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Gebühren für Selbstanlieferung auf die Abfallentsorgungsanlagen des Landkreises

(insbesondere Deponie Burghof in Horrheim)

Bei Selbstanlieferung von Abfällen betragen die Benutzungsgebühren für die vom Landkreis betriebenen Abfallentsorgungsanlagen für 2023:

Art des Abfalls

Benutzungsgebühren

1. Kleinanlieferungen von Restsperrmüll

    auf den Wertstoffhöfen

 

 

 

2025

2024

bei Kleinanlieferungen pro 0,25 cbm

10,12 €

 8,66 €

oder bei Verwiegemöglichkeit je Tonne

231,21 €

197,91 €

Jährlich sind zwei Anlieferungen von Restsperrmüll
aus Privathaushalten bis jeweils max. 5 cbm mit einer
gültigen Wertstoffhofkarte kostenlos möglich.

  

2. Gewerbliche Siedlungsabfälle,  
    hausmüllähnliche
gewerbliche Siedlungs-
    abfälle aus Haushaltungen,
Abfallgemische
    sowie Baustellenabfälle

  

bei Kleinanlieferungen pro 0,25 cbm

12,09  €

11,96 €

oder bei Verwiegemöglichkeit je Tonne

276,36 €

273,48€

3. Reifen (je Stück)

  

PKW mit Felge

5,52 €

5,46 €

PKW ohne Felge

3,02 €

2,99 € 

LKW mit und ohne Felge

18,98 €

18,79 € 

oder bei Verwiegemöglichkeit bei Großmengen 

  

je Tonne

287,62 €

284,62 € 

4. Anlieferungen von Altholz der Kategorie A IV 
    aus Privathaushalten

  

je Tonne

73,01 €

 59,76 € 

5. Kleinanlieferungen von Altholz der Kategorie
   
A IV aus Privathaushalten

  

bei Kleinanlieferungen pro 0,25 cbm

  3,83  € 

3,14 € 

6. Anlieferungen von Altholz der Kategorie
   
A I-III aus Privathaushalten

  

je Tonne

44,95 €

41,07 € 

7. Kleinanlieferungen von Altholz der 
    Kategorie A I-III aus Privathaushalten

  

bei Kleinanlieferungen pro 0,25 cbm

2,36 €

2,16 €

8. Für Einzelstücke (z.B. Stuhl, Sack,
    Tapetenreste, Waschbecken) kann eine
    Minipauschale von 5,00 € festgelegt werden.

  

Die Benutzungsgebühren werden bei Selbstanlieferungen von bis zu 200 kg pauschal erhoben und bei Selbstanlieferungen von über 200 kg und Verwiegemöglichkeit nach Gewicht berechnet.

  •  Für mineralische Abfälle der Schadstoffklasse II (Bauschutt, mineralische produktionsspezifische Abfälle, mineralische Schlämme) und verunreinigten Bodenaushub der Schadstoffklassen I und II erfolgt eine Annahme auf den Entsorgungseinrichtungen des Landkreises.
  • Der Verband Region Stuttgart hat seine Entsorgungsverpflichtung insoweit auf die Abfallverwertungsgesellschaft des Landkreises (AVL) übertragen. Für diese Anlieferungen erhebt die AVL privatrechtliche Entgelte.
  • Bei vermischten Anlieferungen wird der Gebührenberechnung stets die Abfallart mit der höchsten Gebühr zugrunde gelegt.
  • Für Stoffe, die nur unter erhöhtem Aufwand entsorgt werden können, wird der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt.
  • Der Ersatzanspruch entsteht mit dem Abschluss der Entsorgungsmaßnahme.
  • Für die Durchführung der Entsorgungsmaßnahme kann der Landkreis eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten erheben.
  • Die Pflicht zur Vorauszahlung entsteht spätestens bei Anlieferung des zu entsorgenden Stoffes. Die Fälligkeit richtet sich nach § 24 Abs. 5 AWS.