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Parkerleichterungen

für besondere Gruppen von schwerbehinderten Menschen

Geltungsbereich und Voraussetzungen

Folgende Personengruppen können einen orangefarbenen Parkausweis erhalten:

  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen GundBund einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) undgleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane, (Randnummer 134)
  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt, (Randnummer 135)
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgangund zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt. (Randnummer 136)
  • Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis nach den Randnummern 134 bis 136gleichzustellen sind.

Wo gilt die Parkerleichterung?

Wichtig: Mit der Park-Erleichterung darf nicht auf den für außergewöhnlich Gehbehinderte und Blinde reservierten und mit einem Rollstuhlfahrer-Symbol gekennzeichneten Parkplätzen geparkt werden. Daneben darf dort nicht geparkt werden, wo ein gesetzliches oder ausgeschildertes Haltverbot besteht.

Die Park-Erleichterung erlaubt das Parken u.a. im eingeschränkten Halteverbot und auf den öffentlichen, durch Verkehrszeichen ausgewiesenen Anwohnerparkplätzen bis zu drei Stunden.

In Fußgängerzonen darf während der Ladezeiten (Zeiten, in denen die Fuß­gängerzone zum Be- und Entladen befahren werden darf) geparkt wer­den, an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeit­liche Begrenzung sowie in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze, soweit der Verkehr da­durch nicht behindert wird.

Generell darf die Park-Erleichterung nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt in allen Fällen 24 Stunden.

Wo muss die Parkerleichterung beantragt werden?

Wenn Sie im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Ludwigsburg wohnen (siehe Seite Parkerleichterungen für Behinderte), muss der Antrag beim Fachbereich Verkehr des Landkreises Lud­wigsburg gestellt werden, sonst im örtlichen Rathaus.

Der Fachbereich Verkehr holt nach Eingang des Antrags eine Stellungnahme beim Fachbereich Versorgungsangelegenheiten ein. Bei neuen Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertengesetz kann der Fachbereich Versorgungsangelegenheiten auch direkt eine Bescheinigung erteilen, die dann gemeinsam mit dem Antrag einzureichen ist.

Wie lange gilt die Parkerleichterung?

Die Park-Erleichterung wird in der Regel für fünf Jahre erteilt. Für die Aus­stellung werden vom Landratsamt Ludwigsburg keine Gebühren erhoben.

Für weitere Fragen steht Ihnen der Fachbereich Verkehr beim Landratsamt Ludwigsburg zur Verfügung.

Kontakt

Landratsamt Ludwigsburg
Fachbereich Verkehr
Hindenburgstraße 40
71638 Ludwigsburg

Frau Wenzler
Tel.: 07141 144-2032
Fax: 07141 144-59932

Verkehrsamt