen auf Vollständigkeit und Echtheit, wird die Erfüllung der Voraussetzungen geprüft. Hierzu sind auch verschiedene Behördenanfragen (z.B. Ausländeramt und Sicherheitsbehörden) notwendig.

Aufgrund der Menge an eingehenden Anträgen und unterschiedlicher Rückantwortzeiten der anzufragenden Behörden haben wir aktuell eine Bearbeitungszeit von mind. 18 Monaten.

Persönliche Vorsprache und Bekenntnis

Persönliche Vorsprache und Bekenntnis

Personen ab 16 Jahren müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands bekennen und eine Loyalitätserklärung abgeben.

Das Bekenntnis muss von der inneren Einstellung getragen werden und Sie müssen den Kerninhalt verstanden haben. Dies ist von der Staatsangehörigkeitsbehörde in einem persönlichen Gespräch zu überprüfen. Sie werden zu gegebener Zeit zu diesem Gespräch eingeladen und erhalten zur Vorbereitung entsprechendes Infomaterial.

Überprüfung Ihrer Unterlagen: Beim Gespräch überprüfen wir Ihre originalen Dokumente (Identitätsnachweise, Sprachnachweise, Einbürgerungstest-Zertifikat etc.) auf Echtheit. Halten Sie diese deshalb bereits ab Antragstellung zu Hause bereit.

Entscheidung

Entscheidung

Sobald alle Unterlagen überprüft und das Einbürgerungsgespräch erfolgt ist, werden wir Sie schriftlich über die Entscheidung (positiv oder negativ) informieren.

Bei positiver Entscheidung erfolgt die Einbürgerung durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde. Die Aushändigung kann ausschließlich persönlich an den Antragsteller erfolgen. Eine Aushändigung an Dritte mit Vollmacht ist nicht erlaubt.

Voraussetzungen

Die Einbürgerung ist nur möglich, wenn Sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Wir gehen in den nächsten Abschnitten auf die Einbürgerungsvoraussetzungen im Einzelnen genauer ein.

Erfüllen Sie alle Voraussetzungen?

5 Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt

5 Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt

Grundsätzlich müssen Sie seit 5 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland leben.

  • Ab wann gilt eine Aufenthaltszeit als rechtmäßig?
    Als rechtmäßiger Aufenthalt zählt in der Regel die Zeit, in der Sie ein gültiges Aufenthaltsrecht besessen haben.

Wurde Ihre rechtmäßige Aufenthaltszeit durch Duldungszeiten unterbrochen, zählt die Aufenthaltszeit erst ab Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig. Die vorherigen Zeiten sind nur in Einzelfällen anrechenbar.
Wurde Ihre rechtmäßige und gewöhnliche Aufenthaltszeit durch Auslandsaufenthalte unterbrochen, ist zu überprüfen, ob ein Teil des Voraufenthalts angerechnet werden kann. Bitte erfragen Sie dies per E-Mail.

  • Kann die Zeit des Asylverfahrens angerechnet werden?
    Die Asylverfahrenszeit kann bei folgenden BAMF-Entscheidungen angerechnet werden:   Asylanerkennung, Anerkennung Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung subsidiärer Schutzstatus.

Die anrechenbare Zeit gilt ab erster Ausstellung eines Ankunftsnachweises (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender). Dies gilt auch, wenn die oben genannte Entscheidung nach Klage beim Verwaltungsgericht getroffen wurde.

Wurde die oben genannte Entscheidung erst beim Asylfolgeantrag getroffen, so ist die Aufenthaltszeit erst ab Antragstellung des Asylfolgeantrages anrechenbar.

Die Asylverfahrenszeit kann nicht beifolgenden BAMF-Entscheidungen angerechnet werden: vollständige Ablehnung des Asylantrags, Feststellung von Abschiebeverboten (Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 3 AufenthG), Ablehnung aufgrund Rücknahme des Asylantrags.

Kann die Asylverfahrenszeit nicht angerechnet werden, so gilt der Aufenthalt ab Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig.

Duldungszeiten sind in der Regel nicht anrechenbar.

  • Verkürzung auf 3 Jahre - besondere Integration
    Bei Vorliegen besonderer Integrationsleitungen kann die erforderliche Aufenthaltsdauer auf bis zu 3 Jahre verkürzt werden. Sie müssen dazu folgende 3 Punkte erfüllen:
  1. besondere Integrationsleistungen (z. B. besondere schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement) und
  2. uneingeschränkte Unterhaltsfähigkeit (strenge Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung) und
  3. Sprachkenntnisse auf C1-Niveau GER (ist durch Zertifikat nachzuweisen / z. B. Telc, Goehte-Institut)

Können Sie einen der Punkte nicht erfüllen, so kann die erforderliche Aufenthaltszeit auch nicht verkürzt werden.

