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Gebäudeenergiegesetz GEG

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) fasst im Wesentlichen die bisherigen Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zusammen. Nach § 92 GEG hat ein Bauherr oder Eigentümer für ein zu errichtendes Gebäude sowie für Gebäude im Bestand durch Vorlage einer Erfüllungserklärung nachzuweisen, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Eine solche Erfüllungserklärung ist durch einen Entwurfsverfasser nach § 43 LBO auszustellen, dieser kann hierfür auch einen Sachkundigen hinzuziehen. Sachkundige sind Personen nach § 88 Absatz 1 GEG.

Mit der Erfüllungserklärung weist der Bauherr oder Eigentümer nach, dass die gesetzlichen Standards zum baulichen Wärmeschutz und zur Nutzung regenerativer Energien eingehalten werden.

Der Bauherr hat die Erfüllungserklärung der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nach Fertigstellung des Gebäudes unverzüglich vorzulegen. Der Bauherr hat sicherzustellen, dass dem Eigentümer des Gebäudes die Erfüllungserklärung spätestens nach Fertigstellung des Gebäudes übergeben wird.

Gleiches gilt im Rahmen von § 2 Abs. 2 GEG-Durchführungsverordnung auch für Änderungen und Erweiterungen an Gebäuden sowie für kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen.

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