Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG (Aufstiegs-BAföG) im Landkreis Ludwigsburg
Soziales
Was wird mit dem Aufstiegs-BAföG gefördert?
Das Aufstiegs-BAföG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, kurz AFBG) fördert die Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse wie Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in, Erzieher/in oder Betriebswirt/in.
Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.
Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Häufig ist daher eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung.
Seit dem 01. August 2020 besteht ein Förderanspruch auf jeder der im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) verankerten Fortbildungsstufen sowie für Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind. Damit können bis zu drei Fortbildungen mit dem AFBG gefördert werden.
Die drei Fortbildungsstufen sind:
- Geprüfter Berufsspezialist/Geprüfte Berufsspezialistin
- Bachelor Professional
- Master Professional
Gefördert werden ebenso Personen, die nach den öffentlich-rechtlichen Fortbildungsregelungen für eine Aufstiegsqualifizierung ohne Erstausbildungsabschluss zur Prüfung oder zur entsprechenden schulischen Qualifizierung zugelassen werden (z. B. Studienabbrecher oder Abiturienten mit Berufspraxis).
Darüber hinaus ist die Förderung an bestimmte zeitliche und qualitative Anforderungen gebunden:
- Maßnahmen der ersten Fortbildungsstufe müssen mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen. Diese werden bis zu einer Mindeststundenzahl von 400 Stunden in Teilzeit gefördert. Maßnahmen der zweiten und dritten Fortbildungsstufen müssen mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen und können in Voll- sowie in Teilzeitzeit gefördert werden.
- Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen (Vollzeit-Fortbildungsdichte) stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen).
- Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden (Teilzeit-Fortbildungsdichte) umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen).
- Fernlehrgänge können als Teilzeitmaßnahme gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
- Mediengestützte Lehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Reine Selbstlernphasen sind nicht förderfähig.
- Förderfähig sind nur Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen.
Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Wer wird mit dem Aufstiegs-BAföG gefördert?
Wer sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereitet, erhält Beiträge zum Lebensunterhalt anteilig Zuschüsse zu Kosten von Lehrgängen und zinsgünstige Darlehen.
Mit dem AFBG werden Sie gefördert, wenn Sie sich auf einen Fortbildungsabschluss zum/zur Handwerks- und Industriemeister/in, Erzieher/in, Techniker/in, Fachkaufmann/frau, Betriebswirt/in oder auf eine von mehr als 700 vergleichbaren Qualifikationen vorbereiten. Eine Altersgrenze besteht für die Förderung mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht.
Um die AFBG-Förderung zu beziehen, müssen Sie die Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung oder die Zulassung für die angestrebte fachschulische Fortbildung (Vorqualifikation) erfüllen. Auch als Studienabbrecher/in oder Abiturient/in ohne Erstausbildungsabschluss, aber mit der von der Fortbildungsordnung geforderten Berufspraxis für Ihre Fortbildung, können Sie eine AFBG-Förderung erhalten. Voraussetzung ist, dass dies in der entsprechenden Prüfungsordnung so vorgesehen ist.
Auch wenn Sie bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügen, werden Sie für eine Maßnahme gefördert. Dies muss allerdings Ihr höchster Hochschulabschluss sein. Verfügen Sie bereits über einen Masterabschluss oder einen staatlichen oder staatlich anerkannten entsprechenden Hochschulabschluss, kommt auch künftig eine AFBG-Förderung nicht für Sie in Betracht.
Als Ausländer/in sind Sie förderungsberechtigt, wenn Sie Ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und über bestimmte Aufenthaltstitel bzw. über eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen oder Sie sich bereits 15 Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind. Hierzu zählt auch die Zeit Ihrer Berufsausbildung.
Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Wie wird mit dem Aufstiegs-BAföG gefördert?
Bei der Finanzierung Ihrer Fortbildung können Sie auf die Unterstützung von Bund und Ländern durch das Aufstiegs-BAföG bauen. Beantragen Sie Zuschüsse zu Prüfungs- und Lehrgangsgebühren sowie bei Vollzeitmaßnahmen Unterstützung zum Lebensunterhalt.
Die Förderung mit AFBG umfasst Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Hinzu tritt die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über die Differenz zwischen Zuschussanteil und maximalem Förderbetrag abzuschließen. Die Zuschussanteile variieren je nach Fördergegenstand (Maßnahmekosten, Unterhaltsbedarf etc.).
Zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren können Sie einkommens- und vermögensunabhängig einen Beitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren erhalten, und zwar bis maximal 15.000 Euro. Seit dem 01. August 2020 erhalten Sie 50 Prozent der Förderung als Zuschuss. Für den Rest der Fördersumme erhalten Sie ein Angebot der KfW über ein zinsgünstiges Bankdarlehen.
Zudem werden Ihnen auf Antrag bei bestandener Prüfung seit dem 01. August 2020 50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen.
