Abfallrecht - Allgemeines
Im Landkreis Ludwigsburg
Jeder Bürger und jeder Betrieb ist verpflichtet, seine Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Fachbereich Umwelt überwacht als staatliche untere Abfallrechtsbehörde die verschiedenen Abfallströme, insbesondere die Entsorgung und den Transport dieser Abfälle. Auch die ordnungsgemäße Beseitigung von unerlaubten Abfallentsorgungen und die sich daraus ergebende Einleitung von Bußgeldverfahren gehört zu den Aufgaben.
Die Aufgaben zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der Abfälle werden durch die Abfallverwertungsgesellschaft des Landkreis Ludwigsburg mbH (AVL), als 100 % Tochter des Landkreises, wahrgenommen. Die dafür anfallenden Abfallgebühren werden vom Landratsamt Ludwigsburg erhoben.
Abbruch von Gebäuden
Beim Abbruch von Gebäuden fallen eine Vielzahl an gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen an. Insbesondere gefährliche Abfälle wie Asbest oder künstliche Mineralfasern müssen schadlos entsorgt werden. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, diese Abfälle getrennt zu halten und nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen. Eine Handlungshilfe für Abbrüche hat die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg bereitgestellt. Diese finden Sie hier
Altfahrzeuge
Alte Kraftfahrzeuge, die entsorgt werden sollen, dürfen nur einer anerkannten Annahmestelle oder einem zertifizierten Demontagebetrieb überlassen werden.
Transport und Sammlung von Abfällen
Transport von Abfällen
Der gewerbliche Transport von nicht gefährlichen Abfällen ist in aller Regel anzeigepflichtig.
Der Transport von gefährlichen Abfällen ist grundsätzlich nur mit einer entsprechenden Beförderungserlaubnis oder entsprechender Zertifizierung zulässig (siehe Formulare).
Sammlung von Abfällen (Schrott, Elektro-Schrott)
Die Sammlung von Schrott /Elektro-Schrott durch gewerbliche Sammler, wie sie oft mit Handzetteln oder Flyern beworben wird, ist im Landkreis Ludwigsburg unzulässig.
Sammlung von Abfällen (z.B. Altpapier, Altkleider)
Die gewerbliche Sammlung von Abfällen aus Privathaushalten ist anzeigepflichtig (siehe Formulare).
Formulare
Verbrennung von pflanzlichen Abfällen
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Innenbereich ist unzulässig. Im Außenbereich sind verschiedene Vorschriften zu beachten. Diese können Sie einer Pressemitteilung des Landkreises entnehmen.
Wegnahme von Sperrmüll
Es ist Privatpersonen und Betrieben verboten, den für den Landkreis bzw. die AVL mbH bereitgestellten Sperrmüll zu durchsuchen oder zu entfernen. Zulässig ist lediglich die Entfernung einzelner Gegenstände zum Eigengebrauch.