Verfahrenslotse
Verfahrenslotse für junge Menschen mit einer (drohenden) Behinderung und ihre Familien im Landkreis Ludwigsburg
Die Beratung und Unterstützung durch den Verfahrenslotsen ist ein Angebot des Jugendamtes und im § 10b SGB VIII rechtlich verankert.
Wir informieren, beraten rund um die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII und dem SGB IX, geben Orientierung und weisen den Weg zu einem passenden Unterstützungsangebot.
Die Beratung und Unterstützung durch den Verfahrenslotsen ist freiwillig, unabhängig und kostenfrei. Sie ist zudem absolut vertraulich und unterliegt der Schweigepflicht. Datenschutzhinweis
Wer kann sich an den Verfahrenslotsen wenden?
- Kinder Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 27. Geburtstag mit einer (drohenden) Behinderung. Hierzu zählen körperliche, geistige und seelische Behinderungen, sowie Sinnesbehinderungen.
- Eltern und andere rechtliche Stellvertreter der jungen Menschen
Was kann der Verfahrenslotse für mich tun?
- Der Verfahrenslotse informiert und berät insbesondere über mögliche Hilfen und Ansprüche bzgl. Eingliederungshilfeleistungen (nach dem SGB VIII und SGB IX)
- Der Verfahrenslotse vermittelt hierzu Ansprechpersonen und Angebote im Landkreis
- Der Verfahrenslotse kann auf Wunsch beim Antragsverfahren unterstützen (Hilfe zur Selbsthilfe)
- Der Verfahrenslotse kann auf Wunsch Gesprächstermine im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe begleiten
Wie komme ich mit dem Verfahrenslotsen in Kontakt?
- Telefonisch oder per E-Mail
- Die Beratungen können telefonisch oder nach Terminvereinbarung persönlich und auch digital stattfinden. Es sind auch Hausbesuche möglich.
Telefonisch
Marion Lipinski: 07141 144-45108
Sekretariat: 07141 144-43142
Per E-Mail: Verfahrenslotse
Persönlich erreichen Sie uns im Erweiterungsbau des Kreishauses
Landratsamt Ludwigsburg
Hindenburgstraße 30, Ebene 2, Raum 224
71638 Ludwigsburg
Postanschrift
Landratsamt Ludwigsburg
40-C Verfahrenslotse
Hindenburgstraße 40
71638 Ludwigsburg
Weitere Aufgaben
Der Verfahrenslotse hat entsprechend des § 10b Abs. 2 SGB VIII zudem die Aufgabe, den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe insbesondere bei der Zusammenführung der Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB VIII und SGB IX auf struktureller Ebene zu beraten.