Fahrlehrerlaubnis
Wer Personen ausbilden will, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen, benötigt eine Fahrlehrererlaubnis.
Eine Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber:
- mindestens 21 Jahr alt ist,
- geistig, körperlich, fachlich und pädagogisch geeignet ist,
- keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
- mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
- im Besitz der Fahrerlaubnis ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll. Hierbei ist zu beachten, dass der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern er die Fahrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erhalten möchte, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt.(zum 3-jährigen Besitz der Fahrerlaubnisklasse B wird ggf. auch der Besitz im Rahmen des Begleitenden Fahren ab 17 bzw. in der Probezeit angerechnet.) Hinweis: Der Zwei- bzw. Dreijahreszeitraum muss erst zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis abgeschlossen sein
- innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
- die fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 8 des Fahrlehrergesetzes nachgewiesen hat,
- über die für die Ausübung des Fahrlehrerberufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eins Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat richten sich nach § 3 FahrlG. Die Voraussetzungen sind je nach Staat, von dem der Befähigungsnachweis ausgestellt wurde, sehr unterschiedlich.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die Fahrerlaubnisbehörde unter Tel. 07141/ 144 -42438; -42818; -42032.