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Unbegleitete minderjährige Asylbewerber (UMA)

Asyl und Flüchtlingsarbeit

Für die Unterbringung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländer (UMA) ist die Jugendhilfezuständig. Nach Zuweisung durch die Landesverteilstelle ist es Aufgabe des Allgemeinen Sozialen Dienstes für die jungen Menschen eine geeignete Unterbringung zu suchen und einen Vormund zu bestellen. Melden sich unbegleitete minderjährige Ausländer direkt im Landkreis Ludwigsburg, so wird im Rahmen eines Clearingverfahrens die Minderjährigkeit festgestellt und geprüft, ob eine bundesweite Verteilung erfolgen kann.

Definition Unbegleiteter Minderjähriger Ausländer (UMA)

Ein UMA i. S. d. Gesetzes ist jede nichtdeutsche Person, die noch nicht 18 Jahre alt ist und die ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nach Deutschland einreist. Wird bzw. ist beispielsweise ein Verwandter erziehungsberechtigt (z. B. durch Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten) oder „findet“ sich ein Personensorgeberechtigter, so ist der junge Mensch nicht (mehr) unbegleitet. Ist der Verwandte bereits per richterlichen Beschluss zum Vormund bestellt, ist der junge Mensch ebenfalls nicht unbegleitet.

Definition Erziehungsberechtigter

Erziehungsberechtigte sind laut § 7 SGB VIII der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung (hier ist keine besondere Form vorgeschrieben) mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen, Aufgaben der Personensorge übernimmt. Ein Erziehungsberechtigter kann Sozialleistungen für den jungen Menschen beantragen, jedoch keinen Asylantrag stellen.

Der Landkreis Ludwigsburg muss ca. 4,91% der unbegleiteten minderjährigen Ausländer (UMA) in Baden-Württemberg betreuen und versorgen, um seine Aufnahmequote zu erfüllen. Zum Stichtag 29.9.2016 betreute der Landkreis 381 UMAs.