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Umweltzonen

Im Landkreis Ludwigsburg

Allgemeines

Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, Luftschadstoffe, die die Gesundheit der Menschen und die Umwelt schädigen, zu reduzieren. Dazu hat die EU eine "Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie" erlassen. Die Bundesregierung hat diese Richtlinie umgesetzt, in dem sie Grenzwerte für verschiedene Schadstoffe festgelegt hat. 

Schadstoffmessungen an Straßenabschnitten verschiedener Städte und Gemeinden im Landkreis Ludwigsburg haben gezeigt, dass die Grenzwerte für die Luftschadstoffe Feinstaub (PM 10) und Stickstoffdioxid (NO2) teilweise überschritten werden. Es sind daher Maßnahmen erforderlich, damit diese Grenzwerte wieder eingehalten werden.

In Baden-Württemberg wurden dazu folgende Umweltzonen eingerichtet:
Balingen (ab 1.4.2017), Freiburg, Heidelberg, Heidenheim, Heilbronn (teilweise aufgehoben zum 01.01.2024), Herrenberg, Ilsfeld, Karlsruhe, Leonberg/Hemmingen und Umgebung (aufgehoben zum 01.01.2024), Ludwigsburg und Umgebung, Mannheim, Mühlacker, Pfinztal, Pforzheim, Reutlingen, Schramberg, Schwäbisch Gmünd, Stuttgart, Tübingen, Ulm, Urbach und Wendlingen.

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat dazu auch im Landkreis Ludwigsburg Umweltzonen eingerichtet. In diesen dürfen grundsätzlich nur Fahrzeuge mit einer grünen Feinstaubplakette fahren. Fahrzeuge ohne sowie mit einer roten oder gelben Feinstaubplakette dürfen nicht gefahren werden.

Die Bundesautobahnen sind von den Fahrverboten der Umweltzonen ausgenommen. Das gilt auch für die durch die Umweltzonen verlaufende Bundesautobahn A 81. Dahingegen gelten auf den Bundesstraßen (z.B. B 27 und B 10) die Fahrverbote der Umweltzonen.

Umweltzonen im Landkreis Ludwigsburg

Zum 01.01.2013 wurde die Regionale Umweltzone "Ludwigsburg und Umgebung" eingerichtet. Diese löste die bis dahin geltenden Umweltzonen Ludwigsburg, Markgröningen und Pleidelsheim/ Ingersheim/ Freiberg am Neckar ab.

Zum 1.1.2017 wurde diese um das Gemeindegebiet von Remseck am Neckar und um den Stadtteil Kornwestheim-Pattonville erweitert.

Die regionale Umweltzone "Ludwigsburg und Umgebung" umfasst nun folgende Städte und Gemeinden:

Die Umweltzone im Bereich Leonberg / Hemmingen und Umgebung wurde zum 01.01.2024 aufgehoben. Dabei handelt es sich im Einzelnen um die Aufhebung der folgenden Maßnahme:
„Ganzjähriges Fahrverbot für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppen 1, 2 und 3 nach der Kennzeichnungsverordnung, d.h. Kraftfahrzeuge mit grüner Plakette frei“, festgelegt in den Teilplänen Heidenheim (2011), Heilbronn (2011), Herrenberg (2012), Leonberg (2011) und Hemmingen (2013) als Maßnahme M1.
Das im Jahr 2011 im Teilplan Leonberg als Maßnahme M1 festgesetzte ganzjährige Lkw-Durchfahrtsverbot (ab 3,5 t, Lieferverkehr frei) in der Kernstadt Leonberg sowie in den Stadtteilen Höfingen, Gebersheim und in der Kernstadt Ditzingen einschließlich des Stadtteils Hirschlanden bleibt weiterhin bestehen.

Fortschreibung 2023 zur Aufhebung der Umweltzonen / der Teilpläne
(Stand November 2023)

Wer darf fahren?

Wer in der Umweltzone fahren darf, regelt die "Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung" (§ 35 BImSchV). Diese teilt die Fahrzeuge in vier Schadstoffgruppen ein. Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 erhalten keine Plakette, Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 eine rote, Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 eine gelbe und Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 4 eine grüne Plakette.

Welcher Schadstoffgruppe Ihr Fahrzeug zugeordnet ist, können Sie der Internetseite des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg "Umweltzonen in Baden-Württemberg" entnehmen.

Feinstaubplaketten erhalten Sie bei den Zulassungsbehörden, bei den anerkannten Abgasuntersuchungswerkstätten und bei den technischen Überwachungsorganisationen wie TÜV, DEKRA, GTÜ.

Sie können die Feinstaubplakette auch online bei uns bestellen.

Fahrzeuge der Schadstoffgruppen 1-3 (keine, rote oder gelbe Plakette) dürfen in den Umweltzonen Baden-Württembergs nicht gefahren werden. Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) dürfen in allen Umweltzonen fahren.

Ausnahmen vom Fahrverbot

1. Ausnahmen kraft Gesetz:

Folgende Fahrzeuge hat der Gesetzgeber vom Fahrverbot ausgenommen. Diese dürfen auch ohne Feinstaubplakette oder mit einer Feinstaubplakette, die keine Gültigkeit mehr hat, in der Umweltzone genutzt werden: 

  • mobile Maschinen und Geräte,
  • Arbeitsmaschinen,
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
  • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die Eintragungen "aG", "H" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis nachweisen,
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
  • zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
  • Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV -) die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
  • Ausländische Oldtimer können den Zeitpunkt der Erstzulassung mit den Fahrzeugpapieren nachweisen.

