Bewachungsgewerbe
Sicherheit & Ordnung
Bewachungsgewerbe
Für die gewerbsmäßige Tätigkeit im Bewachungsgewerbe ist in Deutschland eine Erlaubnis erforderlich. Sie wird für das Bewachen in Bezug auf das Leben oder Eigentum fremder Personen über eine gewisse Dauer (zum Beispiel beim Personenschutz oder einem Wachdienst) oder in Form von wiederkehrenden Kontrollen (zum Beispiel als Türsteher) benötigt.
Sie kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden, ist grundsätzlich unbefristet und im gesamten Bundesgebiet gültig.
Unabhängig von der Erlaubniserteilung muss am Betriebssitz das Gewerbe angemeldet werden.
Leistungsdetails
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Es wird empfohlen, einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes erst dann zu stellen, wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen.
Voraussetzungen
- persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit
- geordnete Lebensverhältnisse
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung
- Vorlage einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer) über die Sachkunde
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Bei juristischen Personen:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
- ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Nachweis der persönlichen Sachkunde durch Vorlage einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung oder durch Vorlage eines als gleichwertig anerkannten Nachweises
- Bescheinigung in Steuersachen („Unbedenklichkeitsbescheinigung“) des Finanzamtes
- Bescheinigung in Steuersachen („Unbedenklichkeitsbescheinigung“) der Gemeindekämmerei
- Bestätigung über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und über Insolvenzfreiheit vom Amtsgericht
- Auskunft aus dem zentralen Vollstreckungsgericht
- Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung
Zur Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit) kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern und Stellungnahmen anderer Behörden (z.B. Polizei, Landeskriminalamt, Verfassungsschutz) einholen.
Ab dem 01.01.2019 wird ihre persönliche Zuverlässigkeit in regelmäßigen Abständen, spätestens nach Ablauf von 5 Jahren, erneut überprüft.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Kosten
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Gebührenverordnung des Landkreises Ludwigsburg in der jeweils geltenden Fassung.
Rechtsgrundlage
Antragsformular
Zuständige Stelle
Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt, Geschäftsteil Kreispolizeiangelegenheiten, wenn der beabsichtigte Betriebssitz in einer Kommune des Landkreis Ludwigsburg liegt. Für angestrebte Betriebssitze in den Großen Kreisstädten einschließlich der Verwaltungsgemeinschaften sind die Großen Kreisstädte zuständig.