  • Verkürzung auf 3 Jahre - Ehegatte eines Deutschen
    Die Aufenthaltszeit kann von 5 auf 3 Jahre verkürzt werden, wenn Sie
  1. seit mindestens 2 Jahren mit einem Deutschen verheiratet sind und
  2. Ihr Ehepartner bereits die letzten zwei Jahre die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
  • Verkürzung auf 4 Jahre - Miteinbürgerung Ehegatte

Sie beantragen als Ehepaar gemeinsam die Einbürgerung. Dabei ist es ausreichend, wenn der zweite Ehegatte nur eine Aufenthaltszeit von 4 Jahren erfüllt.

  • Verkürzung auf 3 Jahre - Miteinbürgerung Kinder

Kinder unter 16 Jahren benötigen bei Einbürgerung zusammen mit einem Elternteil (sogenannte Miteinbürgerung) nur 3 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt.

Kinder unter 6 Jahren müssen bei Miteinbürgerung direkt vor der Einbürgerung ihr halbes Leben in Deutschland rechtmäßig verbracht haben. Beispiel: Kind ist 3 Jahre alt - Kind muss vor Einbürgerung mind. 1,5 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt haben.

Gültige Aufenthaltserlaubnis/ Niederlassungserlaubnis

Gültige Aufenthaltserlaubnis/ Niederlassungserlaubnis

In der Regel ist die Einbürgerung auch mit einem befristeten Aufenthaltstitel oder einer Blauen Karte EU möglich.

Mit folgenden befristeten Aufenthaltstiteln ist jedoch keine Einbürgerung möglich: § 16a AufenthG, § 16b AufenthG, § 16d AufenthG, § 16e AufenthG, § 16f AufenthG, § 17 AufenthG, § 18f AufenthG, § 19 AufenthG, § 19b AufenthG, § 19e AufenthG, § 20 AufenthG, § 22 AufenthG, § 23a AufenthG, § 24 AufenthG, § 25 Abs. 3 AufenthG, § 25 Abs. 4 AufenthG, § 25 Abs. 4a AufenthG, § 25 Abs. 4b AufenthG, § 25 Abs. 5 AufenthG, § 104c AufenthG

Sollten Sie eine der aufgelisteten Aufenthaltstitel besitzen, so müssen Sie diese zuerst in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) beim Ausländeramt umwandeln lassen.

Bitte beachten Sie, dass es nicht nur auf den Aufenthaltstitel ankommt. Ihre Aufenthaltszeit muss auch rechtmäßig gewesen sein. Siehe „5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt“.

EU-Bürger: EU-Bürger sind vom Besitz eines Aufenthaltstitels befreit. Familienangehörige von EU-Bürgern müssen eine gültige Aufenthaltskarte nach dem FreizügG/EU besitzen.

Handlungsfähig oder gesetzlich vertreten

Handlungsfähig oder gesetzlich vertreten

Für die Einbürgerung ist es notwendig, dass Sie handlungsfähig nach § 34 Abs. 1 StAG oder gesetzlich vertreten sind. Dies bedeutet:

  • Ab 16 Jahren ist die selbständige Antragstellung nötig
  • Ab 5 Jahren und unter 16 Jahren kann die Einbürgerung durch Eltern beantragt werden (gleichzeitige Einbürgerung Eltern ist dabei nicht zwingend erforderlich)
  • Bei Geschäftsunfähigkeit kann der Antrag durch gesetzlichen Betreuer gestellt werden. Der Betreuerstatus ist nachzuweisen. Bitte beachten Sie, dass die Angelegenheit bezüglich der Einbürgerung ausdrücklich in der Betreuungsurkunde erwähnt sein muss.

Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit

Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit

Sie haben Ihre Identität und Staatsangehörigkeit durch die Vorlage von amtlichen Dokumenten zu beweisen.

Stufenmodel Identitätsklärung

Die Überprüfung Ihrer Identität findet in einem Stufenmodel statt:

  • gültiger Nationalpass ggf. ein anderes gültiges Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. ID-Karte)
  • weitere amtliche Dokumente des Herkunftslandes mit biometrischen Merkmalen (Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass, Personenstandsurkunde mit Lichtbild)
  • Dokumente aus dem Herkunftsland ohne biometrische Merkmale (Geburtsurkunde, Taufbescheinigung, Heiratsurkunde, Meldebescheinigung, Schulzeugnisse oder Schulbescheinigungen)

Die Prüfung beginnt bei Stufe 1. Können Sie die dort genannten Dokumente nicht beschaffen, müssen Sie dies glaubhaft machen und Dokumente der Stufe 2 beschaffen. Sollten Sie die dort genannten Dokumente ebenfalls nicht beschaffen können, haben Sie dies glaubhaft zu machen und Dokumente der Stufe 3 zu beschaffen.

