Fahrschulerlaubnis
Wer als Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis.
Eine Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn
- der Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist und keine Tatsachen vorliegen,
- die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,
- keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die allgemeinen Pflichten des Inhabers einer Fahrschule nicht erfüllen kann,
- der Bewerber die Fahrlehrererlaubnis für die Klassen besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt,
- der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war,
- der Bewerber erfolgreich an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat,
- der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, sind in § 23 FahrlG geregelt.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die Fahrerlaubnisbehörde unter Tel. 07141/ 144 -43254; -42849.