Berufskraftfahrer
Allgemeine Informationen zur Berufskraftfahrerqualifikation
Wer seine Fahrerlaubnis der Klassen
- C1, C1E, C oder CE im Güterkraftverkehr oder
- D1, D1E, D oder DE im Personenverkehr
gewerblich nutzen möchte, bedarf einer Grundqualifikation und einer Weiterbildung.
Grundqualifikation
Unterschieden wird zwischen der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation.
- Der Erweb der Grundqualifikation erfolgt bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK).
- Die beschleunigte Grundqualifikation erfolgt durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei der zuständigen IHK. Eine praktische Prüfung ist nicht erforderlich.
- Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahr-betrieb oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Weiterbildung
Fahrerinnen und Fahrer die eine Fahrerlaubnis der Klassen
- D1, D1E, D oder DE vor dem 10.09.2008 (Personenverkehr) oder
- C1, C1E, C oder CE vor dem 10.09.2009 (Güterkraftverkehr)
erworben haben, unterliegen nicht der Verpflichtung zum Erwerb der Grundqualifikation. Dieser Personenkreis muss im Abstand von 5 Jahren an einer Weiterbildung teilnehmen.
Beim Erwerb der Grundqualifikation gilt grundsätzlich ein Zeitraum von 5 Jahren ab dem Erwerb. Abweichend ist erstmalig zur Herstellung des Gleichlaufs mit der Fahrerlaubnis der C- und D-Klassen ein Zeitraum zwischen 3 und 7 Jahren möglich.
Die Weiterbildung kann bei entsprechend staatlich anerkannten Ausbildungsstätten, wie z.B. Fahrschulen, einschlägige Ausbildungsbetriebe und von den Fahrerlaubnisbehörden anerkannten Ausbildungsstätten erfolgen.
Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation in der Fahrerlaubnis
Der Nachweis der bestehenden Qualifikation als Berufskraftfahrer erfolgt durch einen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN).