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Waffenrechtliche Angelegenheiten

Sicherheit & Ordnung

Zuständige Stellen

Zuständig sind die Großen Kreisstädte einschließlich der Verwaltungsgemeinschaften oder das Landratsamt Ludwigsburg für alle anderen Ortschaften im Landkreis Ludwigsburg.

Herr Früh: Asperg, Besigheim, Bönnigheim, Erligheim, Freudental, Gemmrigheim, Gerlingen, Hessigheim, Kirchheim, Löchgau, Mundelsheim, Walheim

Frau Greco: Affalterbach, Benningen, Erdmannhausen, Freiberg, Marbach, Möglingen, Sachsenheim, Schwieberdingen

Herr Schrade: Großbottwar, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Markgröningen, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Steinheim

Waffenrechtliche Erlaubnisse

Für den Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie eine waffenrechtliche Erlaubnis. Dies gilt ebenfalls für das Führen von erlaubnisfreien Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein).

Waffenbesitzkarte

Voraussetzungen

  • Zuverlässigkeit
  • persönliche Eignung
  • Sachkunde
  • Bedürfnis
  • Mindestalter

Die Zuverlässigkeit wird generell durch die Dienststelle überprüft. Nachweis der Sachkunde und des Bedürfnisses sind vom Antragsteller zu erbringen.

Online Antrag

Einen Online-Antrag für waffenrechtliche Erlaubnisse sowie Ein- und Austragungen finden Sie hier.

Aktuelles Formular für Ein/Austragung und Anzeige

Das aktuelle Formular für die Ein/Austragung und Anzeige für erlaubnispflichtige Schusswaffen finden Sie hier.

ACHTUNG Änderung zum 01.09.2020

Ab dem 01.09.2020 sind Magazine für Langwaffen mit Zentralfeuermunition und einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen mit Zentralfeuermunition und einer Kapazität von mehr als 20 Schuss verboten. Personen, die die betroffenen Magazine vor dem 13.06.2017 erworben haben, dürfen diese behalten, wenn sie den Besitz bis zum 01.09.2021 der Waffenbehörde anzeigen. Bitte verwenden Sie für die Anzeige die folgenden zwei Anzeigeformulare.

 

1. Anzeige Magazine

2. Anlage zur Magazinanzeige

Informationen zur Aufbewahrung von Waffen

Waffenbesitzkarte im Erbfall

Wird eine Waffe vererbt ist ebenfalls eine waffenrechtliche Erlaubnis notwendig. Sofern Sie eine Schusswaffe nach dem Tod des bisherigen Besitzers aufgefunden oder an sich genommen haben, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Voraussetzungen:

Es muss sich um eine legale Waffe handeln, der Erbe muss mind. 18 Jahre alt sein, muss die waffenrechtliche Zuverlässigkeit sowie die persönliche Eignung besitzen. Der Erbe muss den Nachweis über den Einbau eines zulässigen Blockiersystems erbringen, sofern er nicht Sachkundig ist. Bei Erben wird derzeit kein Sachkunde- und Bedürfnisnachweis gefordert. Der Erwerb von Munition im Erbfall ist nicht möglich.

Kleiner Waffenschein

Voraussetzungen

  • Mindestalter
  • Zuverlässigkeit
  • persönliche Eignung

Kontakt

Herr Früh
Tel. 07141 144-42090

Frau Greco
Tel. 07141 144-42343

Herr Schrade
Tel. 07141 144-42348

Kreispolizeiangelegenheiten