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Jugendarbeitsschutzgesetz

Für Kinder & Jugendliche

Die Beschäftigung von Kindern ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz verboten. Hiervon gibt es einige Ausnahmen, etwa für Betriebspraktika während der Schulpflicht, Arbeits- und Beschäftigungstherapien und leichten, für Kinder geeignete Arbeiten.

Darüber hinaus kann das Landratsamt auf Antrag genehmigen, dass Kinder ab drei Jahre sowie Jugendliche, die die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt haben, bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen sowie bei Film- und Tonaufnahmen mitwirken.

Zuständige Stelle

Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt, Fachbereich Gewerbeaufsicht, wenn der Sitz des Arbeitgebers (z.B. Produktionsgesellschaft) im Landkreis Ludwigsburg ist.