Schornsteinfegerwesen
Im Landkreis Ludwigsburg
Allgemein
Wir erledigen im Bereich des Schornsteinfegerwesens folgende Aufgaben:
- Fragen zum Schornsteinfegerwesen
- Beitreibung von Schornsteinfegergebühren
- Durchsetzung vorgeschriebener Schornsteinfegerarbeiten
Beim Fachbereich Bauen und Immissionsschutz werden Mängel an Feuerungsanlagen bearbeitet. Weitere Informationen erhalten Sie hier:
Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/in
- Zum 01.01.2013 trat das neue Schornsteinfegerrecht vollständig in Kraft. Kehrbezirke in der bisherigen Form gibt es auch weiterhin.
- Die Kehrbezirksinhaber heißen seitdem "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger“. Die Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/innen reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen, der Durchführung der Feuerstättenschau (die in 7 Jahren zweimal stattfindet), der Ausstellung des Feuerstättenbescheides sowie der terminlichen Überwachung der durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten. Diese "hoheitlichen Aufgaben" sind ausschließlich der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in vorbehalten.
- Seit Januar 2013 können Sie sich für alle "nicht hoheitlichen Aufgaben" eine(n) Schornsteinfeger/in frei wählen. Die auf der Grundlage des Feuerstättenbescheides durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten ("nicht hoheitliche Aufgaben") dürfen nur durch qualifizierte Schornsteinfeger/innen ausgeführt werden.
- Auf der Homepage der Schornsteinfegerinnung Stuttgart können Sie einen Schornsteinfeger für Ihren Wohnort suchen.
An wen kann ich mich wenden?
- Bezüglich der "hoheitlichen Aufgaben" an Ihre(n) bevollmächtigte(n) Bezirksschornsteinfeger/in (Bezirksinhaber/in).
Sollte Ihnen nicht bekannt sein, wer Ihr(e) Bezirksinhaber/in ist, können Sie die/den für Sie zuständige(n) bevollmächtigte(n) Bezirksschornsteinfeger/in auf unserer interaktiven Karte ermitteln, in dem Sie auf den entsprechenden Bereich klicken. Bei Rückfragen gibt Ihnen das Landratsamt als Aufsichtsbehörde weitere Auskunft über die/den bevollmächtigte(n) Bezirksschornsteinfeger/in. - Bezüglich der "nicht hoheitlichen Aufgaben" an einen Schornsteinfegerbetrieb. Auf der Seite der Schornsteinfegerinnung Stuttgart finden Sie eine Auswahl von Schornsteinfegerbetrieben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Zur Beauftragung von Schornsteinfegerarbeiten ist dem Schornsteinfegerbetrieb der Feuerstättenbescheid (als Kopie) auszuhändigen. Aus dem Feuerstättenbescheid können die Fristen entnommen werden, wann Arbeiten durchzuführen sind.
Welche Gebühren fallen an?
- Für die hoheitlichen Tätigkeiten der/des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in fallen Gebühren nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) des Bundes oder nach der Gebührenverordnung des Innenministerium des Landes (GebVO IM) an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Aufsichtsbehörde.
- Die Kosten für Schornsteinfegerarbeiten, die auf der Grundlage des Feuerstättenbescheides in Auftrag gegeben werden, sind mit dem Schornsteinfegerbetrieb direkt zu vereinbaren (keine "hoheitlichen Gebühren").
Welche Fristen müssen beachtet werden?
- Die Intervalle für die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten ergeben sich aus dem Feuerstättenbescheid. Diesen Bescheid erhalten Sie von Ihrer/Ihrem Kehrbezirksinhaber/in.
Was muss beachtet werden?
- Die Arbeiten müssen auf jeden Fall durchgeführt werden. Wer die Arbeiten nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid gesetzten Frist der/dem Kehrbezirksinhaber/in nachgewiesen hat, muss damit rechnen, dass eine so genannte "Zwangskehrung" angeordnet wird. Diese ist mit zusätzlichen Kosten verbunden, die bei einer fristgerechten Ausführung der Arbeiten problemlos vermieden werden kann.
- Im Gegensatz zum bisherigen Recht ist die/der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/in nicht mehr verpflichtet, sogenannte freie (also "nicht hoheitliche") Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen. So kann sie/er die Annahme von Aufträgen auch ablehnen.
- Soweit die/der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/in hoheitlich tätig wird, also beispielsweise bei der Feuerstättenschau, gilt diese Wahlfreiheit nicht. Die/der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/in meldet sich hierfür wie gewohnt an.
Heizen mit Holz
Kamine und Kaminöfen erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Immer mehr Menschen entdecken die positiven Seiten von Holzfeuerungsanlagen. Holz ist zudem ein klimafreundlicher Brennstoff und verbrennt nahezu CO2 neutral.
So umweltfreundlich und klimaschonend Holzfeuerungsanlagen sein können, nicht sachgerechte Lagerung der Brennstoffe und falsches Betreiberverhalten können leicht dazu führen, dass technisch einwandfreie Holzfeuerungsanlagen umweltbelastend arbeiten und die Brandgefahr erhöhen.
Daher fordert der Gesetzgeber seit März 2010, dass sich jeder Betreiber einer handbeschickten Feststofffeuerungsanlage nach Errichtung der Anlage oder nach einem Betreiberwechsel innerhalb eines Jahres hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerungsanlage, der ordnungsgemäßen Lagerung der Brennstoffe sowie der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen von einem Schornsteinfeger beraten lassen muss (vgl. § 4 Abs. 8 der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung).
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter anderem:
- auf der Seite des Umweltbundesamtes, das die Broschüre "Heizen mit Holz -Ein Ratgeber zum richtigen und sauberen Heizen-" herausgegeben hat.
- auf der Seite des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks, der einen Flyer "Heizen mit Holz" herausgegeben hat.
- auf der Seite der Landesanstalt für Umwelt Baden Württemberg.