Messen, Märkte und Ausstellungen
Sicherheit & Ordnung
Auf Antrag können Messen, Märkte und Ausstellungen gem. § 69 Gewerbeordnung (GewO) festgesetzt werden. Eine festgesetzte Veranstaltung genießt die sogenannten Marktprivilegien (Abweichung von Ladenöffnungszeiten, Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht und keine Befreiung vom Arbeitszeitgesetz notwendig). Eine Festsetzung ist auf Dauer oder für einen bestimmten Zeitraum möglich.
Zuständige Stelle
Für die Festsetzung von Messen, Märkten und Ausstellungen sind für das jeweilige Ortsgebiet die Großen Kreisstädte einschließlich der Verwaltungsgemeinschaften oder das Landratsamt Ludwigsburg für alle anderen Ortschaften im Landkreis Ludwigsburg zuständig.
Frist
Da vor der Festsetzung noch verschiedene Stellen um Stellungnahme gebeten werden, empfiehlt es sich, den Antrag auf Festsetzung von Messen, Märkten und Ausstellungen ca. sechs bis acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Gemeinde oder direkt beim Landratsamt einzureichen.
Voraussetzungen
- Vorliegen einer festsetzungsfähigen Veranstaltung, wie sie in der Gewerbeordnung beschrieben wird
Beispiel: Vorliegen der Merkmale einer Messe, eines Großmarktes oder eines Spezialmarktes (siehe Merkblatt) - persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person und der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen
- Erfüllung der für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen nach der Gewerbeordnung
Beispiele:- es müssen Vorkehrungen zum Schutz der Besucher getroffen werden,
- es darf die Durchführung der Veranstaltung nicht dem öffentlichen Interessen widersprechen, zum Beispiel gegen Vorschriften des Baurechts oder des Immissionsschutzrechts, etwa gegen Lärm, oder solche des Feiertagsrechts verstoßen oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung befürchten lassen, etwa aufgrund des Straßen- bzw. Besucherverkehrs
- geeigneter Veranstaltungsort (z.B. dürfen Spezialmärkte nicht in Ladengeschäften stattfinden
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Bei natürlichen Personen: Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug (beides zur Vorlage bei einer Behörde), für den Antragsteller und ggf. für die mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte/-n Person/-en
- Bei juristischen Personen: Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug für den/die gesetzlichen Vertreter der juristischen Person sowie Gewerbezentralregisterauszug für die juristische Person selbst (ebenfalls zur Vorlage bei einer Behörde); ggf. Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde für die mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte/-n Person/-en
Zur Beurteilung, ob die Merkmale z.B. einer Messe oder eines Spezialmarkt) vorliegen, werden außerdem folgende Unterlagen bzw. Angaben benötigt:
- Datum und Öffnungszeiten der Veranstaltung
- Angaben über die zugelassenen Waren
- Lage und Größe des Veranstaltungsortes (Lageplan)
- Teilnahmebedingungen/Marktordnung
- Voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Aussteller (Teilnehmerverzeichnis), getrennt nach gewerblichen und privaten Anbietern mit kompletter Adresse und dem jeweiligen Warensortiment
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die Behörde weitere Dokumente anfordern. Diese können sein:
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob dort eine Verfahrenseröffnung vorliegt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
- Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das veranstaltende Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaft, AG, eingetragene Genossenschaft) müssen Sie die notwendigen Angaben lediglich für die juristische Person selbst machen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie die notwendigen Angaben machen und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.
Weitere Hinweise
Privatmärkte
Die Möglichkeit einer Festsetzung besteht nur für Märkte mit gewerblichen Anbietern, nicht jedoch für reine Privatveranstaltungen.
Auf Marktprivilegien können sich Anbieter und Aussteller solcher Privatmärkte bzw. Privatveranstaltungen (Kinderkleidermarkt, nicht gewerbliche Flohmärkte) daher nicht berufen. Folglich sind die Vorschriften von Titel III der Gewerbeordnung und zum Reisegewerbe ebenso zu beachten wie das Ladenöffnungsrecht und das Sonn- und Feiertagsrecht.
"Tag der offenen Tür"
Es darf kein geschäftlicher Verkehr stattfinden, also keinerlei Verkaufstätigkeit oder Verkaufsanbahnung durchgeführt werden.
Statt des Inhabers und des Verkaufspersonals darf nur neutrales Bewachungspersonal anwesend sein, das weder zu Verkaufsgesprächen noch zu Erläuterungen oder Vorführungen berechtigt ist.
Es muss deutlich in der Werbung und im Ladenlokal darauf hingewiesen werden, dass keine Beratung und kein Verkauf stattfinden. An den Hinweis muss sich auch gehalten werden.
Was ist an einem "Tag der offenen Tür" unzulässig?
- Kundenberatung
- jeglicher Vertrieb von Ware
- Auslegen von Wunsch- oder Bestellzetteln
- Annahme von Bestellungen
- Aushändigung vorbestellter Ware
- Zeigen von Mustern und Proben
- Reservieren oder Zurücklegen von Waren
- Anprobieren von Kleidungsstücken, Textilien oder Schuhen
- Vorführungen und Erläuterungen von Elektrohaushaltsgeräten durch Herstellerfirmen in den Räumen des Einzelhandelsgeschäftes, auch wenn der Geschäftsinhaber und seine Ladenangestellten nicht anwesend sind
- Probefahrten und Vergleichstestfahrten durch Kfz-Händler
Die Durchführung eines "Tag der offenen Tür" kann darüber hinaus abgelehnt werden, wenn sie dem Charakter des Sonn- und Feiertages widerspricht, z. B. am Volkstrauertag bzw. am Totensonntag.