Welche Dokumente für die Identitätsklärung geeignet sind, ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall.

! Als Identitätsdokumente zählen nicht: Der BAMF-Bescheid, die Aufenthaltserlaubnis, der Reiseausweis für Flüchtlinge oder Ausländer

Identitätsklärung anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte:
Anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten ist es grundsätzlich möglich und zumutbar,

  • sich an Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte im Herkunftsland zu wenden,
  • einen Rechtsanwalt bzw. Vertrauensanwalt im Herkunftsland einzuschalten
  • und/oder selbst oder durch einen Rechtsanwalt die Auslandsvertretung seines Herkunftslandes aufzusuchen,

um geeignete Nachweise beschaffen zu können.

Legalisation

Syrische Urkunden werden nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit durch die deutsche Botschaft im Ausstellungsland bestätigt worden ist (Legalisation).

Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands

Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands

Einbürgerungsbewerber ab 16 Jahren müssen ein glaubhaftes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands abgeben.

Das Bekenntnis wird am persönlichem Vorsprachetermin unterschrieben, solange Sie dieses Bekenntnis verstanden und akzeptiert haben. Es handelt sich nicht nur um ein Dokument, das Sie unterschreiben. Das Bekenntnis muss von Ihrer inneren Einstellung getragen und der Kerninhalt inhaltlich verstanden werden. Sie erhalten mit einer Einladung zum Gespräch auch weitere Informationen.

Bitte beachten! Sollte sich im Laufe des Gesprächs zeigen, dass Sie den Inhalt nicht verstanden haben, so ist eine Einbürgerung nicht möglich. Nur, wer den Inhalt und die Bedeutung verstanden hat, kann ein glaubhaftes Bekenntnis abgeben. Dies gilt auch, wenn Ihre Sprachkenntnisse hierfür trotz Vorlage eines B1-Zertifikats nicht ausreichen. Bereiten Sie sich deshalb bereits im Voraus gut vor und machen Sie sich mit den Begriffen vertraut.

Ausreichende Lebensunterhaltssicherung

Ausreichende Lebensunterhaltssicherung

Es ist notwendig, dass Sie Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung) bestreiten können. Durch die Änderung des Gesetzes gibt es nur noch wenige Ausnahmen davon.

  • Inhalt der aktuellen Lebensunterhaltssicherung

Der Lebensunterhalt muss für alle Personen der Bedarfsgemeinschaft gesichert sein. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft wird dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenübergestellt. Übersteigt Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen den Gesamtbedarf, ist der Lebensunterhalt gesichert.

Für die Prüfung werden immer sämtliche Einkommensnachweise aller Personen der Bedarfsgemeinschaft benötigt.

  • Nachhaltigkeit / Altersvorsorge

Ihr Einkommen muss auch nachhaltig sein.

Hierzu ist es unter anderem notwendig, dass Sie bereits in der Vergangenheit Beiträge in ausreichender Höhe (z.B. durch Vollzeitarbeit) in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Ein länger anhaltender Leistungsbezug in der Vergangenheit kann deshalb für die Einbürgerung auch negativ sein.

Zudem muss das aktuelle Arbeitsverhältnis bereits einige Zeit bestehen, damit dieses als nachhaltig angesehen werden kann.

  • Unterhaltsfähigkeit

Für die Einbürgerung ist es egal, ob Sie von der Unterhaltspflicht befreit wurden oder eine Unterhaltsvereinbarung besteht. Es ist notwendig, dass Sie in der Lage sind, für Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen einen angemessenen Unterhalt zu zahlen.

  • Wohngeld / Kinderzuschlag

Ob Wohngeld oder Kinderzuschlag für die Lebensunterhaltssicherung schädlich sind, muss im Einzelfall geprüft werden. Bitte reichen Sie die entsprechenden Bescheide ein.

  • Arbeitslosengeld I

Ob der Bezug von Arbeitslosengeld I schädlich ist, entscheidet sich immer im Einzelfall.

  • Sozialleistungen SGB II und SGB XII (Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung)

Sollten Sie aktuell Bürgergeld beziehen und keiner Vollzeittätigkeit nachgehen, so ist in der Regel eine Einbürgerung nicht möglich. Dies gilt auch für den Bezug von Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung).

