Hindenburgstraße 40
71638 Ludwigsburg
Tel.: 07141 144-0
Fax: 07141 144-396
Montag - Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr
Montag: 13:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 13:30 - 18:00 Uhr
Einzelne Fachbereiche bieten abweichende Sprechzeiten an. Diese finden Sie hier.
Hier geht es zur Anfahrt zum Landratsamt Ludwigsburg
Wildschweine, Hausschweine, Einhufer, Dachse und andere fleischfressende Tiere, die Träger von Trichinen sein können, sind nach der Schlachtung bzw. nach der Erlegung durch einen Jäger, auf Trichinen zu untersuchen.
Die Entnahme der Trichinenprobe kann auf zwei Arten erfolgen:
Wildmarken und Wildursprungsscheine können beim Fachbereich Veterinärangelegenheiten und Verbraucherschutz angefordert werden.
Trichinenuntersuchungen können bei folgenden amtlichen Tierärzten des Landkreises durchgeführt werden:
Haag, Dr. Thomas
74321 Bietigheim-Bissingen
Tel. 07142 / 5 15 25
Fax 07142 / 6 42 02
info[at]tierarztpraxis-haag.de
Knodel, Hans-Joachim
71665 Vaihingen/Enz
Tel. 07042 / 9 42 40
Fax 07042 / 9 42 45
info[at]tierarztpraxis-am-fuchsloch.de
Posthoff, Dr. Anne
74354 Besigheim
Tel. 07143 / 80 10 20
info[at]tierarzt-besigheim.de
Bitte wenden Sie sich zur Trichinenuntersuchung bei erlegtem Haarwild an die o.g. amtlichen Tierärzte.
Um aufgrund der drohenden Afrikanischen Schweinepest einen Anreiz für die verstärkte Bejagung von Wildschweinen zu schaffen, erhebt der Landkreis Ludwigsburg ab dem 01.07.2018 bis auf Weiteres keine Gebühr für die Trichinenuntersuchung der Wildschweine bei den Jagdausübungsberechtigten. Die unten stehende Gebührenregelung für eine Untersuchung während den normalen Dienstzeiten ist ausgesetzt.
Für Trichinenuntersuchungen, die nicht im Zusammenhang mit einer Fleischuntersuchung durchgeführt werden (z.B. bei erlegten Wildschweinen), werden gem. Nr. 3 der Anlage zu § 2 Rechtsverordnung des Landratsamtes Ludwigsburg über Gebühren für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs vom 24.11.2020 folgende Gebühren erhoben:
Sofern mehrere Tiere, auch verschiedener Gebührenschuldner, gemeinsam in einem Extra-Ansatz untersucht werden, sind von jedem Gebührenschuldner nur die anteiligen Kosten zu tragen.