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Entsorgung von Kaftfahrzeugen

Informationen

Die Altfahrzeug-Verordnung hat zum Ziel, Altfahrzeuge in umweltverträglich arbeitende Betriebe zu lenken, die durch qualifizierte Sachverständige geprüft und anerkannt wurden.

Altfahrzeuge im Sinne der Altfahrzeug-Verordnung sind Fahrzeuge der Klasse M1, N1 oder L5e, die als Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einzustufen sind. Vereinfacht kann man sagen, dass ein Fahrzeug dann als Altfahrzeug einzustufen ist, wenn es nicht mehr im Straßenverkehr benutzt wird und keiner anderen vernünftigen Verwendung zugeführt wurde.

In diesem Fall hat der letzte Besitzer des Fahrzeugs einen Verwertungsnachweis bei der Abmeldung des Fahrzeugs der Zulassungsstelle des Landratsamtes vorzulegen oder gegenüber der Zulassungsstelle zu erklärt, dass das Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen ist bzw. das Fahrzeug zum Zwecke der Entsorgung im Ausland verbleibt. Somit ist ein Verwertungsnachweis immer dann vorzulegen, wenn ein Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik verschrottet wird. Eine Erklärung über den Verbleib des Fahrzeugs ist abzugeben, wenn ein Fahrzeug zwar abgemeldet, aber nicht verwertet wird (z.B. Oldtimer; Verkauf ins Ausland) oder wenn das Fahrzeug im Ausland verschrottet wurde.