Organe des Landkreises
Kreisverwaltung
Die Verwaltungsorgane des Landkreises sind der Landrat und der Kreistag.
Landrat
Der Landrat wird auf acht Jahre vom Kreistag gewählt. Er ist der gesetzliche Vertreter des Landkreises, Vorsitzender des Kreistags und Leiter der Kreisverwaltung einschließlich der staatlichen unteren Verwaltungsbehörden. Zu seinen Aufgaben gehört die Vorbereitung der Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse, Vollzug der Beschlüsse des Kreistags und seiner Ausschüsse, Unterrichtung des Kreistags über alle wichtigen Angelegenheiten, die den Landkreis oder die Verwaltung betreffen und die Erledigung der ihm kraft Gesetz, vom Kreistag durch Hauptsatzung übertragenen und der laufenden Aufgaben. Sein ständiger Vertreter ist der Erste Landesbeamte.
Kreistag
Der Kreistag wird von den wahlberechtigten Kreiseinwohnern für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er setzt sich aus dem Landrat als Vorsitzenden und 105 Kreisrätinnen und Kreisräte zusammen. Der Kreistag ist die Vertretung der Kreiseinwohner und Hauptorgan des Landkreises. Seine Aufgaben sind der Erlass aller Satzungen und deren Änderungen, Entscheidung bei der Übernahme freiwilliger Aufgaben für den Landkreis, Entscheidung in besonders wichtigen Angelegenheiten der AVL und der Kliniken gGmbH, Entsendung von Vertretern des Landkreises in Organe von Einrichtungen, Organisationen und Verbänden, denen der Landkreis als Mitglied angehört, Entscheidung über Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der leitenden Beamten und Angestellten im Einvernehmen mit dem Landrat und Wahl des Landrats und der stellvertretenden Vorsitzenden des Kreistags.
Sitzungen und Ausschüsse
Die Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich. Nichtöffentlich sind die Sitzungen nur, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern.
Folgende Ausschüsse wurden gebildet:
- Verwaltungsausschuss
- Ausschuss für Umwelt und Technik
- Kultur- und Schulausschuss
- Sozialausschuss
- Jugendhilfeausschuss