Zudem sind nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, lfd. Nr. 44.3, von dem Verbot der Verkehrsteilnahme Kraftfahrzeuge zur Beförderung schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen ausgenommen. Dies ist durch den EU-einheitlichen blauen Parkausweis nachzuweisen.

2. Ausnahmen durch Allgemeinverfügung:

Außerdem können Fahrzeuge ausschließlich für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit roten Kennzeichen oder mit Ausfuhrkennzeichen in den Umweltzonen gefahren werden. Dies ist in der Allgemeinverfügung für die regionalen Umweltzonen "Ludwigsburg und Umgebung" (siehe Kasten oben rechts) geregelt.

3. Einzelausnahmen:

Im Einzelfall können auf Antrag Ausnahmen für Fahrten zu und von bestimmten Einrichtungen erteilt werden, die im öffentlichen Interesse oder zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen erforderlich sind, insbesondere für:

  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern oder Dienstleistungen
  • Fahrten von Spezialfahrzeugen mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstungskosten und geringen Fahrleistungen in den Umweltzonen
  • notwendige regelmäßige Arztbesuche (z.B. Dialysepatienten u.ä.)
  • Schwerbehinderte, die gehbehindert sind und dies durch Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis nachweisen oder Personen mit einem orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen 
  • Schichtdienstleistende, die nicht auf den ÖPNV ausweichen können
  • die Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen wie z.B.
    • die Belieferung und Entsorgung von Baustellen
    • die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inklusive Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen

Ausnahmeentscheidungen gelten grundsätzlich für alle Umweltzonen in Baden-Württemberg, wenn der Fahrzweck der gleiche ist, außer für die Stadt Stuttgart (hier gelten weitergehende Fahrverbote). Für Fahrten in der Umweltzone Balingen oder für Fahrten im Gemeindegebiet Remseck a.N. und im Stadtteil Kornwestheim-Pattonville als Teile der regionalen Umweltzone Ludwigsburg und Umgebung gelten bestimmte Sonderregelungen.

Voraussetzungen für eine Ausnahme

a) Fahrzeug kann nicht nachgerüstet werden.

Ob für Ihr Fahrzeug eine Nachrüstung möglich ist, können Sie z.B. über die Datenbanken von TÜV/Dekra, der Gesellschaft für technische Überwachung GmbH - GTÜ - abfragen.

Wenn Ihr Fahrzeug nicht nachgerüstet werden kann, muss dies von einem Prüfingenieur oder einer Prüforganisation (z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ,...) bescheinigt werden. Die Bescheinigung einer Werkstatt oder eines Fahrzeugherstellers reicht nicht aus.

Eine Nachrüstung ist auch dann zumutbar, wenn die Kosten hierfür über dem Zeitwert des Fahrzeuges liegen.

Über Fördermöglichkeiten für die Nachrüstung von Partikelminderungssystemen bei Dieselfahrzeugen informieren Sie sich bitte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

b) kein anderes geeignetes Fahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel nutzbar

c) Für ein Fahrzeug mit gelber Plakette kann eine Ausnahme nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug vor dem 01.01.2010 auf den derzeitigen Halter zugelassen wurde. Im Gemeindegebiet Remseck a.N. und dem Stadtteil Kornwestheim-Pattonville als Teile der regionalen Umweltzone Ludwigsburg und Umgebung gilt hierfür der Stichtag 1.1.2017.  

d) Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges ist wirtschaftlich nicht zumutbar

  • Bei Privatpersonen ist das der Fall, wenn das monatliche Netto-Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. 
  • Bei Gewerbetreibenden ist durch eine Stellungnahme eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers zu belegen, dass die Beschaffung eines anderen Fahrzeugs, das in der Umweltzone fahren kann, zu einer Existenzgefährdung führen würde.

e) Sonderregelung für Wohnmobile

Wohnmobile, die in einer Umweltzone gemeldet sind, können zum Antritt und zur Beendigung von Urlaubsfahrten, eine Ausnahme erhalten, wenn die Nachrüstung technisch nicht möglich ist und ein Prüfingenieur oder eine technische Überwachungsorganisation dies bescheinigt.

Hinweis: In dem zum 1.1.2017 zur Umweltzone hinzugekommenen Gebieten gibt es Sonderregelungen für Fahrzeugparks (mit mindestens vier LKW oder Reisebussen).

Gebühr

Geltungsdauer PrivatpersonGewerbebetrieb
1 Tag20,- €30,-€
bis 3 Monate25,-€50,-€
bis 6 Monate35,-€70,-€
bis 12 Monate45,-€90,-€

Für seltene Fahrten in der Umweltzone, z.B. mit einem Wohnmobil, erheben wir eine Gebühr von 30,- €. Diese Ausnahme gilt ebenfalls ein Jahr. 

Antrag und Antragsunterlagen

Der Antrag ist beim Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich Bauen und Immissionsschutz, Gänsfußallee 8, 71636 Ludwigsburg zu stellen.

Verwenden Sie bitte dazu den Antragsvordruck im rechten Kasten und legen folgende Unterlagen bei:

  • Kopie des Fahrzeugscheins oder der Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung eines Prüfingenieurs oder einer Überwachungsorganisation
  • Bei Gewerbetreibenden eine Erklärung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers
  • Bei Privatpersonen einen Einkommenssteuerbescheid oder eine Lohnabrechnung
  • ggf. im Einzelfall erforderliche Nachweise (z.B. Bescheinigung des behandelnden Arztes oder des Arbeitgebers)