Waffenrechtliche Angelegenheiten
Sicherheit & Ordnung
Zuständige Stellen
Zuständig sind die Großen Kreisstädte einschließlich der Verwaltungsgemeinschaften oder das Landratsamt Ludwigsburg für alle anderen Ortschaften im Landkreis Ludwigsburg.
Herr Früh: Asperg, Besigheim, Bönnigheim, Erligheim, Freudental, Gemmrigheim, Gerlingen, Hessigheim, Kirchheim, Löchgau, Mundelsheim, Walheim
Frau Greco: Affalterbach, Benningen, Erdmannhausen, Freiberg, Marbach, Möglingen, Sachsenheim, Schwieberdingen
Herr Schrade: Großbottwar, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Markgröningen, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Steinheim
Ab sofort gibt es die Möglichkeit der Online-Terminvereinbarung. Hier können Sie einen Termin für Ihre gewünschte Leistung buchen.
Waffenrechtliche Erlaubnisse
Für den Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie eine waffenrechtliche Erlaubnis. Dies gilt ebenfalls für das Führen von erlaubnisfreien Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein).
Waffenbesitzkarte
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung
- Sachkunde
- Bedürfnis
- Mindestalter
Die Zuverlässigkeit wird generell durch die Dienststelle überprüft. Nachweis der Sachkunde und des Bedürfnisses sind vom Antragsteller zu erbringen.
Antrag zum Download
Online Antrag
Einen Online-Antrag für waffenrechtliche Erlaubnisse sowie Ein- und Austragungen finden Sie hier.
Formular über den Erwerb oder die Überlassung einer Schusswaffe
Diese Anzeige ist auszufüllen, wenn Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erworben oder überlassen haben
Informationen zur Aufbewahrung von Waffen
Europäischer Feuerwaffenpass
Auf Reisen in und durch Staaten der Europäischen Union (EU) oder die Staaten Island, Norwegen und die Schweiz, bei denen Waffen mitgenommen werden sollen, wird ein Europäischer Feuerwaffenpass benötigt.
In einigen Staaten ist vor der Einreise die vorherige Zustimmung der jeweils zuständigen Stelle des Staates, in den Sie einreisen möchten, erforderlich. Sie muss in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sein.
Für Jägerinnen und Jäger sowie Sportschützinnen und Sportschützen gelten in einigen Mitgliedstaaten gewisse Erleichterungen.
Tipp: Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die genauen Bedingungen bei der Auslandsvertretung des jeweiligen Staates (Botschaft oder Generalkonsulat).
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses ist, dass Sie zum Besitz der Waffen berechtigt sind, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpasses
- Lichtbild
Antrag zum Download
Waffenbesitzkarte im Erbfall
Wird eine Waffe vererbt ist ebenfalls eine waffenrechtliche Erlaubnis notwendig. Sofern Sie eine Schusswaffe nach dem Tod des bisherigen Besitzers aufgefunden oder an sich genommen haben, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Voraussetzungen
Es muss sich um eine legale Waffe handeln, der Erbe muss mind. 18 Jahre alt sein, muss die waffenrechtliche Zuverlässigkeit sowie die persönliche Eignung besitzen. Der Erbe muss den Nachweis über den Einbau eines zulässigen Blockiersystems erbringen, sofern er nicht Sachkundig ist. Bei Erben wird derzeit kein Sachkunde- und Bedürfnisnachweis gefordert. Der Erwerb von Munition im Erbfall ist nicht möglich.
Kleiner Waffenschein
Der Kleine Waffenschein berechtigt zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 BeschG entsprechen und das entsprechende Zulassungszeichen, z.B. PTB im Kreis, tragen.
Für Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen mit Zulassungszeichen F (im Fünfeck) besitzt der Kleine Waffenschein keine Gültigkeit.
Hinweis: Der Kleine Waffenschein entfaltet die Gültigkeit nur im Geltungsbereich des Waffengesetzes und gilt nicht im Ausland.
Voraussetzungen
- Mindestalter
- Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung