Die wesentlichen Beschränkungen der Allgemeinverfügung sind:
1. Begrenzung privater Veranstaltungen auf 25 Personen in öffentlichen oder angemieteten Räumen und auf 10 Personen im privaten Bereich, jeweils ohne Ausnahmemöglichkeit.
2. Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum, wenn das Einhalten eines Abstandes von 1,5 Metern nicht möglich ist, beispielsweise in belebten Einkaufsstraßen oder innerhalb von Warteschlangen. Auf Messen und Märkten wird eine durchgängige Maskenpflicht festgelegt. Zudem erhalten die Kommunen durch eine Öffnungsklausel die Möglichkeit, in bestimmten Verdichtungszonen, in denen regelmäßig mit einer Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu rechnen ist, eine weitergehende Maskenpflicht lokal vor Ort zu regeln.
3. Für weitergehende und berufsbildende Schulen wird die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch während des Unterrichtsbetriebs am Sitzplatz dringend empfohlen, ausgenommen davon sind Kindertageseinrichtungen und Grundschulen.
Sollte die Zahl der Neuinfektionen weiterhin so stark ansteigen wie in den vergangenen Wochen, sei eine Ergänzung und Verschärfung der Maßnahmen möglich, so Landrat Allgaier.
Die Allgemeinverfügung finden Sie hier.