Ausnahmen: Mit Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes gibt es nun nur noch drei Ausnahmen von der Lebensunterhaltssicherung.

  1. Lebensunterhaltssicherung für Gastarbeiter / Vertragsarbeitnehmer
    Sie sind
  •  bis zum 30.06.1974 als Gastarbeiter in die BRD eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen oder
  • bis zum 13.06.1990 als Vertragsarbeitnehmer in die DDR eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen

In diesem Fall ist eine Einbürgerung in der Regel möglich, auch wenn Sie den Lebensunterhalt nicht ausreichend sichern können.
Bitte beachten Sie: Diese Regelung ist nicht für Ihre Kinder anwendbar.

  1. Sie arbeiteten in den letzten zwei Jahren mind. 20 Monate in Vollzeit und arbeiten weiterhin in Vollzeit (darf sich bis zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht ändern).
  2. Sie leben mit einem minderjährigen Kind und Ihrem Ehepartner in einer familiären Lebensgemeinschaft und Ihr Ehegatte arbeitete in den letzten zwei Jahren mind. 20 Monate in Vollzeit und arbeitet auch weiterhin in Vollzeit (darf sich bis zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht ändern).

Erfüllen Sie einer dieser Punkte, ist die Einbürgerung in der Regel auch möglich, wenn Sie aufstockend Leistungen beziehen bzw. den Lebensunterhalt nicht ausreichend sichern können

Keine Vorstrafen

Keine Vorstrafen

Sie dürfen für die Einbürgerung weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt, noch darf gegen Sie auf Grund Ihrer Schuldunfähigkeit eine Maßregelung der Besserung und Sicherung angeordnet worden sein.

Ausnahmen: Eine Einbürgerung ist in der Regel trotzdem möglich, wenn Sie folgende Verurteilungen erhalten, haben:

  • die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
  • bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe,
  • bis zu 3 Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

Liegen mehrere Verurteilungen vor, so sind diese zusammenzuzählen.

Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn Sie wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 S. 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt wurden und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist.

Zu hohe Verurteilungen - wann ist die Einbürgerung möglich?
Wenn Sie das Strafmaß übersteigen, ist die Einbürgerung erst möglich, wenn Ihre Vorstrafen im Bundeszentralregister gelöscht (getilgt) wurden - soweit auch die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig!:
Das Bundeszentralregister ist nicht das Führungszeugnis! Die Anfrage bei dem Bundeszentralregister erfolgt durch die Staatangehörigkeitsbehörde.

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

Sie müssen über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse in mündlicher und schriftlicher Form verfügen (B1 Niveau).

In der Regel sind die Sprachkenntnisse durch die Vorlage eines B1-Sprachzertifikats nachzuweisen. Zudem werden Ihre mündlichen Sprachkenntnis noch auf Aktualität überprüft, wenn Sie zur Abgabe des Bekenntnisses bei uns vorsprechen.

  • Prüfstellen Sprachtest B1 / Deutschtest für Zuwanderer

Sie können den Deutschtest für Zuwanderer oder die B1 Prüfung in der Regel bei den Volkshochschulen vornehmen.

Die B1-Prüfung wird zudem vom Goethe-Institut und von Telc zertifizierten Sprachschulen durchgeführt. Auf der Internetseite des deutschen Volkshochschulverbands, des Goethe-Instituts und von Telc finden Sie zugelassene Sprachschulen in Ihrer Nähe. Informationen zur Anmeldung, Ablauf und Kosten erhalten Sie direkt bei den entsprechenden Sprachschulen oder Volkshochschulen.

Wichtig! Sollten im persönlichen Gespräch Zweifel daran bestehen, dass Sie weiterhin über ausreichend deutsche Sprachkenntnisse verfügen, können Sie von der Staatsangehörigkeitsbehörde zum Ablegen einer neuen Sprachprüfung, ggfs. auch zur Teilnahme an einem Sprachkurs aufgefordert werden.

Ausnahmen von der Voraussetzung der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache sind nur in begründeten Einzelfällen möglich. Bitte erfragen Sie diese per Mail.

Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung

Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung

Jeder Einbürgerungsbewerber muss Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweisen. Dies erfolgt in der Regel durch einen Einbürgerungstest oder den Test "Leben in Deutschland"

Alternativ kann dies auch durch den Abschluss einer deutschen Hauptschule beziehungsweise einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachgewiesen werden (z.B. deutsche Berufsausbildung – Berufsschulabschlusszeugnis und Ausbildungsabschlusszeugnis).

