Waffenrechtliche Angelegenheiten
Sicherheit & Ordnung
Zuständige Stellen
Zuständig sind die Großen Kreisstädte einschließlich der Verwaltungsgemeinschaften oder das Landratsamt Ludwigsburg für alle anderen Ortschaften im Landkreis Ludwigsburg.
Herr Früh: Asperg, Besigheim, Bönnigheim, Erligheim, Freudental, Gemmrigheim, Gerlingen, Hessigheim, Kirchheim, Löchgau, Mundelsheim, Walheim
Frau Greco: Affalterbach, Benningen, Erdmannhausen, Freiberg, Marbach, Möglingen, Sachsenheim, Schwieberdingen
Herr Schrade: Großbottwar, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Markgröningen, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Steinheim
Waffenrechtliche Erlaubnisse
Für den Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie eine waffenrechtliche Erlaubnis. Dies gilt ebenfalls für das Führen von erlaubnisfreien Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein).
Waffenbesitzkarte
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung
- Sachkunde
- Bedürfnis
- Mindestalter
Die Zuverlässigkeit wird generell durch die Dienststelle überprüft. Nachweis der Sachkunde und des Bedürfnisses sind vom Antragsteller zu erbringen.
Antrag zum Download
Online Antrag
Einen Online-Antrag für waffenrechtliche Erlaubnisse sowie Ein- und Austragungen finden Sie hier.
Aktuelles Formular für Ein/Austragung und Anzeige
Das aktuelle Formular für die Ein/Austragung und Anzeige für erlaubnispflichtige Schusswaffen finden Sie hier.
ACHTUNG Änderung zum 01.09.2020
Ab dem 01.09.2020 sind Magazine für Langwaffen mit Zentralfeuermunition und einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen mit Zentralfeuermunition und einer Kapazität von mehr als 20 Schuss verboten. Personen, die die betroffenen Magazine vor dem 13.06.2017 erworben haben, dürfen diese behalten, wenn sie den Besitz bis zum 01.09.2021 der Waffenbehörde anzeigen. Bitte verwenden Sie für die Anzeige die folgenden zwei Anzeigeformulare.
Informationen zur Aufbewahrung von Waffen
Waffenbesitzkarte im Erbfall
Wird eine Waffe vererbt ist ebenfalls eine waffenrechtliche Erlaubnis notwendig. Sofern Sie eine Schusswaffe nach dem Tod des bisherigen Besitzers aufgefunden oder an sich genommen haben, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Voraussetzungen:
Es muss sich um eine legale Waffe handeln, der Erbe muss mind. 18 Jahre alt sein, muss die waffenrechtliche Zuverlässigkeit sowie die persönliche Eignung besitzen. Der Erbe muss den Nachweis über den Einbau eines zulässigen Blockiersystems erbringen, sofern er nicht Sachkundig ist. Bei Erben wird derzeit kein Sachkunde- und Bedürfnisnachweis gefordert. Der Erwerb von Munition im Erbfall ist nicht möglich.
Kleiner Waffenschein
Voraussetzungen
- Mindestalter
- Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung