Schlachten / Töten von Wirbeltieren
Veterinärwesen
Sachkundenachweis zum Töten von Wirbeltieren
Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat (§ 4 Abs. 1 Satz 3 TierSchG). Wer berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäubt oder tötet, hat gegenüber der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde einen Sachkundenachweis zu erbringen (§ 4 Abs. 1a TierSchG).
Personen wie Hausmeister, Friedhofsgärtner etc., die in geringem Umfang und nicht regelmäßig im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen, benötigen üblicherweise keinen Sachkundenachweis.
Sachkundebescheinigung zum Schlachten von Tieren
Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 4 Abs. 1 TierSchlV).
Der Sachkundenachweis nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 1099/2009 wird auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nachgewiesen worden ist oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachgewiesen wird (§ 4 Abs. 2 TierSchlV).
Im Gegensatz zum Sachkundenachweis zum Töten von Wirbeltieren, wo lediglich die Kenntnisse und Fähigkeiten in geeigneter Weise nachzuweisen sind, bedarf die berufliche Tätigkeit des Schlachtens, Ruhigstellens und der Betäubung des Besitzes einer bestimmten Urkunde, des Sachkundenachweis. Der Entzug des Nachweises bei Verstößen gegen Bestimmungen der Verordnung (EG) 1099/2009 (EU) oder der TierSchlV führt dazu, dass die berufliche Tätigkeit des Schlachtens, Ruhigstellens und Betäubens nicht mehr ausgeübt werden darf.
In Baden-Württemberg führen das Regierungspräsidium Tübingen, Stabstelle SES sowie das BSI-Schwarzenbeck Kurse mit Prüfungen zur Erlangung des Sachkundenachweises durch. Auf der Homepage finden sich auch Anschriften anderer Anbieter in anderen Bundesländern.