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Rechtliche Betreuung und Betreuungsbehörde

Was ist eine rechtliche Betreuung von Volljährigen?

Am 01.01.1992 ist die rechtliche Betreuung an die Stelle der bisherigen Vormundschaft und der Gebrechlichkeitspflegschaft für Volljährige getreten.

Die Entmündigung Volljähriger wurde abgeschafft.

Eine rechtliche Betreuung bedeutet, dass für eine volljährige Person ein Betreuer bestellt wird, der sie in rechtlichen Angelegenheiten in einem festgelegten Umfangunterstützt, und falls erforderlich, für sie handelt. Voraussetzung ist ein Hilfebedarf, der aufgrund einer Krankheit oder Behinderung entstanden ist. Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn keine anderen Hilfsmöglichkeiten bestehen oder ausreichen.

Eine vorhandene Vorsorgevollmacht beispielsweise kann eine rechtliche Betreuung entbehrlich machen.

Auch das am 01.01.2023 eingeführte (zeitlich und inhaltlich) eingeschränkte Ehegattenvertretungsrecht kann helfen, eine rechtliche Betreuung (vorübergehend) zu vermeiden. Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht (Amtsgericht) bestellt. Die Anregung für das Betreuungsverfahren kann durch den Betroffenen selbst, durch Familienangehörige oder Dritte beim Betreuungsgericht erfolgen.

Welche Alternativen gibt es zur rechtlichen Betreuung?

Wenn Sie vermeiden möchten, dass Sie später aufgrund altersbedingt schwerer geistiger und körperlicher Beeinträchtigungen oder anderer Ereignisse (Unfall, Krankheit etc.) einen gerichtlich bestellten Betreuer bekommen und darauf keinen Einfluss mehr nehmen können, sollten Sie heute schon Vorsorge treffen!

Sie können bereits heute im Zuge einer Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson ermächtigen, rechtsverbindlich für Sie handeln zu können. Die Bestellung eines rechtlichen Betreuers wird somit in der Regel nicht erforderlich.

Generell sollten Sie Ihre Vorsorgevollmacht schriftlich festhalten. Ob Sie diese formlos schreiben oder eine Vorlage verwenden, bleibt Ihnen selbst überlassen.

Zwar ist eine schriftliche Vollmacht auch ohne Beurkundung oder Beglaubigung eine gültige Vollmacht, allerdings wird diese im Rechtsverkehr nur bedingt akzeptiert. Wir empfehlen daher, eine Vollmacht notariell beurkunden oder öffentlich beglaubigen zu lassen.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei der Betreuungsbehörde oder einem Notar Ihrer Wahl.

Welche Aufgaben hat die Betreuungsbehörde?

  • Wir informieren und beraten über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, über Vorsorgevollmachten und über andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird.
  • Wir unterstützen Betreuer und Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
  • Wir beglaubigen Unterschriften auf Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten (öffentliche Beglaubigung). Eine Terminvereinbarung ist erforderlich.
  • Wir unterbreiten Betroffenen ein Beratungs- und Unterstützungsangebot. In geeigneten Fällen kann auch eine sogenannte „Erweiterte Unterstützung“ angeboten werden.
  • Wir erstellen im Rahmen des Betreuungsverfahrens einen Sozialbericht und schlagen dem Betreuungsgericht einen Betreuer vor.
  • Weitere Aufgaben finden sich im BtOG (Betreuungsorganisations-Gesetz) und FamFG (Verfahrensgesetz).

Betreuungsverein für den Landkreis Ludwigsburg e.V.

Die Betreuungsbehörde und der Betreuungsverein für den Landkreis Ludwigsburg e.V. arbeiten eng zusammen.

Der Betreuungsverein hat u.a. die Aufgabe Personen, die ehrenamtlich eine Betreuung übernehmen wollen, zu schulen und zu begleiten und bietet Vorträge zum Thema Vorsorgevollmacht an.

Weitere Informationen erhalten Sie direkt beim Verein.

Informationen und Musterschreiben für rechtliche Betreuer und Bevollmächtigte

Kontakt

Betreuungsbehörde
Tel.: 07141 144-2464
Fax.: 07141 144-59411
Betreuungsbehörde
Besucheradresse: Hindenburgstraße 30

Weitere Informationen

Ein Musterformular zur Vorsorgevollmacht erhalten Sie beim / über das

Ein zweisprachiges Musterformular zur Vorsorgevollmacht - VEKALETNAME ÖRNEGİ erhalten Sie beim / über das

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