Hindenburgstraße 40
71638 Ludwigsburg
Tel.: 07141 144-0
Fax: 07141 144-396
Montag - Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr
Montag: 13:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 13:30 - 18:00 Uhr
Einzelne Fachbereiche bieten abweichende Sprechzeiten an. Diese finden Sie hier.
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Als gewerblich genutzte Grundstücke gelten im Sinne der Abfallwirtschaftsatzung des Landkreises Ludwigsburg alle nicht als privater Wohnbereich genutzte Räumlichkeiten, also auch Vereinsheime und öffentliche Einrichtungen. Zu den Gewerbetreibenden in diesem Sinne zählen auch Freiberufler!
Gewerbebetriebe sind nach der Abfallwirtschaftssatzung grundsätzlich dazu verpflichtet, Restmüll zur öffentlichen Müllabfuhr bereitzustellen, d.h. sich einen Abfallbehälter zu beschaffen und diesen zu nutzen. Es besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang.
In begründeten Einzelfällen kann eine Befreiung vom Einsammeln von Gewerbeabfällen beantragt werden.
Bitte geben Sie bei jedem Schriftwechsel wenn möglich Ihr Buchungszeichen (5.015...., siehe Gebührenbescheid) und die 7-stellige Behälternummer sowie eine Telefonnummer, unter der man Sie tagsüber erreichen kann, an!
Grundlage für die Abfallgebührenveranlagung ist die jeweils gültige Abfallwirtschaftssatzung.
Die Abfallgebühr setzt sich zusammen aus einer Behälterjahresgebühr und einer Gebühr nach der Anzahl der in Anspruch genommenen Leerungen (Leerungsgebühr).
Die Abfallbehälter für Restmüll und Biogut sind mit einem Chip ausgestattet, der alle erfolgten Leerungen registriert.
Mit dem Abfallgebührenbescheid werden die Behälterjahresgebühren und Vorauszahlungen für die Leerungen erhoben. Die Abrechnung erfolgt mit dem nächsten Gebührenbescheid.
Das zur Verfügung gestellte Behältervolumen ist solange Bemessungsgrundlage für die Behälterjahresgebühr, bis dem Landkreis schriftlich mitgeteilt wird, dass sich der Behälterbedarf ändert oder kein Behälterbedarf mehr besteht (z.B. bei einer Gewerbeabmeldung).
Die Behälterjahresgebühr wird nach Zahl, Größe und Art der zur Verfügung gestellten bzw. für die 660 l und die 1.100 l Restmüllbehälter auch nach den selbst beschafften und zur Leerung angemeldeten Behältern bemessen.
Art des Behälters | Jahresgebühr | Leerungsgebühr |
---|---|---|
120 l Restmüllbehälter 14-tägige Abfuhr möglich | 62,69 € | 5,73 € |
240 l Restmüllbehälter 14-tägige Abfuhr möglich | 76,48 € | 10,24 € |
660 l Restmüllbehälter wöchentliche Abfuhr möglich | 148,29 € | 25,60 € |
660 l Restmüllbehälter verpresst (§ 13 Abs. 2 AWS) wöchentliche Abfuhr möglich | 148,29 € | 33,29 € |
1.100 l Restmüllbehälter wöchentliche Abfuhr möglich | 215,95 € | 37,84 € |
1.100 l Restmüllbehälter verpresst (§ 13 Abs. 2 AWS) wöchentliche Abfuhr möglich | 215,95 € | 49,20 € |
60 l Biomüllbehälter 14-tägige Abfuhr möglich | 15,52 € | 1,50 € |
120 l Biomüllbehälter 14-tägige Abfuhr möglich | 24,77 € | 2,10 € |
240 l Biomüllbehälter 14-tägige Abfuhr möglich | 47,53 € | 3,00 € |
Für das Entsorgungssystem "Grüne Tonne - flach" werden keine gesonderten Gebühren erhoben. Bei Fragen zu den Grünen Tonnen steht Ihnen das ServiceCenter der AVL gerne zur Verfügung (07141 144-2828).
Die Abfallgebührenbescheide werden einmal im Jahr verschickt. Die Veranlagung basiert auf den Daten zum Stichtag 31.12. des Vorjahres. Änderungen, die danach eintreten, werden über einen Änderungsbescheid bearbeitet.
Im Abfallgebührenbescheid wird für die Leerungsgebühr eine Vorauszahlung berechnet. Berechnungsgrundlage für die Vorauszahlung ist das Leerungsaufkommen des Vorjahres.
Wurde ein Behälter in einem Kalenderjahr nie geleert, wird für das Folgejahr eine Leerung als Vorauszahlung erhoben.
Bei der Erstanmeldung eines Behälters werden folgende Vorauszahlungen erhoben:
Für 120 l und 240 l Restmüllbehälter | 12 Leerungen |
Für 660 l und 1.100 l Restmüllbehälter |
|
60 l, 120 l, 240 l Biotonne | 10 Leerungen |
Zur einfacheren und rationelleren Abwicklung der Zahlungen wurde das SEPA-Lastschriftmandat eingeführt.