Zu den Materialkosten für Ihr Meisterprüfungsprojekt können Sie eine Förderung bis zur Hälfte der notwendigen Kosten und einer Höhe von bis zu 2.000 Euro erhalten. 50 Prozent der Förderung erhalten Sie auch hier als Zuschuss. Für den Rest der Fördersumme erhalten Sie ein Angebot der KfW über ein zinsgünstiges Bankdarlehen.
Beitrag zum Lebensunterhalt
Wenn Sie an einer Vollzeitmaßnahme teilnehmen, können Sie zusätzlich zur Förderung der Fortbildungskosten einen Beitrag zum Lebensunterhalt erhalten. Diese Unterhaltsförderung ist abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen sowie gegebenenfalls von dem Einkommen Ihres Ehe- oder Lebenspartners. Auch hier setzt sich die Förderung aus einem Zuschuss und einem Angebot der KfW über ein zinsgünstiges Darlehen zusammen. Seit dem 01. August 2020 wird die Unterhaltsförderung vollständig als Zuschuss gewährt. Das heißt, sie muss nicht mehr zurückgezahlt werden.
Für Alleinstehende beträgt der maximale monatliche Unterhaltsbeitrag 963 Euro. Dieser setzt sich aus dem Grundbedarf, dem Wohnbedarf, einem Erhöhungsbetrag und eventuellen Zuschlägen zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen.
Sind Sie verheiratet oder leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und leben nicht dauerhaft getrennt? Dann erhöht sich dieser maximale monatliche Betrag für Sie um 235 Euro.
Haben Sie Kinder, für die Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben? Dann erhöht sich der maximale monatliche Betrag für Sie um 235 Euro je Kind.
Wenn Sie Kinder unter 14 Jahren oder Kinder mit Behinderung im eigenen Haushalt allein erziehen, erhalten Sie darüber hinaus auch bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen einen pauschalen monatlichen Zuschuss für die Kinderbetreuung von 150 Euro je Kind. Dieser Zuschuss ist einkommens- und vermögensunabhängig.
Passgenaue Förderung
© Grafiken: BMBF (DESTATIS Zahlen 2021: 192.000 AFBG-Geförderte, 7,7% + im Vergleich zum Vorjahr© BMBF)
Der Einkommensfreibetrag beträgt für Sie 330 Euro. Mit weiterer Berücksichtigung einer Werbungskostenpauschale und einer Sozialpauschale ist ein Minijob (450 Euro) anrechnungsfrei. Sind Sie verheiratet oder verpartnert und leben nicht dauerhaft getrennt, erhöht sich dieser Freibetrag für Sie um 805 Euro. Der Freibetrag mindert sich jedoch um das Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners. Je Kind erhöht er sich um 730 Euro.
Ein Ehe- oder Lebenspartner hat zusätzlich einen eigenen Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.605 Euro, bevor sein Einkommen auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet wird.
Ihr Vermögen wird erst ab einem Betrag von 45.000 Euro angerechnet. Dieser Freibetrag erhöht sich bei Verheirateten und Verpartnerten, die nicht dauerhaft getrennt leben, um 2.300 Euro. Für jedes Kind erhöht er sich ebenfalls um 2.300 Euro.
Das Vermögen Ihres Ehe-/Lebenspartners ist anrechnungsfrei. Dies gilt auch für eine angemessene selbst genutzte Immobilie und ein entsprechendes Auto.
Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Wie ist der Antrag zu stellen? (Antragsformulare)
Über die Leistungen der Aufstiegsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.
Die Antragsunterlagen, Erläuterungen und Hinweise können Sie vom AFBG-Server des Bundesministeriums für Bildung und Forschung downloaden www.aufstiegs-bafoeg.de.
Anlagen, die Sie zusätzlich zu den Formularen benötigen sind:
Hinweisblatt Fehlzeiten; für jeden Antrag (Vollzeit/Teilzeit) erforderlich
Zusatzblatt zur Anlage 1 zum Formblatt A; nur für Vollzeitfortbildung erforderlich
Das bislang in § 19 AFBG geregelte Schriftformerfordernisses wird durch ein Textformerfordernis ersetzt. Damit ist künftig die eigenhändige Unterschrift bei AFBG-Anträgen nicht mehr erforderlich. Die eigenhändige Unterschrift kann ersetzt werden durch bloße Namensnennung. Diese muss jedoch zur Sicherstellung der abgegebenen Erklärung erfolgen.
Ein wirksamer Antrag liegt erst dann vor, wenn die antragstellende Person seinen Namen am Schluss des Antrages angegeben hat und der Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung eingegangen ist.
