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Spielrecht

Sicherheit & Ordnung

Spielhallen

Wenn Sie eine Spielhalle betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 Landesglücksspielgesetz (LGlüG).

Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle beziehungsweise ähnliches Unternehmen) gebunden. Jede hierauf bezogene Änderung (z.B. Inhaberwechsel) macht eine neue Erlaubnis erforderlich.

Die Spielhalle muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Mindestabstand zur nächsten Spielhalle muss mindestens 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, betragen.
  • Zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (Schulen, Sportplätze, Jugendhäuser etc.) ist ein Mindestabstand von 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten.

Zuständige Stelle:

Die Zuständigkeit für die Genehmigung einer Spielhalle richtet sich nach der baurechtlichen Zuständigkeit. Das bedeutet, dass für das Gebiet der Großen Kreisstädte einschließlich der Verwaltungsgemeinschaften  sowie der Gemeinden mit eigener Baurechtszuständigkeitdiese zuständig sind. Für die übrigen Gemeindenist das Landratsamt zuständig.

Bitte reichen Sie das vollständig ausgefüllte Antragsformular inklusive der dort aufgeführten erforderlichen Unterlagen beim Landratsamt Ludwigsburg ein.

Kontakt

Frau Scheerle
Tel.: 07141 144 - 42234

Telefax an den Geschäftsteil:
07141 144-59311

Kreispolizeiangelegenheiten