Alle weiteren Informationen siehe Dokument "Info EB Test"

Ausschlussgründe für die Einbürgerung

Eine Einbürgerung ist nur möglich, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen alle erfüllt sind.

Zusätzlich hat der Gesetzgeber Ausschlussgründe festgelegt, die eine Einbürgerung auf keinen Fall zulassen:

  •  bei Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten, die die Annahme rechtfertigen, dass Sie extremistische Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder verfolgt und unterstützt haben und sich nicht davon abgewendet haben,
  •  bei Vorliegen eines besonderen schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes oder
  • wenn Sie mit mehreren Ehegatten gleichzeitig verheiratet sind
  • Personen, die aufgrund ihrer Krankheit oder Schwerbehinderung nicht in Vollzeit arbeiten können und aufstockend Leistungen erhalten, haben keinen Anspruch auf Einbürgerung. Ggf. kann eine Einbürgerung nach Ermessen zur Vermeidung einer besonderen Härte (§8 StaG) erfolgen.
  • Einbürgerung von Kindern unter 16 Jahre ohne Elternteil

Doppelte Staatsangehörigkeit

Auch wenn die Bundesrepublik Deutschland die doppelte Staatsbürgerschaft grundsätzlich erlaubt, bedeutet dies jedoch nicht, dass jeder Einbürgerungsbewerber nach erfolgter Einbürgerung im Besitz der doppelten Staatsbürgerschaft bleiben darf. Auch das Heimatland muss die doppelte Staatsbürgerschaft erlauben. Bitte klären Sie vor der Antragstellung mit Ihrem Heimatland ab, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen oder nicht.

Folgen der doppelten Staatsangehörigkeit

Die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit hat Vor- und Nachteile.

Ein Vorteil ist, dass Sie die staatsbürgerlichen Rechte im Heimatland beibehalten. Allerdings führt dies auch automatisch dazu, dass Sie auch die staatsbürgerlichen Pflichten behalten.

Unter anderem bleiben die konsularischen Pflichten bestehen (Meldung personenbezogener Änderungen, Passbeschaffung etc.). Zudem haben Sie in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, keinen vollen Schutz des deutschen Auswärtigen Amtes.

Bei Reisen in ein Land, das mit Ihrem Herkunftsland eng verbunden ist und einem Auslieferungs- oder anderen Hilfeersuchen Ihres Herkunftslandes auf Grund vertraglicher Bindung nachkommen würde, können ebenfalls Schwierigkeiten eintreten. Es können zudem Einreisebeschränkungen in anderen Ländern bestehen, weil deren Verhältnis zu Ihrem Herkunftsland belastet ist.

Genauere Informationen, welche Rechte und Pflichten speziell in Ihrem Land bestehen bleiben, können Sie bei den Behörden Ihres Herkunftslandes erfragen.

Pass / Aufenthaltstitel läuft ab - Was tun?

Sollte Ihr Nationalpass, Reiseausweis für Ausländer/ Flüchtlinge oder Ihr Aufenthaltstitel während des Einbürgerungsverfahrens ablaufen, ist eine Verlängerung notwendig. Eine Beschleunigung des Einbürgerungsverfahrens aus diesem Grund ist nicht möglich. Ein gültiger Aufenthaltstitel (bei nicht EU-Bürgern) ist zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine Einbürgerung.

Kosten / Gebühren im Einbürgerungsverfahren

Für die Bearbeitung Ihres Antrags, Einbürgerung oder deren Ablehnung bzw. Rücknahme des Antrags wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Diese ist nach Erhalt eines Gebührenbescheids zu begleichen. Sie erhalten den Gebührenbescheid mit Angaben zur Höhe der Gebühr, der Kontodaten und des Verwendungszwecks (anzugebendes Buchungszeichen) am Ende des Verfahrens, sobald eine Entscheidung getroffen wurde. Davor bitte keine Gebühr überweisen, außer Sie werden von uns dazu aufgefordert.

Gebühr für die Einbürgerung ab 16 Jahren: 255,- Euro
Gebühr für Kinder unter 16 Jahre, die zusammen mit den Eltern eingebürgert werden: 51,- Euro
Gebühr für die Ablehnung: 255,- Euro

Telefonische Erreichbarkeit

Auskünfte zum Einbürgerungsverfahren erhalten Sie per E-Mail oder telefonisch unter der Telefonnummer 07141/144-66159 zu folgenden Sprechzeiten:

Montag bis Freitag        08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Montag bis Mittwoch    13:30 Uhr bis 15:30 Uhr

Donnerstag                   13:30 Uhr bis 18:00 Uhr