Jugendhilfe im Strafverfahren
Für Kinder & Jugendliche
Ansatzpunkt der Jugendgerichtshilfe
Wer eine Straftat begeht, muss damit rechnen, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wird. Anders als bei Erwachsenen gilt bei jungen Menschen von 14 bis 17, in bestimmtem Fällen auch bis 20 Jahren ein spezielles Jugendstrafrecht. Hier steht nicht alleine die Straftat im Vordergrund, sondern der junge Mensch insgesamt.
Oft erscheint die Situation nach einer Straftat für den Jugendlichen und seine Eltern ausweglos. Das gegenseitige Vertrauen ist sehr belastet, viele reagieren hilflos und verunsichert, und die Spannungen zwischen Eltern und Kindern wachsen. Es entstehen Fragen wie: Was passiert weiter? Gibt es eine Gerichtsverhandlung? Wer erfährt davon? Ist man vorbestraft?
An dieser Stelle setzt die Jugendgerichtshilfe an.
Aufgaben der Jugendgerichtshilfe
Jugendgerichtshilfe ist Jugendhilfe im Strafverfahren und hat deshalb eine neutrale Stellung im Verfahren. Sie ist demnach keine anwaltschaftliche Vertretung der Beschuldigten und darf auch keine Rechtsauskünfte im Strafverfahren geben. Ihre Aufgabe ist es vielmehr, zwischen dem beschuldigten jungen Menschen und dem Jugendgericht zu vermitteln.
Die Jugendgerichtshilfe wird spätestens von der Staatsanwaltschaft über ein eingeleitetes Ermittlungs- bzw. Strafverfahren informiert. Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Jugendgerichtshilfe nehmen dann Kontakt zu den Betroffenen und ggf. auch ihren Eltern auf und informieren über den weiteren Ablauf des Verfahrens und dessen mögliche Folgen. In der Regel berichten sie nach einem persönlichen Gespräch dem Jugendgericht und der Staatsanwaltschaft über die Entwicklung und Situation des jungen Menschen, nehmen später ggf. an der Verhandlung teil, in der sie eine Stellungnahme abgeben und eine jugendrichterliche Maßnahme vorschlagen, die aus sozialpädagogischen Gesichtspunkten sinnvoll und angemessen erscheint.
Die vom Jugendgericht getroffene Maßnahmen, z.B. die Erbringung von Arbeitsleistungen in gemeinnützigen Einrichtungen, die Zahlung eines Geldbetrags an eine solche Einrichtung, die Teilnahme an einem polizeilichen Verkehrsunterricht oder einem Sozialen Trainingskurs oder die Inanspruchnahme eines gerichtlich bestellten Betreuungshelfers wird ebenfalls durch die Jugendgerichtshilfe begleitet, denn sie leitet die vom Gericht erteilten Auflagen und Weisungen ein und teilt die Erledigung, aber auch Verstöße dem Gericht mit.
Neben diesen Auflagen und Weisungen kann das Jugendgericht zur Ahndung von Straftaten aber auch Jugendarrest (bis zu vier Wochen) oder in besonderen Fällen auch Jugendstrafe (mit oder ohne Bewährung, ab sechs Monaten) gegen den verurteilten jungen Menschen verhängen. Andersherum lassen sich geeignete Verfahren durch einen außergerichtlichen Täter-Opfer-Ausgleich erledigen.
Sofern angezeigt, leiten die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Jugendgerichtshilfe auch weiter gehende erzieherische Hilfen ein, die sich von reiner Erziehungsberatung über ambulante und stationäre Unterstützung bis hin zu intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung erstrecken können.