Nach dem Vertrag zwischen Landkreis und Omnibusunternehmer ist es dem Fahrpersonal ausdrücklich untersagt, während der Arbeitszeit zu telefonieren – ausgenommen davon sind dienstlich notwendige Gespräche mit einer Freisprechanlage. Darüber hinaus muss das Fahrpersonal im Falle von Konflikten zwischen Fahrgästen erforderliche Maßnahmen bis zur Aufforderung zum Verlassen des Fahrzeugs oder zum Rufen der Polizei ergreifen. Schließlich sind auch die Allgemeinen Beförderungsbedingungen des Verkehrs- und Tarifverbundes Stuttgart (VVS) zu beachten. Das Anschnallen und die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit werden durch die Straßenverkehrsordnung geregelt und bedürfen keiner vertraglichen Regelung.
