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In den geschützten Gebieten gelten für die Grundstückseigentümer bzw. Grundstückspächter oder Nutzer Einschränkungen (beispielsweise Verbote oder Erlaubnisvorbehalte). Es gibt folgende Schutzkategorien:
Biotope sind Lebensräume von Lebensgemeinschaften seltener Tier- und Pflanzenarten, die an spezifische Umweltbedingungen wie z. B. Nässe, Trockenheit oder Wärme besonders angepasst sind. Die unterschiedlichen gesetzlich geschützten Biotope sind in § 30 Bundesnaturschutzgesetz und § 33 Naturschutzgesetz, sowie in der Anlage 2 zum Naturschutzgesetz näher definiert. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der Biotope führen können, sind gesetzlich verboten.
Im Landkreis Ludwigsburg wurden seit dem Beginn der Biotopkartierung im Jahr 1992 mehr als 2300 Biotope erfasst.
In Landschaftsschutzgebieten ist ein besonderer Schutz der Natur und Landschaft oder besondere Pflegemaßnahmen erforderlich, um
Alle Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebiets verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind grundsätzlich verboten und bedürfen einer landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis.
Derzeit bestehen 67 Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Ludwigsburg mit einem Anteil von etwa 40 Prozent an der gesamten Landkreisfläche. Eine Übersicht über die Schutzgebiete und die entsprechenden Verordnungen ist über den Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) möglich.
Für die Ausweisung und den Vollzug ist das Landratsamt Ludwigsburg zuständig.
Naturdenkmale sind Gebiete mit einer Fläche bis zu 5 ha (flächenhafte Naturdenkmale) oder Einzelbildungen der Natur (Naturgebilde), deren besonderer Schutz und Erhaltung
Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind verboten. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Grundstückseigentümer. Jede Pflege- oder Verkehrssicherungsmaßnahme muss mit der unteren Naturschutzbehörde im Vorfeld abgestimmt werden.
Im Landkreis Ludwigsburg gibt es rund 800 Naturdenkmale, davon 490 flächenhafte Naturdenkmale mit einer Gesamtfläche von über 570 ha.
Das Landratsamt ist für die Ausweisung und den Vollzug der Naturdenkmale verantwortlich. Für die Gebiete der Großen Kreisstädte und der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften sind diese Städte selbst zuständig.
Naturschutzgebiete sind Gebiete in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder einzelnen Teilen
Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Teilweise gelten dort auch bestimmte Betretungsverbote.
Im Landkreis Ludwigsburg sind 19 Naturschutzgebiete mit einer Fläche von insgesamt 523 ha ausgewiesen.
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist im Landkreis Ludwigsburg für die Ausweisung von Naturschutzgebieten und für die Erteilung von Befreiungen zuständig.
Als Naturparke werden großräumige Gebiete ausgewiesen, die sich durch ihre landschaftliche Schönheit auszeichnen und besonders attraktiv für die Erholung suchende Bevölkerung sind.
Die Naturparke Schwäbisch-Fränkischer-Wald und Stromberg-Heuchelberg liegen beide teilweise im Landkreis Ludwigsburg.
Nähere Informationen zu den Naturparken erhalten Sie bei den jeweiligen Naturparkzentren oder im Internet unter www.naturpark-sfw.de bzw. www.naturpark-stromberg-heuchelberg.de.
Naturparke werden vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum ausgewiesen. Für Handlungen, die dem Schutzzweck des Naturparks entgegenstehen, ist eine Erlaubnis notwendig. Für den Vollzug und die Erteilung von Erlaubnissen ist das Landratsamt zuständig.