Sprengstoffrechtliche Angelegenheiten
Sicherheit & Ordnung
Allgemeine Informationen
Wer mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen oder im privaten umgehen will, bedarf eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde.
Als explosionsgefährliche Stoffe gelten z.B. Schwarzpulver zum Vorderladerschießen, Böllerpulver zum Böllerschießen, Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen und Einsatz von Raketenmotoren im Modellraketenbau.
Zuständige Stellen
Zuständig sind die Großen Kreisstädte einschließlich der Verwaltungsgemeinschaften oder das Landratsamt Ludwigsburg für alle anderen Ortschaften im Landkreis Ludwigsburg.
Ab sofort gibt es die Möglichkeit der Online-Terminvereinbarung. Hier können Sie einen Termin für Ihre gewünschte Leistung buchen.
Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (nichtgewerblich / Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffrecht)
Voraussetzungen
Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Mindestalter von 21 Jahren, Bedürfnis sowie der Nachweis der Fachkunde. Sofern noch kein Fachkundenachweis vorliegt, wird zunächst eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Teilnahme an einem Fachkundelehrgang benötigt.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass bei EU-Bürgern
Lehrgangsbescheinigung - Bedürfnisbescheinigung (für Vorderladerschützen oder Wiederlader) beziehungsweise Mitgliedsbescheinigung (für Böllerschützen oder Modellraketenbauer)
- Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist von dem Antragsteller die Vorlage einer Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen erforderlich, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug). Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen können nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.
Erforderliche Unterlagen zum Download
Erlaubnis zum gewerblichen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffrecht)
Eine Erlaubnis benötigt, wer gewerbsmäßig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, diese Stoffe gewerbsmäßig vertreibt, im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen einsetzt oder Mitarbeiter beschäftigt, die mit diesen Stoffen umgehen.
Voraussetzung
Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim nichtgewerblichen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. Einzelne Voraussetzungen können entfallen, sofern der Antragsteller nicht eigenhändig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht.
Alle notwendigen Voraussetzungen müssen vom Antragsteller sowie von allen Personen, die mit der Leitung des Betriebes und seiner Niederlassungen betraut sind, erfüllt werden.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefüllte Antragsformulare
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis der Fachkunde
- Führungszeugnis
- Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat soll von dem Antragsteller die Vorlage einer Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen verlangt werden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug). Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen werden nur solche Tatsachen als nachgewiesen anerkannt, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.
Erforderliche Unterlagen zum Download
Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
Wer als verantwortliche Person im Auftrag eines Erlaubnisinhabers oder einer Erlaubnisinhaberin mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, benötigt einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen. Dies sind zum Beispiel:
- Aufsichtspersonen, besonders Leiterinnen und Leiter entsprechender Betriebsabteilungen
- Sprengberechtigte
- Betriebsmeister oder Betriebsmeisterin
- fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung,
- Lagerverwalter oder Lagerverwalterin sowie
- Personen, die explosionsgefährliche Stoffe transportieren, diese im Rahmen des Transports anderen Personen aushändigen oder diese vom Transporteuer in Empfang nehmen.
Inhaber eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen können nur natürliche Personen sein.
Voraussetzung
Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei nichtgewerblichen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. Das Bedürfnis wird durch ihre berufliche Tätigkeit impliziert.
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Bei Wohnsitz in Deutschland:
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Bei Wohnsitz im Ausland:
- Dokumente des Heimatlandes, die die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
- ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Unternehmenssitz im Ausland:
- Dokumente aus dem Land des Unternehmenssitzes, die die Rechtsform nachweisen.
- wenn eigenhändig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen soll, werden Nachweise der Fachkunde (z.B. Zeugnisse von besuchten Lehrgängen oder Nachweise über die berufliche Tätigkeit) benötigt.