Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Im Landkreis Ludwigsburg
Umgang mit wassergefährdenden Stoffe
Wassergefährdende Stoffe, wie z. B. Heizöl, Benzin, Lösemittel, Schwermetalle, Gülle und Silagesickersäfte können die Gewässer (Grundwasser, Oberflächenwasser) schädigen. Mit wassergefährdenden Stoffen ist daher so umzugehen, dass eine Verunreinigung der Gewässer und des Untergrunds vermieden wird. Für Anlagen zur Lagerung und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind entsprechende Schutzvorkehrungen erforderlich.
Prüfpflichten
Alle unterirdischen Anlagen und bestimmte oberirdische Anlagen müssen von einem Sachverständigen überprüft werden. Über die Bestimmungen für Heizöltankanlagen informieren Sie sich bitte über unser Merkblatt.
Anzeigepflicht
Wer eine prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will, hat dies dem Landratsamt Ludwigsburg mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Bitte verwenden Sie dafür die entsprechende Vordrucke. Es muss immer ein Formular für den Betreiber und ein Formular für die Anlage ausgefüllt werden.
Nachrüstpflicht
ACHTUNG!
Heizölverbraucheranlagen (Heizöltanks), die am 05.01.2018 in festgesetzten oder in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten vorhanden sind, müssen von den Betreibern spätestens bis zum 05. Januar 2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachgerüstet werden (§ 78 c Abs.3 Wasserhaushaltsgesetz).
Das Landratsamt empfiehlt daher allen Betreibern, baldmöglichst ihre bestehenden Heizölverbraucheranlagen durch einen zertifizierten Fachbetrieb prüfen zu lassen. Wird Ihre Anlage regelmäßig von einem Sachverständigen überprüft, empfehlen wir, sich zunächst an den Sachverständigen zu wenden.
Ob Ihre Anlage in einem Überschwemmungsgebiet liegt, erfahren Sie hier.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfzeitpunkte und -intervalle durch einen Sachverständigen können Sie dem Merkblatt „Heizöltank“ entnehmen.