Folgende Wege für die Abgabe von Erklärungen bei der Antragstellung nach dem AFBG (Aufstiegs-BAföG) sind möglich:
- Erklärungen mit Namensangabe, die per Post oder Fax versendet werden,
Erklärungen, die digital über den AFBG e-Antrag (Online-Verfahren) gestellt werden.
Für die Nutzung ist ein Personalausweis mit Onlinefunktion notwendig.
Hier geht`s zum AFBG e-Antrag: AFBG Digital (afbg-digital.de)
Ansonsten können Sie die AFBG-Antragsformulare über die Internetseite www.aufstiegs-bafoeg.de herunterladen, ausfüllen und am Ende des Vorgangs ausdrucken und per Post, per De-Mail, E-Mail, Fax oder persönlich an das Amt für Aufstiegsfortbildungsförderung weiterleiten, das für die weitere Bearbeitung zuständig ist.
- Erklärungen, die digital über eine herkömmliche E-Mail versendet werden, der ein handschriftlich oder elektronisch ausgefülltes Formblatt, z. B. als pdf oder als jpeg, beigefügt ist und das am Ende eine Namensnennung enthält.
Über das Service-Portal Baden-Württemberg auf www.service-bw.de
(direkter Link: Aufstiegs-BAföG beantragen - Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw.de) bieten wir Ihnen eine weitere elektronische Kommunikationsform an, auf der Sie uns den Antrag elektronisch zusenden können. Das Behördenkonto auf Service-Portal BW ist ein elektronisches Postfach zur sicheren elektronischen Kommunikation im Sinne des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg. Nach einmaliger kostenfreier Registrierung können die Bürgerinnen und Bürger sicher elektronisch mit der Verwaltung kommunizieren. Sie haben die Möglichkeit, direkt über ein Online-Formular eine Nachricht an ihre zuständige Stelle zu versenden. Zudem können sie auch Dokumente mit ihrer Behörde austauschen oder Dokumente im Dokumentensafe für die spätere Verwendung im eigenen Konto aufbewahren.
Damit können künftig alle Erklärungen ( mit Ausnahme des Formblatts B Bescheinigung der Fortbildungsstätte- ) bei der AFBG-Antragstellung sowohl analog als auch digital, mit Namensnennung (ohne Unterschrift) eingereicht werden. Das Formblatt B muss jedoch weiterhin von der Fortbildungsstätte mit Unterschrift und Stempel versehen werden, kann dann jedoch als Scan eingereicht werden.
Für die Antragszusendung per herkömmlicher E-Mail verwenden Sie bitte folgende E-Mail Adresse: bafoeg(at)landkreis-ludwigsburg.de
- Hierzu: Aus Gründen des Datenschutzes bzw. zur Wahrung des Sozialgeheimnisses nach § 35 Sozialgesetzbuch I können wir Ihnen nicht empfehlen, uns Ihren Antrag per E-Mail zuzusenden.
Für die Antragszusendung per De-Mail: BAFOEG-ANTRAG(at)landkreis-ludwigsburg.de-mail.de
(Achtung, eine DE-Mailadresse ist keine reguläre Mailadresse, Sie benötigen ein spezielles DE-Mail-Konto !)
Per Post/Fax
Wenn Sie den Antrag per Post zusenden oder auch persönlich abgeben möchten, ist das weiterhin möglich.
Für eine Zusendung des Antrags per Fax, verwenden Sie bitte folgende Fax-Nr.: 07141 144-59414.
Wann kann der Antrag gestellt werden?
Der Antrag sollte rechtzeitig, ca. 3 Monate vor Beginn der Fortbildung gestellt werden. Spätestens zum Fortbildungsbeginn.
Wo ist der Antrag zu stellen?
In der Regel ist der Landkreis für die Bearbeitung des Antrages zuständig, in dessen Bereich die Antagstellerin/der Antragsteller ihren/seinen Wohnsitz hat. Wenn Sie also im Landkreis Ludwigsburg wohnen, wenden Sie sich entsprechend an die zuständige Sachbearbeiterin/den zuständigen Sachbearbeiter (siehe unten).
Ansprechpartner/Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie von den zuständigen SachbearbeiterInnen des Landratsamtes Ludwigsburg
Kontakt bafoeg[at]landkreis-ludwigsburg.de
Sie finden uns in der Hindenburgstraße 46, 71638 Ludwigsburg
Sachbearbeiterin | Zuständigkeitsbereich | Zimmer | Telefon |
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Frau Sommerlatte | D, G, L, N, X, Y, Z | 320 | 07141 144-41076 |
Frau Carter | H, I, J, Q, V, und Widersprüche | 316 | 07141 144-41077 |
Frau Handel | B, E, R, S (ohne Sch) | 318 | 07141 144-41078 |
Herr Jabbar | K, M, O, T, W | 317 | 07141 144-41079 |
Frau Dierolf | A, C, F, P, Sch, U | 320 | 07141 144-42075 |