Wenn Sie die Vorteile dieses Lastschriftverfahrens nutzen wollen (keine Mahnungen, kein Säumniszuschlag), können Sie das Formular für das SEPA-Lastschriftverfahren bei uns anfordern (Kontaktdaten).
Bitte beachten Sie, dass für jedes Buchungszeichen ein separates SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden muss.
Bei den Gewerbeämtern liegt das Formular "Erklärung zur Abfallbeseitigung" aus. Diese Formular ist innerhalb von zwei Wochen nach der Gewerbeanmeldung ausgefüllt und unterschrieben an das Landratsamt Ludwigsburg -Fachbereich Abfallgebühren- zu senden.
Es dient Ihrer Auskunftspflicht gegenüber dem Landratsamt über Ihre Abfallentsorgung und gibt Ihnen zugleich die Möglichkeit, Ihren Behälterbedarf beim Landratsamt zu bestellen.
Wenn Sie wollen, können Sie sich die Erklärung zur Abfallbeseitigung herunterladen. Im Bedarfsfall können wir Ihnen das Formular auch zusenden.
Die Gewerbeanmeldung müssen Sie in jedem Fall dem Landratsamt melden. Legen Sie deshalb bitte eine Kopie der Gewerbeanmeldung dem Formular bei oder reichen Sie diese nach.
Die Gebührenpflicht für Gewerbebetriebe endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Behälter abgeholt wird. Dem Landratsamt -Fachbereich Abfallgebühren- muss schriftlich mitgeteilt werden, dass kein Behälterbedarf mehr besteht. Sie können dies mit einem Vordruck, welchen Sie sich herunterladen können, mitteilen.
Bitte vergessen Sie nicht Ihr Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt abzumelden. Die Betriebsaufgabe müssen Sie in jedem Fall dem Landratsamt -Fachbereich Abfallgebühren- anzeigen. Dies kann entweder durch Zusendung einer Kopie der Gewerbeabmeldung oder einer schriftlichen Mitteilung erfolgen.
Wenn Sie einen Änderungswunsch bei Ihrer Behälteraufstellung haben oder einen neuen Behälter benötigen, teilen Sie diesen bitte schriftlich dem Landratsamt -Fachbereich Abfallgebühren- mit. Sie können dies mit einem Vordruck, welchen Sie sich herunterladen können, mitteilen.
Wenn mehrere Betriebe und gewerbliche Einrichtungen sich auf demselben oder auf einem unmittelbar angrenzenden Grundstück befinden, können diese sich auf Antrag beim Landratsamt zusammenschließen und die Abfallbehälter gemeinsam nutzen. Für diese Behältergemeinschaft ist dann dem Landratsamt ein Gewerbebetrieb als Ansprechpartner für die Abrechnung der Leerungsgebühr anzugeben.
Auf Grundstücken, die sowohl gewerblich als auch privat genutzt werden, kann unter Umständen der Gewerbeabfall über die Hausmülltonnen entsorgt werden. Hierzu müssen allerdings folgende Bedingungen erfüllt sein:
Bei Behältergemeinschaften fallen, außer den oben angegebenen Gebühren, keine weiteren Kosten an!
Der Landkreis kann im Einzelfall auf Antrag von den Bestimmungen über die Art und Weise der Überlassung Befreiung erteilen, wenn die Durchführung einer Vorschrift zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Befreiung ist ausschließlich auf hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle beschränkt und gilt nicht für Abfälle aus Haushalten.
Dem Antrag auf Befreiung muss Folgendes beigefügt werden: ausführliche Begründung mit Darlegung der Härte; vom Entsorger ein gültiges Zertifikat, ein Bestätigungsschreiben und Nachweise über eine geordnete Abfallentsorgung der Restmüllabfälle der letzten 3 Monate bis zur Endstation (z.B. Lieferscheine).
Die Befreiung kann stets widerrufen werden, ist befristet und beinhaltet eine Verwaltungsgebühr unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes, nach der Bedeutung des Gegenstandes und den wirtschaftlichen Interessen für den Gebührenschuldner (mind. 500 €).
Beachten Sie bitte, dass die Auslieferung der Abfallbehälter zwei bis drei Wochen dauert. Bestellen Sie also rechtzeitig!
Beschädigte Behälter werden kostenlos ersetzt, sofern der Defekt auf alterungsbedingte Schäden zurückzuführen ist. Hierzu genügt ein Anruf beim Fachbereich Abfallgebühren oder eine E-Mail
Gewerbebetriebe sind von der Sperrmüll-, Schrott- und Elektronikschrottabfuhr ausgeschlossen. Diese Abfälle können auf der Deponie Burghof in Horrheim als Gewerbeabfall angeliefert werden.